Das Bürgergeld ist ist bisher mehrfach reformiert worden, auch hinsichtlich des Hinzuverdienstes. Wer etwas hinzuverdient, muss nicht das komplette Erwerbesinkommen abgeben.
Das Zuverdienst erlaubt ist, ist unter dem Aspekte wichtig, dass sich Arbeit zukünftig wieder lohnen soll. Doch wie hoch ist nun der anrechnungsfreie Anteil des Einkommens? Welche Regeln gelten für Schülerjobs und ehrenamtliche Tätigkeiten? Die nachfolgenden Informationen liefern mit unserer Bürgergeld Hinzuverdienst-Tabelle alle wichtigen Antworten.
Hinzuverdienst beim Bürgergeld
Hat man Erwerbseinkommen neben dem Bürgergeld, so wird nur ein Teil davon auf den Regelsatz angerechnet. Was man behalten darf und wie hoch die Hinzuverdienstgrenzen sind, sehen Sie in der Hinzuverdienst-Tabelle.
Bereits seit dem letzten Jahr gelten für das Bürgergeld besondere Regeln beim Hinzuverdienst. Wer bis zu 100 Euro pro Monat hinzuverdient, darf den vollen Betrag behalten. Denn alle Erwerbseinkommen bis 100 Euro pro Monat werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Die Zusatzverdienstgrenzen sind gestaffelt. Besonders die nächste Stufe dürfte für die Bürgergeldempfänger interessant sein, da sie innerhalb der Minijobverdiensthöhe fällt. Die Verdienstgrenze für den Minijob wurde Anfang Januar 2024 auf 538 Euro im Monat angehoben. Für das Bürgergeld liegt die nächste Stufe für den Zuverdienst zukünftig zwischen 100 und 520 Euro pro Monat. Hier bleiben 20 % des Verdienstes anrechnungsfrei. Die nächste Stufe markiert den Zuverdienst zwischen 520 und 1.000 Euro. In dieser Stufe werden 30 % des Erwerbseinkommens nicht angerechnet. Die letzte Stufe bezieht sich auf monatliche Einkommen zwischen 1.000 und 1.200 Euro. Davon bleiben 10 % anrechnungsfrei. Für Alleinerziehende gilt eine Sonderregelung. Ihr anrechnungsfreier Betrag von 10 % gilt für ein monatliches Erwerbseinkommen zwischen 1.000 und 1.500 Euro.
Bürgergeld Hinzuverdienst Tabelle 2024
Hinzuverdienst aus Erwerbseinkommen | Anrechnung Erwerbseinkommen auf Bürgergeld (in Prozent) |
bis 100 € | 0 Prozent |
100 € bis 520 € | 80 Prozent |
520 € bis 1.000 € | 70 Prozent |
1.000 € bis 1.200 € / 1.500 € (mit Kind) | 90 Prozent |
Hinzuverdienst für Schüler, Auszubildende und Studierende
Gerade junge Menschen leiden oft unter den schwierigen Lebensumständen von sozial schwachen Familien. Die Bundesregierung hat mit der Einführung des neuen Bürgergeldes Schüler, Studierende und Auszubildende besonders unterstützen. Sie sollen erkennen, dass sich Arbeit lohnen kann. Deshalb werden mit dem Bürgergeld auch hier Änderungen vorgenommen. Schüler, Studierende und Auszubildende fallen in die Fast-Minijob-Grenze. Das bedeutet, dass ihre Erwerbseinkommen bis zu einer Grenze von 520 Euro keine Berücksichtigung mehr finden. Bis zu 520 Euro können hinzuverdient werden, ohne dass das Bürgergeld gekürzt wird. Allerdings gelten die Zuverdienst-Regeln nur für Personen unter 25 Jahren und nur unter bestimmten Umständen. Die Berechtigten müssen nachweislich in einer dualen Ausbildung sein oder einer Ausbildung nachgehen, die durch BAföG gefördert wird. Auch Einstiegsqualifikationen, wie eine sogenannte berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme, gelten als anrechnungsfrei. Die 520-Euro-Grenze für Schüler bezieht sich nur auf die Arbeit während der Schulzeit. Für die Ferien hat die Bundesregierung nun verbesserte Regelungen getroffen. Für Schülerferienjobs gilt: Schüler dürfen sämtliche Einkommen behalten, die sie während der Ferienzeit verdient haben.
Aufwandsentschädigungen bei ehrenamtlichen Tätigkeiten
Einige Bürgergeldempfänger sind ehrenamtlich tätig. Bei ehrenamtlichen Tätigkeiten hängt der anrechnungsfreie Betrag von der Art der Aufwandsentschädigung ab. Hier unterscheidet der Gesetzgeber zwischen einer pauschalen und einer zweckbestimmten Aufwandsentschädigung. Gelder, die innerhalb von einer zweckbestimmten Aufwandsentschädigung gewährt werden, sind anrechnungsfrei. Sie decken nur Kosten, die bei der ehrenamtlichen Tätigkeit entstanden sind. Anders verhält es sich bei der pauschalen Aufwandsentschädigung. Bisher galt hier ein monatlicher Freibetrag von 200 Euro. Folglich lag der jährliche Freibetrag bei 2400 Euro. Mit der Einführung des neuen Bürgergeldes stieg der anrechnungsfreie monatliche Betrag für ehrenamtliche Tätigkeiten indessen auf 250 Euro an. Künftig bleiben somit 3.000 Euro pro Jahr anrechnungsfrei.
Zahlreiche andere Einkünfte sind anrechnungsfrei
Auch beim Bürgergeld bleiben zahlreiche Einkommen unberücksichtigt und beeinflussen das Bürgergeld nicht. Schon bei den Hartz-IV-Gesetzen galten sogenannte privilegierte Einkommen als nicht anrechenbar. Diese privilegierten Einkommen beinhalten sämtliche Beihilfen und Renten, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz gezahlt werden. Auch die Ein-Euro-Jobs-Einkünfte fallen unter diese Regelung. Generell werden auch andere Einkünfte, die einen monatlichen Betrag von 10 Euro nicht übersteigen, anrechnungsfrei. Ferner gibt es noch gesonderte Regeln für Leistungen innerhalb der Grundpflege. Hier bezieht sich der anrechnungsfreie Betrag auf die nicht steuerpflichtigen Beträge für Pflegepersonen. Für minderjährige Kinder gilt auch bei anderen Einkünften eine besondere Regelung. Sie dürfen künftig Geldgeschenke, die sie innerhalb von religiösen Festen erhalten, bis zu einem Freibetrag von 3.100 Euro behalten. Zu den religiösen Festen zählen Kommunion oder Konfirmation.
Studie: Hinzuverdienst-Grenzen sollen noch weiter angehoben werden
Nach einer neuen Studie erscheint es sinnvoll, die Hinzuverdienst Grenzen beim Bürgergeld noch weiter anzuheben. So würde ein noch größerer Anreiz für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesetzt werden. Lesen Sie die Einzelheiten hier: Studie neue Hinzuverdienst-Grenzen Bürgergeld