Die Frage, die viele Eltern mit Kindern interessiert: Kann Elterngeld beantragt werden, obwohl Bürgergeld vom Jobcenter gezahlt wird? Wird das Elterngeld auf das Bürgergeld angerechnet, findet also eine Verrechnung statt? Wenn ja, in welcher Höhe?
In nachfolgendem Artikel geben wir einen Überblick zum Thema Bürgergeld und Elterngeld. Lesen Sie die Details.
Bürgergeld für Kinder
In der Bundesrepublik Deutschland beziehen circa 2 Millionen Kinder Bürgergeld. Das ist für sich genommen, eine traurige Zahl. Hier geht es um die Kinderarmut. Ein Hoffnungsschimmer ist die Kindergrundsicherung, die 2025 kommen soll.
Die Einzelheiten zur Höhe des Regelsatzes Bürgergeld Kinder lesen Sie hier: Bürgergeld Kinder
Doch zurück zum Elterngeld. Viele Eltern stellen sich die Frage, ob sie neben dem Bezug von Bürgergeld oder anderen Sozialleistungen auch Elterngeld beantragen und beziehen dürfen. Findet eine Anrechnung des Elterngeldes auf das Bürgergeld statt?
Dürfen Eltern neben dem Bürgergeld auch Elterngeld beziehen?
Die Frage, ob neben dem Bürgergeld auch Elterngeld beantragt werden kann, lässt sich mit Blick auf den Zweck des Elterngeldes beantworten. Elterngeld ist für Mütter oder Väter vorgesehen, die nach der Geburt eines Kindes nicht mehr Arbeiten und das Kind zu Hause betreuen. Damit dient das Elterngeld dem gleichen Zweck wie das Bürgergeld. Es geht um die Überbrückung einer Zeit ohne eigenes Einkommen, um die Sicherung des Lebensunterhaltes. Das Bürgergeld und Elterngeld demselben Zweck dienen, fragt es sich, ob es erlaubt ist, neben dem Bürgergeld auch Elterngeld zu beziehen?
Die Antwort lautet: ja, aber….
Auf der Internetseite des Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird erklärt, dass Eltern gleichzeitig Bürgergeld und Elterngeld beziehen bzw. beantragen können, um in der Zeit, in der sie sich um ihr Kind kümmern und nicht arbeiten gehen, eine finanzielle Hilfe zu haben.
Aber es ist nicht so, dass man neben dem Bürgergeld-Regelsatz von gegenwärtig (2023) 502 Euro zusätzlich das komplette Elterngeld erhält. Die Höhe des Elterngeldes ist übrigens abhängig von dem Einkommen der beantragenden Person vor der Geburt.
Elterngeld gilt als Einkommen und wird auf das Bürgergeld angerechnet
Wie das Familienministerium erklärt, wird das Elterngeld beim Bürgergeld, bei der Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag vollständig als Einkommen gewertet und auf die Sozialleistung oder das Bürgergeld angerechnet. Das gilt auch in dem Fall, dass das Elterngeld nur den Mindestbetrag von 300 Euro beträgt.
Ausnahme von der Anrechnung des Elterngeldes auf das Bürgergeld
Von der Anrechnung des Bürgergeldes auf das Elterngeld gibt es eine Ausnahme. Diese gilt für Mütter oder Väter, die in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt gearbeitet haben. Ihnen kommt ein Freibetrag von maximal 300 Euro zugute. Das aus dem letzten Einkommen errechnete wird also in Höhe dieses Freibetrages, maximal in Höhe von 300 Euro, geschützt. Maximal 300 Euro des Elterngeldes werden dann nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
Also: Wenn man also vor der Geburt des Kindes erwerbstätig war, erhält man einen Elterngeld-Freibetrag. In Höhe dieses Freibetrags wird das Elterngeld nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Man bekommt somit zusätzlich zum ungekürzten Bürgergeld den Elterngeld-Freibetrag. Die Höhe des Freibetrages hängt davon ab, wie viel Einkommen man vor der Geburt Ihres Kindes hatte. Er beträgt aber
maximal 300 Euro in den Monaten, in denen Basiselterngeld bezogen wird,
maximal 150 Euro in den Monaten, in denen ElterngeldPlus bezogen wird.
Die Höhe des Freibetrags verändert sich nicht bei Zwillingen, Drillingen und weiteren Mehrlingen.
Beispielrechnung Anrechnung Elterngeld auf Bürgergeld
Beispiel 1 Elterngeld Anrechnung
Der Vater hatte vor der Geburt des Kindes ein Netto-Einkommen von 650 Euro monatlich. Nach der Geburt geht er nicht arbeiten und erhält Basiselterngeld. Das Basiselterngeld beträgt 549,25 Euro (das sind 84,5 % des wegfallenden Netto-Einkommens). Außerdem bezieht die Familie Bürgergeld. Der Elterngeld-Freibetrag wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Er beträgt 300 Euro, weil das Einkommen vor der Geburt höher war als 300 Euro. Das übrige Elterngeld wird auf das Bürgergeld angerechnet. Die Familie erhält also zum ungekürzten Bürgergeld zusätzlich Basiselterngeld in Höhe von 300 Euro.
Beispiel 2 Elterngeld Anrechnung
Die Mutter übte vor der Geburt des Kindes einen Mini-Job aus und verdiente 250 Euro netto monatlich. Nach der Geburt arbeitet sie nicht und bezieht Basiselterngeld in Höhe des Mindestbetrags von 300 Euro. Außerdem bezieht sie Bürgergeld in Höhe von 502 Euro. (Das ist nur ein Beispiel ohne Berücksichtigung von Mehrbedarf für Alleinerziehende.) Der Elterngeld-Freibetrag wird nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Er beträgt 250 Euro, so viel wie das Einkommen vor der Geburt. Das übrige Elterngeld beträgt 50 Euro. Diese Summe wird auf das Bürgergeld angerechnet. Somit wird das Bürgergeld um 50 Euro gekürzt und beträgt 452 Euro. Zusammen mit den 300 Euro Elterngeld bekommt die Mutter somit insgesamt 752 Euro. Das entspricht rechnerisch der Höhe, als würde zum ungekürzten Bürgergeld zusätzlich der Freibetrag von 250 Euro gezahlt werden. Erhielt die Mutter kein Basiselterngeld, sondern ElterngeldPlus, dann wäre der Freibetrag halb so hoch wie ihr Netto-Einkommen vor der Geburt, also 125 Euro.
Weitere Informationen zum Verhältnis von Bürgergeld und Elterngeld finden Sie hier: Bürgergeld – Elterngeld
Zusammenfassung Bürgergeld und Anrechnung Elterngeld
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst.
Elterngeld kann neben dem Bürgergeld beantragt und auch bezogen werden. Das Elterngeld wird jedoch als Einkommen berücksichtigt und vollständig auf das Bürgergeld angerechnet.
Es gibt eine Ausnahme von der Anrechnung des Elterngeldes auf das Bürgergeld: Wenn vor dem Bezug von Elterngeld gearbeitet wurde, gibt es für das aus dem Arbeitsentgelt erreichnete Elterngeld ein Freibetrag von maximal 300 Euro. Diese Summe wird dann nicht auf das Bürgergeld angerechnet und steht den Eltern zusätzlich zur Verfügung