Bürgergeld und Einkommen: Wichtige Fakten
Einkommen beeinflusst den Bürgergeld-Anspruch maßgeblich. Eine Anrechnung kann zu Kürzungen oder Wegfall der Leistung führen. Beachtenswerte Ausnahmen existieren jedoch:
- Ferienjobs von Schülern unter 25 Jahren bleiben unberücksichtigt
- Minijobs neben Ausbildung werden nicht angerechnet
- Einnahmen aus Freiwilligendiensten bis 538 € monatlich sind anrechnungsfrei
Diese Regelungen ermöglichen es Beziehern, zusätzliches Einkommen zu erzielen, ohne den Bürgergeld-Anspruch vollständig zu verlieren. Für detaillierte Informationen zur individuellen Situation ist eine Beratung empfehlenswert.
Grundsatz: Einkommen wird auf das Bürgergeld angerechnet
§ 11 a SGB II (Bürgergeld Gesetz) besagt, dass jeder Zufluss in Geld oder in geldwerten Leistungen als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet wird. Sinn der Regelung: Das Bürgergeld soll nur helfend gezahlt werden, wenn man sich nicht selbst helfen kann.
Ausnahmen: Bürgergeld anrechnungsfreie Einnahmen
§ 11 a SGB II und § 1 Bürgergeld Verordnung statuieren Ausnahmen von dem Grundsatz, dass alle Einnahmen auf das Bürgergeld anzurechnen sind. Nicht berücksichtigt werden die im folgenden aufgeführten Einnahmen.
Leistungen nach dem SGB II sind anrechnungsfrei
Leistungen, die das Jobcenter gewährt werden nach § 11a Abs. 1 Nr. 1 SGB II nicht angerechnet. So werden insbesondere Einkommen aus einem 1-Euro-Job (§ 16d SGB II) nicht auf den Regelsatz angerechnet. Gleiches gilt für andere finanzielle Zuschüsse, etwa zum Erwerb eines Führerscheins.
Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz
Auch Renten nach dem Bundesentschädigungsgesetz oder Beihilfen, die für einen Schaden an Körper oder Gesundheit geleistet werden, werden nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Das gilt bis zur Höhe der ähnlichen Entschädigungszahlungen nach dem 9. Kapitel des SGB XIV.
Zweckbestimmte Leistungen aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften
In § 11a Abs. 3 SGB II ist zu lesen, dass Leistungen nicht angerechnet werden, die auf der Basis von öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden. Beispiele sind etwa Zahlungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“. Das gilt auch für das Elterngeld, jedoch nur dann, wenn vor der Geburt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt worden ist und nur bis zu einem Höchstbetrag von 300 Euro. So steht es in § 10 Abs. 5 Bundeselterngeldgesetz.
Weitere Ausnahmen von der Anrechnung auf das Bürgergeld
Zu den weiteren Ausnahmen der Einkommensanrechnung verweisen wird auf die Zusammenfassung in § 1 Bürgergeld Verordnung, schauen Sie hier: § 1 Bürgergeld Verordnung.
Zusammenfassung zu den Ausnahmen zur Einkommensanrechnung auf das Bürgergeld
Hier noch einmal das Wesentliche kurz zusammengefasst:
- Grundsätzlich werden Einnahmen auf das Bürgergeld angerechnet, weil sie die Hilfebedürftigkeit reduzieren.
- Es gibt jedoch Ausnahmen, die insbesondere in § 1 Bürgergeld Verordnung geregelt sind.
Weitere Informationen zur Einkommensanrechnung
Weitere Infos zur Einkommensanrechnung hier:
Einkommen, Freibeträge, Zuverdienst
Quellen
- Bürgergeld Verordnung
- SGB II