Bürgergeld wird an Hilfebedürftige gezahlt, deren Einkommen nicht zur Deckung des Lebensunterhalts reicht. Eine Rente ist Einkommen und wird deshalb grundsätzlich auf das Bürgergeld angerechnet. Doch halt! Schließen sich Rente und Bürgergeld nicht ohnehin aus? Das ist richtig, wenn es um die Altersrente geht. Der Grund: Bürgergeld wird nur bis zum Erreichen des allgemeinen Renteneintrittsalters gezahlt. Besteht danach noch Bedürftigkeit, greift die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII.
Bürgergeld und Erwerbsminderungsrente
Aber es gibt noch die Erwerbsminderungsrente. Ist die Erwerbsminderung trotz der Rentenzahlung nicht derart, dass nicht wenigstens 2 Stunden am Tag gearbeitet werden können, kommt bei einer nur geringen Teil-Ewerbsminderungsrente ein Bezug von Bürgergeld in Frage. Die Rente wird dann auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet. Das gilt nicht nur für die laufende Rente, sondern auch für eine Rentennachzahlung. Zu einer Rentennachzahlung kommt es dann, wenn zwischen Rentenantrag und Rentenzahlung eine längere Zeit vergeht. Die Rente wird ab Antragstellung, also rückwirkend gezahlt. So kommt es zu einer Nachzahlung.
Rentennachzahlung ist Einkommen
Eine Rentennachzahlung wird nach § 11 SGB II (Bürgergeld Gesetz) als Einkommen behandelt. Grundsätzlich wird eine Einnahme in dem Monat als Einkommen berücksichtigt und auf das Bürgergeld angerechnet, in dem sie zufließt.
Ist die Rentennachzahlung höher als der Anspruch auf Bürgergeld für einen Monat, so könnte man denken, für diesen Monat bestünde kein Anspruch auf Bürgergeld. Das ist aber nicht korrekt. Bei einer Anrechnung einer Rentennachzahlung auf das Bürgergeld gibt es Sonderregelungen. Diese finden sich auch in § 11 SGB II (Bürgergeld Gesetz).
Wie wird Rentennachzahlung auf Bürgergeld angerechnet?
Die Sonderregel des § 11 SGB II (Bürgergeld Gesetz) zur Anrechnung einer Rentennachzahlung auf das laufende Bürgergeld funktioniert wie folgt:
Kommt es zu einer Rentennachzahlung in einer Höhe, die rechnerisch den Anspruch auf Bürgergeld entfallen ließe (sie ist höher als die monatliche Zahlung vom Jobcenter), so wird der Zufluss der Zahlung auf sechs Monate verteilt. Das heißt: die einmalige Überweisung der Rentennachzahlung wird vom Jobcenter durch sechs geteilt. Der so ermittelte Geldbetrag wird wie Einkommen auf die nächsten sechs Monate aufgeteilt und mit den laufenden Bürgergeldzahlungen verrechnet.
Beispiel zur Anrechnung der Rentennachzahlung und Verteilung auf sechs Monate:
Die laufende Bürgergeldzahlung beträgt 902 Euro, also 502 Euro Regelsatz und 400 Euro Miete. Ergibt sich nun eine Rentennachzahlung von 3000 Euro, so würde rechnerisch der Bürgergeldanspruch in dem Monat der Nachzahlung entfallen, da er ja nur 902 Euro beträgt, die Nachzahlung aber höher ist. Aus diesem Grund muss nach dem Gesetz die Summe von 3000 Euro durch 6 geteilt werden. Das Ergebnis ist 500 Euro. Dieser Geldbetrag wird als Einkommen für die nächsten 6 Monate gewertet. Folglich beträgt der Bürgergeldanspruch in den nächsten 6 Monaten 902 Euro – 500 Euro = 402 Euro.
Nicht jede Rentennachzahlung kann mit dem Bürgergeld verrechnet werden
Zu beachten ist, dass nicht jede Rentennachzahlung bzw. jede Rente auf das Bürgergeld angerechnet werden darf. Eine Anrechnung darf nur dann erfolgen, wenn die Rente denselben Zweck wie das Bürgergeld verfolgt, also der Sicherung des Lebensunterhalts dient.
Handelt es sich bei der Rente etwa um einen Ausgleich für einen Schaden, so erfolgt keine Anrechnung auf das Bürgergeld.