Es existieren diverse Verhütungsmethoden, um eine ungewollte Schwangerschaft zu verhindern, die sowohl von Männern als auch von Frauen genutzt werden können. Hierzu zählen beispielsweise die Antibabypille, Kondome, die Spirale, die Dreimonatsspritze oder die Sterilisation. Doch stellt sich die Frage, ob Verhütungsmittel bei Empfängern von Bürgergeld aus dem Regelsatz selbst finanziert werden müssen oder ob es ein Anrecht auf Kostenübernahme durch das Jobcenter gibt. Ist es sogar möglich, dass das Jobcenter monatlich für die Verhütung aufkommen muss?
Verhütungsmittel (Pille, Kondom ua.) sind teuer – zahlt das Jobcenter?
Verhütungsmittel, die eine Schwangerschaft vermeiden sollen, sind kostspielig und teuer, wie nachfolgende Tabelle zeigt:
Tabelle: Kosten Verhütungsmittel
- Pille: ca 20 € Monatspackung
- Nuva-Ring: ca 20 €
- Kupferspirale ca 150 – 200 Euro für 3–5 Jahre
- Hormonspirale ca. 400 Euro für 5 Jahre
- Implanon ca 350 Euro für 3 Jahre
- Diaphragma: ca. 40 – 70 Euro plus Kosten für Verhütungsgel und
- für Anpassung
- Sterilisation Frau ca. 500 – 1000 Euro
- Sterilisation Mann ca. 500 Euro
- Kondom (10 St.) 8 Euro
Die Frage ist, ob das Jobcenter die Kosten für Verhütungsmittel übernimmt, extra übernimmt, also zusätzlich zum Regelsatz, oder, ob die Verhütungsmittel aus dem Regelsatz des Bürgergeldes gezahlt werden müssen.
Widersprüchliche Gesetzeslage – unterschiedliche Handhabung je nach Wohnort
Es gibt zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen hinsichtlich der Kostenübernahme von Verhütungsmitteln im Rahmen des Bürgergeldes bzw. der Sozialhilfe:
§ 49 SGB XII Hilfe zur Familienplanung
“Zur Familienplanung werden die ärztliche Beratung, die erforderliche Untersuchung und die Verordnung der empfängnisregelnden Mittel geleistet. Die Kosten für empfängnisverhütende Mittel werden übernommen, wenn diese ärztlich verordnet worden sind.”
Danach sind bei einer ärztlichen Verordnung Verhütungsmittel von der Sozialhilfe zu übernehmen. Eine Antibabypille gibt es nur aufgrund ärztlicher Verordnung.
Allerdings gibt es noch folgende Regelung:
§ 52 SGB XII Leistungserbringung, Vergütung
“(1) Die Hilfen nach den §§ 47 bis 51 entsprechen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Soweit Krankenkassen in ihrer Satzung Umfang und Inhalt der Leistungen bestimmen können, entscheidet der Träger der Sozialhilfe über Umfang und Inhalt der Hilfen nach pflichtgemäßem Ermessen.”
Diese Regelung beruht auf dem Gesundheitsmodernisierungsgesetzes (GMG). Danach werden nur noch Leistungen gewährt, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung einsprechen, § 52 Abs. 1 SGB XII. Das heißt, dass Frauen ab 20 Jahren keine Kostenübernahme für ärztlich verordnete Verhütungsmittel, also keine Hilfe zur Familienplanung erhalten, denn die gesetzlichen Krankenversicherungen zahlen Verhütungsmittel nur für Frauen bis zum Alter von 20 Jahren.
Die Kostenübernahme für Verhütungsmittel wird deshalb von vielen kommunalen Trägern, also Städten und Gemeinden, abgelehnt.
Verhütungsmittel müssen dann aus dem Bürgergeld Regelsatz finanziert werden.
Der Regelsatz für das Bürgergeld beträgt für alleinstehende Personen 502 Euro. Für
Gesundheitsvorsorge (z. B Arztgebühr, Medikamente) sind darin lediglich ca. 19 Euro berechnet. Verhütungsmittel werden nicht extra berücksichtigt, können aber – wie ein Blick in obig Tabelle zeigt – von diesem geringen monatlichen Betrag nicht bezahlt werden. Das zeigt auch ein Blick in den Alltag, das haben Studien ergeben.
Fazit: Kostenübernahme für Verhütungsmittel im Bergergeld zweigeteilt
Wir haben also zwei sich widersprechende gesetzliche Regelungen. Das führt zu eine Verunsicherung und auch Ungleichbehandlung. Je nachdem, wo man wohnt, wird der einen oder anderen Norm gefolgt bzw. wird das Gesetz unterschiedlich interpretiert.
Viele Gemeinden berufen sich darauf, dass das Gesundheitsmodernisierungsgesetz dem SGB übergeordnet sei und verweigern deshalb die Übernahme der Kosten für Verhütungsmittel.
Andere hingegen übernehmen die Kosten der Verhütung.
Erkundigen Sie sich vor Ort bei Ihrem Jobcenter und Sozialamt.