Der Schulbedarf beim Bürgergeld für Schulkinder beträgt im Jahr 2024 /2025 insgesamt 195 Euro. Dieser Betrag wird in zwei Raten ausgezahlt: 130 Euro zu Beginn des Schuljahres und 65 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres.
Mit der Erhöhung des Bürgergeldes wird auch der Schulbedarf für Schulkinder angehoben, um ca. 12 Prozent. In nachfolgendem Beitrag erklären wir, wie hoch die Erhöhung ausfällt und was man beachten muss, um das Geld zu erhalten.
Was gehört zum Schulbedarf der Kinder?
Schulkinder erhalten 2024 mehr Geld für den persönlichen Schulbedarf, also für Schulbücher, Schulhefte und sonstige Schulutensilien.
Der Schulbedarf dient zur Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, wie z. B.:
- Schulbücher
- Schreibwaren
- Hefte
- Sportzeug
- Arbeitsmaterialien
- Kleidung für den Schulsport
Schulbücher
Schulbücher sind die wichtigsten Bestandteile des persönlichen Schulbedarfs. Sie sind für den Unterricht in allen Fächern erforderlich.
Schreibwaren
Schreibwaren sind ebenfalls für den Schulbesuch unerlässlich. Dazu gehören beispielsweise Stifte, Kugelschreiber, Bleistifte, Radiergummis, Lineale, Geodreiecke und Kleber.
Hefte
Hefte sind ebenfalls für den Schulbesuch erforderlich. Sie werden für die Mitschriften im Unterricht verwendet.
Sportzeug
Sportzeug ist für den Schulsport erforderlich. Dazu gehören beispielsweise Sportkleidung, Sportschuhe und Sportgeräte.
Arbeitsmaterialien
Arbeitsmaterialien sind für den Unterricht in einigen Fächern erforderlich. Dazu gehören beispielsweise Arbeitsblätter, Bastelmaterialien und Computerprogramme.
Kleidung für den Schulsport
Kleidung für den Schulsport ist für den Schulbesuch erforderlich. Dazu gehören beispielsweise Sportkleidung, Sportschuhe und Sportgeräte.
Sonstige Gegenstände
In besonderen Fällen können auch andere Gegenstände zum persönlichen Schulbedarf gehören. Dazu gehören beispielsweise Musikinstrumente oder Computer. Die Jobcenter entscheiden in jedem Einzelfall, ob die Kosten für diese Gegenstände übernommen werden.
Der Schulbedarf wird in der Regel als Pauschalbetrag ausgezahlt. Die Jobcenter können jedoch auch die tatsächlichen Kosten für den Schulbedarf übernehmen, wenn diese höher sind als der Pauschalbetrag.
Um wie viel wird der Schulbedarf 2024 erhöht?
Der persönliche Schulbedarf wird zum 1. Januar 2024 angehoben, und zwar um ca. 12 Prozent, genau wie der Bürgergeld Regelsatz.
Im ersten Schulhalbjahr erfolgt eine Erhöhung von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro. Die Gesamtsumme für den persönlichen Schulbedarf beträgt 2024 dann 190 Euro.
Voraussetzungen für den Anspruch auf Schulbedarf beim Bürgergeld
- Der Schüler muss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
- Der Schüler muss eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen.
- Der Schüler muss Bürgergeld beziehen.
Wie beantrage ich Schulbedarf beim Bürgergeld?
Den Antrag auf Schulbedarf beim Bürgergeld stellt der Schüler beim zuständigen Jobcenter. Der Antrag kann online oder persönlich gestellt werden.
Welche Unterlagen sind für den Antrag auf Schulbedarf beim Bürgergeld erforderlich?
- Nachweis über die Schulbesuchspflicht
- Nachweis über den Schulbesuch
- Nachweis über die tatsächlichen Kosten für den Schulbedarf (bei einer Kostenübernahme)
Zusammenfassung zu Erhöhung des Schulbedarfs 2024
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Mit dem Bürgergeld wird 2024 auch der Schulbedarf um ca. 12 Prozent erhöht. Er Beträgt dann insgesamt 190 Euro. Im ersten Schulhalbjahr erfolgt eine Erhöhung von 116 Euro auf 130 Euro und im zweiten Schulhalbjahr von 58 Euro auf 65 Euro.
Tabelle Bürgergeld Schulbedarf Erhöhung 2024
Leistung | Betrag | Zeitpunkt der Auszahlung | Voraussetzungen | Antrag | Unterlagen |
Schulbedarf | 195 Euro | Zwei Raten: 130 Euro zu Beginn des Schuljahres und 65 Euro zu Beginn des zweiten Schulhalbjahres | Schüler muss das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und Bürgergeld beziehen | Online oder persönlich beim Jobcenter | Nachweis über die Schulbesuchspflicht, Nachweis über den Schulbesuch, Nachweis über Bürgergeld-Voraussetzungen, Nachweis über die tatsächlichen Kosten für den Schulbedarf (bei einer Kostenübernahme) |