5,5 Millionen Menschen beziehen Bürgergeld. Und: Millionen Menschen spielen Lotto – auch Bezieher von Bürgergeld. Der Bürgergeld Regelsatz kann hierfür verwendet werden. Doch welche Folgen stellen sich ein, wenn – ganz gegen die Gesetze der Wahrscheinlichkeit – ein Lottogewinn ins Haus kommt? Wird er auf das Bürgergeld angerechnet? Oder noch schlimmer: muss das bisher bezogene Bürgergeld vom Lottogewinn zurückgezahlt werden?
Wir beantworten diese Fragen in diesem Artikel unseres Bürgergeld-Ratgebers.
Darf Bürgergeld wegen Lottogewinn gekürzt oder gestrichen werden?
Muss ein Lottogewinn dem Jobcenter gemeldet werden? Wird er auf das Bürgergeld angerechnet?
Bürgergeld Bezieher, denen ihr Glück hold ist und im Lotto gewinnen, müssen sich darauf einstellen, dass sich der Lottogewinn auf ihre Bürgergeld-Zahlungen auswirkt. Ob das der Fall ist, prüft das Jobcenter eigenständig. Aus diesem Grund muss ein Lottogewinn dem Jobcenter gemeldet werden, jedenfalls, wenn wer eine Bagatellhöhe überschreitet. Die Pflicht zur Meldung (Meldepflicht für Bürgergeld Bezieher) folgt aus § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB II.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht bedeutet eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 5000 Euro geahndet werden kann. Unter Umständen kommt sogar ein Sozialleistungsbetrug in Betracht, der mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe geahndet werden kann.
Die Befugnis des Jobcenters zur Verhängung eines Bußgeldes bei Missachtung der Meldepflicht ist in § 63 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II gergelt. Das Jobcenter hat Ermessen, ob und inwieweit es von dieser Befugnis Gebrauch macht. Ermessensspielräume lassen sich nur bedingt überprüfen, meistens nur im Hinblick auf die Verhältnismäßigkeit.
Lottogewinn: Jobcenter berechnet Bürgergeld neu
Kommt das Jobcenter nach Prüfung der Sachlage, insbesondere der Höhe des Lottogewinns, zum Ergebnis, dass eine Anrechnung hinsichtlich des Bürgergeldes zu erfolgen hat, muss es einen neuen Bürgergeld-Bescheid erlassen, einen sogenannten Abänderungsbescheid.
Hier legt das Jobcenter genau dar, inwiefern und in welchem Umfang ein Lottogewinn bei der Berechnung des Bürgergeld Anspruchs zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Bürgergeld Leistung also verringert, ob sie sogar ganz wegfällt.
Nachdem der neue Bürgergeld Bescheid erlassen wurde und dem Leistungsbezieher zugegangen ist, hat dieser einen Monat Zeit, um sich hiergegen zur Wehr zu setzen und Widerspruch einzulegen, falls er der Auffassung ist, der Abänderungsbescheid sie falsch. Der Widerspruch muss keine Begründung enthalten. Man kann ihn ohne Begründung einlegen. Die Begründung kann man nachliefern. Wird die Widerspruchsfrist versäumt, wird der Bescheid bestandskräftig.
Lottogewinn ist Vermögen – kein Einkommen
Bis zum 30.6.2023 wurde ein Lottogewinn als Einkommen behandelt. Sofern der Lottogewinn so hoch sind, dass der Leistungsbezug in dem Monat des Gewinns wegfallen würde, ist die einmalige Einnahme gleichmäßig auf einen Zeitraum von sechs Monaten aufzuteilen und monatlich mit einem (sechstel) Teilbetrag zu berücksichtigen.
Doch gegenwärtig sieht die Rechtslage mit dem Inkrafttreten der 2. Stufe des Bürgergeld-Gesetzes anders aus. Der Lottogewinn ist nunmehr nicht mehr als Einnahme, sondern als Vermögen zu behandeln. Er wirkt sich auf das Bürgergeld also nur dann aus, wenn er (zusammen mit anderen, bereits vorhandenen Vermögenswerten) den Bürgergeld Schonbetrag überschreitet. Das Schonvermögen im Bürgergeld liegt bei 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Die einzelnen Beträge des Schonvermögens werden zusammengerechnet.
Beispiel: Das Schonvermögen für eine vierköpfige Familie liegt bei 60.000 Euro (4 x 15.000 Euro. Ist kein sonstiges Vermögen vorhanden, dass bereits beim Schonvermögen berücksichtigt wird, so darf die Familie einen Lottogewinn von bis zu 60.000 Euro behalten. Dabei ist egal, welches Familienmitglied den Lottogewinn erzielt hat.
Schulden vom Lottogewinn absetzen?
Will ein Bürgergeld Bezieher vom Lottogewinn Schulden begleichen, so stellt sich die Frage, ob diese Schulden den Lottogewinn schmälern, ob das Jobcenter also nur die Summe des Lottogewinns auf das Bürgergeld anrechnen kann, die nach Abzug der Schulden vom Lottogewinn übrig bleiben.
Zu dieser Frage gibt es ein Urteil des Bundessozialgerichtes vom 29.04.2015 (Az. B 14 AS 10/14 R). Diese bezieht sich zwar auf eine Erbschaft. Eine solche ist aber durchaus mit einem Lottogewinn vergleichbar. Seinerzeit wurde entschieden dass das Jobcenter die gesamte Erbschaft von 8.000 Euro als berücksichtigungsfähiges Einkommen ansah, obwohl die Bank von dieser Summe aufgrund eines Darlehens nur etwa 5.000 Euro an den Bürgergeld Bezieher (seinerzeit Hartz IV) ausgezahlt hatte.
Muss bei hohem Lottogewinn Bürgergeld zurückgezahlt werden?
Ist der Lottogewinn besonders hoch, so stellt sich die Frage, ob der Bürgergel Bezieher das an ihm bisher vom Jobcenter gezahlt Bürgergeld zurückzahlen muss. Diese Frage ist zu verneinen. Bei einem Lottogewinn kann maximal der Bürgergeld Anspruch entfallen. Eine Rückzahlung von bisher erhaltenen Leistungen ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Zusammenfassung zu Bürgergeld und Lottogewinn
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Ein Lottogewinn muss vom Bürgergeld Bezieher dem Jobcenter gemeldet werden. Es besteht eine Meldepflicht. Eine Verletztung derselben kann mit Bußgeld geahndet werden. Auch ein Strafverfahren wegen Betrugs ist möglich.
- Ein Lottogewinn wird auf das Bürgergeld angerechnet, wenn durch den Lottogewinn der Vermögensfreibetrag, das Schonvermögen überschritten wird.
- Ein Lottogewinn zählt als Vermögen, nicht als Einkommen.
- Mit einem Lottogewinn muss bisher bezogenes Bürgergeld nicht zurückgezahlt werden.