Wiele Menschen, die Bürgergeld beziehen, haben Kinder. Es stellt sich die Frage, wie es sich mit dem eigenen Bürgergeld verhält, wenn Kinder volljährig sind, eigenes Einkommen und Vermögen haben und noch im Haushalt der Eltern leben? Wird das Einkommen und Vermögen des Kindes auf den Bürgergeld Anspruch der Eltern angerechnet? Kommt es auf das Alter des Kindes an?
In nachfolgendem Beitrag beantworten wir die Frage, inwieweit Einkommen von Kindern auf den Bürgergeld Anspruch der Eltern angerechnet wird.
Kind kann durch Einkommen eigenen Bürgergeld-Bedarf decken
Muss ein volljähriges Kind, das Einkommen hat, für das Bürgergeld der Eltern zahlen? Wird sein Einkommen angerechnet? Spiel das Alter eine Rolle?
Ist ein volljähriges Kind berufstätig und noch keine 25 Jahre alt ist und lebt es bei den Eltern oder einem Elternteil, die oder der Bürgergeld bezieht, so kommt es auf die Höhe des Einkommens des Kindes an, ob das Einkommen und Vermögen des Kindes bei den Eltern angerechnet wird?
Kann das Kind seinen eigenen Bedarf (Regelbedarf sowie anteilige Aufwendungen für Unterkunft, Heizung und mögliche Mehrbedarfe) aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, so wird sein Einkommen nicht mehr in die Berechnung des Bürgergeldes der Eltern einbezogen.
Lediglich das für das Kind bestimmte Kindergeld wird auf die Bürgergeld Leistungen der Eltern angerechnet, wenn das Kind es zur eigenen Bedarfsdeckung nicht benötigt.
Kind kann durch Einkommen eigenen Bürgergeld-Bedarf nicht decken
In dem Fall, dass das volljährige Kind so wenig Geld verdient, dass sowohl es selbst also auch seine Eltern oder sein Elternteil auf ergänzendes Bürgergeld angewiesen sind, wird nur hinsichtlich des Bedarfs des Kindes sein Erwerbseinkommen (unter Berücksichtigung von Freibeträgen und notwendigen Ausgaben für die Berufsausübung)berücksichtigt.
Die Eltern erhalten dann Bürgergeld ohne Einbeziehung des Einkommens des Kindes.
Kind ist älter als 25 Jahre
Hat das im Haushalt der Eltern lebende Kind sein 25. Lebensjahr bereits vollendet hat, also den 25. Geburtstag hinter sich, so bildet es keine Bedarfsgemeinschaft mehr mit den Eltern, sondern eine eigenständige Bedarfsgemeinschaft. Mit den Eltern bildet es lediglich eine Haushaltsgemeinschaft.
Nunmehr werden die Kosten für Unterkunft unter den Mitgliedern der Haushaltgemeinschafft aufgeteilt. Die das Bürgergeld beantragende Person erhält nur ihren Anteil an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung vom Jobcenter – und natürlich den Anteil ihrer Mitglieder aus der Bedarfsgemeinschaft.
In Bezug auf Verwandte oder verschwägerte Personen (mit denen man keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft bilden kann), besteht die Vermutung, dass sie die anderen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft finanziell unterstützen ,wenn dies entsprechend ihrem Einkommen und Vermögen möglich ist..
Diese Vermutung kann durch eine anderslautende Bestätigung widerlegt werden.
Quelle
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.