Bezieher von Bürgergeld, ob Erwachsene oder Kinder, erhalten ab und an Geschenke von Verwandten oder Freunden.
Die Frage, die sich stellt: Werden Geschenke, insbesondere Geldgeschenke auf das Bürgergeld angerechnet, vermindert sich also durch das Geschenk der Regelsatz entsprechend? Oder gibt es Freibeträge für Geschenke, so dass der Wert des Geschenkes anrechnungsfrei ist?
Sachgeschenke werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet
Das Jobcenter darf Sachgeschenke grundsätzlich nicht auf das Bürgergeld anrechnen und den Bürgergeld-Satz entsprechend kürzen.
Das folgt aus § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II, dem Bürgergeld-Gesetz. Dort ist zu lesen, dass als Einkommen nur Einnahmen in Geld berücksichtigt werden und angerechnet werden.
Es gibt allerdings eine Ausnahme: Sachen, die als Gegenleistung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zufließen, zählen als Einnahmen. Und ohnehin: es sind keine Geschenke, sondern es handelt sich bei den Sachleistungen um Gegenleistung für die Arbeit.
Geldgeschenke können auf das Bürgergeld angerechnet werden
Geldgeschenke werden unter bestimmten Voraussetzungen auf das Bürgergeld angerechnet, so dass entsprechend der Höhe der Zahlung eine Kürzung des Regelsatzes erfolgt.
Voraussetzung für die Anrechnung des Geldgeschenkes ist, dass das Geldgeschenk denselben Bedarf abdeckt, wie das Bürgergeld.
Beispiel: Der Bruder des Bürgergeld-Beziehers schenkt ihm 50 Euro, damit er einmal sorglos im Supermarkt einkaufen gehen kann, ohne auf die Preise zu achten. Dieses Geldgeschenk wird auf den Regelsatz angerechnet, da im Regelsatz ein Anteil für Lebensmittel enthalten ist.
Ausnahmen: keine Anrechnung von Geldgeschenken
Es gibt Ausnahmen vom Grundsatz, dass Geldgeschenke auf das Bürgergeld angerechnet werden. Solche Ausnahmen liegen etwa bei einem geringen Wert des Geldgeschenks vor oder wenn das Geldgeschenk anlässlich einer religiösen Feier, wie der Konfirmation oder Kommunion erfolgt.
Geringwertigkeit
Geldgeschenke werden dann nicht auf das Bürgergeld angerechnet, wenn sie, so das Gesetz in § 11a Abs. 6 SGB II, die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Bürgergeld-Leistungen nicht gerechtfertigt wären.
Beispiel hierfür sind etwa Geburtstagsgeschenke oder Weihnachtsgeschenke an Kinder.
Geschenke zur Konfirmation und ähnlichen religiösen Festen
Zu Geldgeschenken anlässlich Konfirmation, Jugendweihe und ähnlichen religiösen Festen bestimmt §1 Abs1 Nr.12 Bürgergeld-Verordnung, dass Geldgeschenke bis zu 3100 Euro anrechnungsfrei sind. Sachgeschenke werden ohnehin nicht angerechnet
Zusammenfassung zum Thema Bürgergeld und Geschenke
Das wichtigste kurz notiert:
- Geschenke können auf das Bürgergeld angerechnet werden, wenn es sich um Geldgeschenke handelt.
- Sachgeschenke werden nicht auf den Regelsatz angerechnet.
- Für Weihnachtgeschenke und Geburtstagsgeschenke an Kinder gibt es keine Anrechnung bei Geldgeschenken, wenn die Geschenke angemessen sind.
- Geldgeschenke zur Konfirmation und ähnlichen religiösen Festen sind bis zu 3100 Euro anrechnungsfrei.