Akteneinsicht beim Jobcenter: Rechte für Bürgergeld-Empfänger
Meinungsverschiedenheiten zwischen Jobcentern und Bürgergeld-Empfängern sind keine Seltenheit. Um die eigenen Interessen effektiv zu vertreten, ist oft ein Blick in die Jobcenter-Akte unerlässlich. Doch haben Bürgergeld-Empfänger immer ein Recht auf Akteneinsicht? Unter welchen Bedingungen wird sie gewährt?
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist. Dies gilt insbesondere bei Widerspruchsverfahren oder Überprüfungsanträgen.
In anderen Fällen liegt die Entscheidung im Ermessen des Jobcenters
Akteneinsicht zur Geltendmachung rechtlicher Interessen
§ 25 Abs. 1 SGB X besagt, dass ein Rechtsanspruch auf Akteneisicht besteht, soweit die Kenntnis der Akte zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen erforderlich ist.
Ein Beispiel hierfür ist der Widerspruch. Wenn man Widerspruch einlegt oder das tun möchte, kann man den Teil der Akte einsehen, der das bisherige verfahren betrifft. Auch wenn es um Überprüfungsanträge gem. § 44 SGB X geht, besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht.
Ermessen der Behörde
In Fällen, in denen es nicht um ein Widerspruchsverfahren oder um einen Überprüfungsantrag geht, besteht Ermessen Jobcenters, ob Akteneinsicht gewährt wird. Dies hat vor mehreren Jahren das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az 2 C 42.82)
Bevollmächtigte haben ebenfalls Anspruch auf Akteneinsicht
Auch Bevollmächtigte des Leistungsbeziehers haben ein Recht auf Akteneinsicht. Personen, die nur als Beistände auftreten, steht hingegen kein eigenständiges Recht auf Akteneinsicht zu.
In welchem Umfang muss das Jobcenter Akteneinsicht gewähren?
Besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, so muss das Jobcenter Einsicht in sämtliche Schriftstücke geben. Bloße Entwürfe oder vorbereitende Aufzeichnungen müssen hingegen nicht gezeigt werden. Man soll sich ein vollständiges Bild der Entscheidungsgrundlage der Behörde machen dürfen.
Kosten der Akteneinsicht
Kann die Behörde, das Jobcenter, Geld für die Gewährung der Akteneinsicht verlangen?
In § 25 Abs. 5 S. 2 SGB X steht zu lesen, dass die Behörde den Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen kann. Werden Kopien verlangt und ausgehändigt, so ist es üblich 25 Cent pro Seite zu berechnen. Wird die Akte hingegen nur gelesen, so ist dies selbstverständlich kostenfrei.
Aktenführungspflicht
Mit dem Recht zur Akteneinsicht korrespondiert die Pflicht des Jobcenters, eine Akte zu führen. An sich ist das natürlich selbstverständlich. Sind Akten nicht zusammen in Verwahrung, so muss die Behörde, das Jobcenter dennoch von sich aus die gesamte Akte vorlegen. Wird die Akte nur elektronisch geführt, darf man sich die elektronische Akte anschauen.
Zusammenfassung Akteneinsicht beim Bürgerrecht
Das Wichtigste zum Recht auf Akteneinsicht noch einmal kurz zusammengefasst:
Für Bezieher von Bürgergeld besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen notwendig ist. Ein Anspruch besteht insbesondere, wenn es um einen Widerspruch geht.