Arbeit und Bürgergeld: Wann dürfen Leistungsbezieher einen Job ablehnen?

Wer Bürgergeld bezieht, soll in den Arbeitsmarkt integriert werden. Das bedeutet, man muss wieder eine Arbeit aufnehmen.  Ein Jobangebot vom Jobcenter darf also grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Doch welche Ausnahmen gibt es? Wann darf eine Jobangebot des Jobcenters abgelehnt werden?

Wann darf ein Jobangebot des Jobcenters abgelehnt werden?
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Bürgergeld erhält, wer seinen Lebensunterhalt trotz Erwerbsfähigkeit nicht selbst sichern kann. Das Jobcenter zahlt den Regelsatz und die Miete und versucht, den Bürgergeld Bezieher wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Das hat zur Folge, dass er auch Arbeitsangebote vom Jobcenter bekommt. Wann darf ein Bürgergeld Bezieher ein Jobangebot ablehnen? Dieser Frage gehen wir in unserem Beitrag nach.

Fördern und Fordern

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Bürgergeld: Wann darf man eine Arbeit ablehnen, die das Jobcenter vorgeschlagen hat?

Nach dem Grundsatz des Förderns und Forderns müssen Bezieher von Bürgergeld Jobangebote vom Jobcenter annehmen. Hintergrund: das Bürgergeld soll den Lebensunterhalt nur so lange wie erforderlich sichern. Wer arbeiten kann und eine Arbeit hat, der muss grundsätzlich arbeiten.

Wann müssen Bürgergeld Bezieher einen Job annehmen?

Bürgergeld Bezieher müssen Jobangebote annehmen. Das ist der Grundsatz. Die Arbeitsstellen müssen jedoch zumutbar sein. Wann das der Fall ist und wann Unzumutbarkeit vorliegt, ist immer individuelle zu bestimmen.  

Zumutbarkeit des Jobangebots

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erläutert zum Bürgergeld, dass eine  zumutbare Arbeit gegeben ist, wenn bei der Arbeitsaufnahme kein Verstoß gegen gesetzliche Regelungen vorliegt.

Somit müssen auch Minijobs und Ein-Euro-Jobs vom Bürgergeld Bezieher angenommen werden.

Ausnahmen von der Zumutbarkeit einer Arbeit beim Bürgergeld

§ 10 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) definiert Gründe, die gegen die Zumutbarkeit einer angebotenen Arbeit sprechen. Das sind folgende:

Die Arbeit ist unzumutbar,

  • wenn  der Leistungsbezieher zu der bestimmten Arbeit körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage ist,
  • wenn  die Ausübung der Arbeit die künftige Ausübung der bisherigen überwiegenden Arbeit wesentlich erschweren würde, weil die bisherige Tätigkeit besondere körperliche Anforderungen stellt,
  • wenn die Ausübung der Arbeit die Erziehung ihres Kindes oder des Kindes ihrer Partnerin oder ihres Partners gefährden würde; die Erziehung eines Kindes, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nicht gefährdet, soweit die Betreuung in einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im Sinne der Vorschriften des Achten Buches oder auf sonstige Weise sichergestellt ist,
  • wenn   die Ausübung der Arbeit mit der Pflege einer oder eines Angehörigen nicht vereinbar wäre und die Pflege nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann,
  • wenn der Ausübung der Arbeit ein sonstiger wichtiger Grund entgegensteht.

Ein sonstiger wichtiger Grund ist beispielsweise der Besuch einer Schule, die Absolvierung einer Ausbildung oder eines Bundesfreiwilligendienstes oder eines FSJ. Auch wenn der Leistungsbezieher vom erneut vorgeschlagenen Arbeitgeber schon einmal gekündigt worden ist, dürfte ein wichtiger Grund i.S. der Unzumutbarkeit vorliegen.

Sanktionen, wenn Arbeitsangebot ohne wichtigen Grund abgelehnt wird.

Eine Weigerung der Arbeitsaufnahme kann Sanktionen nach sich ziehen. Im Jahr 2023 verzeichneten Jobcenter 15.774 Sanktionierungen aufgrund der Ablehnung von Arbeitsangeboten.

Die Sanktionsmöglichkeiten sind vom Gesetzgeber Anfang des Jahres 2024 verschärft worden. Es ist die komplette Streichung des Regelsatzes für 2 Monate möglich, wenn eine Arbeitsaufnahme verweigert wird.

Quelle

Bundesagentur für Arbeit