Wohngeld und Bürgergeld schließen sich gegenseitig aus. Wer einen Wohngeld Anspruch hat, hat keinen Anspruch auf Bürgergeld. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag: Eltern, die einen Anspruch haben, können kein Bürgergeld beantragen. Der Anspruch auf Kinderzuschlag bzw. auf Wohngeld soll helfen, einen Bezug von Bürgergeld zu vermeiden.
Das Wohngeld-Gesetz wurde Anfang des Jahres 2023 neu gefasst und die Zahl der anspruchsberechtigten Bürger hat sich fast verdoppelt. Die Wohngeldämter können oder konnten die Bearbeitung der Wohngeldanträge oft nicht sofort erledigen. Oft kam es zu wochen- und monatelangen Wartezeiten. Zur Überbrückung der Bearbeitungszeit mussten Antragsteller oft Bürgergeld beantragen und beziehen – bis die Nachzahlung und laufende Zahlung von Wohngeld erfolgt.
Die sofort taucht die Frage auf: was passiert mit der Wohngeld-Nachzahlung?
Wohngeld Nachzahlung steht Jobcenter zu
Es leuchtet auf den ersten Blick ein: Das Bürgergeld für Wohngeld-Bezieher wurde nur zur Überbrückung gezahlt. Bei der Bewilligung wurde die Wohngeld-Berechtigung berücksichtigt. Klar ist, dass eine etwaige Nachzahlung dem Jobcenter zusteht, jedenfalls in der Höhe, in der Bürgergeld geleistet wurde.
Die laufende Zahlung bewirkt die Beendigung des Bürgergeld Bezugs; denn: Wohngeld und Bürgergeld schließen sich aus und können nicht gleichzeitig bezogen werden. Ein Anspruch auf Wohngeld besteht nur, wenn das Wohngeld mit dem sonstigen Einkommen höher ist als ein Anspruch auf Bürgergeld.
Besonderheit: wenn Anspruch auf Wohngeld wegfällt
In dem besonderen Fall, dass der Anspruch auf Wohngeld weggefallen ist, nunmehr laufend Bürgergeld bezogen wird und dass es nun zu einer Wohngeld-Nachzahlung kommt, so wird die Nachzahlung rechnerisch auf 6 Monate verteilt, wenn ansonsten der Bürgergeld-Anspruch im Monat der Nachzahlung aufgrund der Nachzahlung entfallen würde. Das ist in § 11 SGB II (Bürgergeld Gesetz) geregelt. Das nachgezahlte Wohngeld vermindert das Bürgergeld.
Blick ins Bürgergeld Gesetz: Zuflussprinzip erzwingt Anrechnung
§ 11 SGB II schreibt vor, dass Einkommen in dem Monat auf das Bürgergeld angerechnet wird, in dem es zufließt. Und: Ist das Einkommen so hoch, dass der Bürgergeld Anspruch in dem Monat des Zuflusses entfallen würde, so wird die Nachzahlung auf 6 Monate verteilt, rechnerisch.
Wird also Wohngeld für die Monate ab Antragstellung nachgezahlt, so mindert sich der Anspruch auf Bürgergeld, wenn er fortbesteht, in den nächsten 6 Monaten um ein sechstel der Nachzahlung.
§ 11 SGB II ist zum 1. Juli reformiert worden. Sonstige Einnahmen in großer Höhe, die den Bürgergeld-Anspruch im Zuflussmonat entfallen lassen würden, werden ab diesem Zeitpunkt wie Vermögen behandelt. Explizit ausgenommen sind jedoch Nachzahlungen. So werden also Nachzahlungen von Wohngeld, von Rente, von Kindergeld nach wie vor nicht als Vermögen, sondern als Einkommen behandelt.
Bundessozialgericht: Wohngeldanrechnung auf das Bürgergeld ist rechtmäßig
Die Anrechnung von Wohngeld auf das Bürgergeld ist rechtlich zulässig und muss erfolgen. Das hat das Bundessozialgericht bereits für das alte Arbeitslosengeld II festgestellt (s. z.B. Urteil mit dem Az B 14 AS 37/17 R).
Das gilt auch dann, wenn im Zeitraum des Wohngeldbezuges keine Bürgergeld-Zahlungen erfolgt sind.
Ändern lässt sich die Regelung nur per Gesetz. Einige Stimmen fordern, die Anrechnungsfreiheit von Wohngeldnachzahlungen in der Bürgergeld-Verordnung aufzunehmen. Das würde bedeuten, dass diese Wohngeld-Nachzahlungen bei der Berechnung des Bürgergeldes nicht als Einkommen berücksichtigt werden.