Bürgergeld: Wie und ob Einkommen des volljährigen Kindes angerechnet wird!

Einkommen und Vermögen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird gegenseitig angerechnet. Müssen erwachsene Kinder ihr Einkommen also für ihre Eltern einsetzen? Lesen Sie hier ide Antworten.

Wie wird das Einkommen eines volljährigen Kindes angerechnet auf das Bürgergeld der Eltern.
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Wiele Menschen, die Bürgergeld beziehen, haben Kinder. Es stellt sich die Frage, wie es sich mit dem eigenen Bürgergeld verhält, wenn Kinder volljährig sind, eigenes Einkommen und Vermögen haben und noch im Haushalt der Eltern leben? Wird das Einkommen und Vermögen des Kindes auf den Bürgergeld Anspruch der Eltern angerechnet? Kommt es auf das Alter des Kindes an?

In nachfolgendem Beitrag beantworten wir die Frage, inwieweit Einkommen von Kindern auf den Bürgergeld Anspruch der Eltern angerechnet wird.

Kind kann durch Einkommen eigenen Bürgergeld-Bedarf decken

Einkommensanrechnung: Einkommen Kind für Bürgergeld Eltern

Muss ein volljähriges Kind, das Einkommen hat, für das Bürgergeld der Eltern zahlen? Wird sein Einkommen angerechnet? Spiel das Alter eine Rolle?

Ist ein volljähriges Kind berufstätig und noch keine 25 Jahre alt ist und lebt es bei den Eltern oder einem Elternteil, die oder der Bürgergeld bezieht, so kommt es auf die Höhe des Einkommens des Kindes an, ob das Einkommen und Vermögen des Kindes bei den Eltern angerechnet wird?

Kann das Kind seinen eigenen Bedarf (Regelbedarf sowie anteilige Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und mögliche Mehrbedarfe) aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, so wird sein Einkommen nicht mehr in die Berechnung des Bürgergeldes der Eltern einbezogen.

Lediglich das für das Kind bestimmte Kindergeld wird auf die Bürgergeld Leistungen der Eltern angerechnet, wenn das Kind es zur eigenen Bedarfsdeckung nicht benötigt.  

Kind kann durch Einkommen eigenen Bürgergeld-Bedarf nicht decken

In dem Fall, dass das volljährige Kind so wenig Geld verdient, dass sowohl es selbst also auch seine Eltern oder sein Elternteil auf ergänzendes Bürgergeld angewiesen sind, wird nur hinsichtlich des Bedarfs des Kindes sein  Erwerbseinkommen (unter Berücksichtigung von Freibeträgen und notwendigen Ausgaben für die Berufsausübung)berücksichtigt.

Die Eltern erhalten dann Bürgergeld ohne Einbeziehung des Einkommens des Kindes.

Kind ist älter als 25 Jahre

Hat das im Haushalt der Eltern lebende Kind sein 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, also den 25. Geburtstag hinter sich, so bildet es keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit den Eltern, sondern eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft. Mit den Eltern bildet es lediglich eine Haushaltsgemeinschaft.

Nunmehr werden die Kosten für Unterkunft unter den Mitgliedern der Haushaltgemeinschafft aufgeteilt. Die das Bürgergeld beantragende Person erhält nur ihren Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter – und natürlich den Anteil ihrer Mitglieder aus der Bedarfsgemeinschaft.

In Bezug auf Verwandte oder verschwägerte Personen (mit denen man keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft bilden kann), besteht die Vermutung, dass sie die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft finanziell unterstützen ,wenn dies entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen möglich ist..

Diese Vermutung kann  durch eine anderslautende Bestätigung widerlegt werden.

Quelle

Servicestelle SGB II