Bürgergeld erhält nur, wer hilfebedürftig ist. Und Hilfebedürftigkeit hängt in erster Linie vom Einkommen an. Doch was zählt alles zum Einkommen? Geld, ja, das ist klar. Aber auch Sachleistungen? Hier lautet die Antwort: es kommt darauf an.
In unserem Beitrag erklären wir, inwieweit Sachleistungen beim Bürgergeld als Einkommen zählen und inwieweit eine Anrechnung auf den Regelsatz erfolgt.
Einkommen reduziert Bürgergeld
§ 11 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) besagt, dass Einkommen die Hilfebedürftigkeit reduziert. Was aber zählt alles zum Einkommen. Geld ist Einkommen, das ist selbstverständlich. Aber auch Sachleistungen können Einkommen darstellen.
Grundsatz: Sachleistungen sind kein Einkommen
Grundsätzlich gelten als Einkommen im Sinne des SGB II, des Bürgergeld Gesetzes, nur Einnahmen in Geld, nicht Sachleistungen. Gewähren also beispielsweise Eltern ihrem 30 Jahre alten Sohn freie Unterkunft und Verpflegung in ihrem Haushalt, so wird sein Bürgergeld Regelsatz nicht gekürzt. Sachleistungen (hier: Verpflegung und Unterkunft) zählen nicht als Einkommen. Da allerdings keine Unterkunftskosten entstehen, so Besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme von Unterkunftskosten. Dieser Anspruch steht i.d.R. neben dem Anspruch auf den Bürgergeld Regelsatz.
Ausnahme: Wann gelten Sachleistungen als Einkommen
Es gibt allerdings eine Ausnahme vom o.g. Grundsatz. Sachleistungen mit Geldeswert wie freie Unterkunft, freie Verpflegung, gelten dann als zu berücksichtigendes Einkommen, wenn sie im Rahmen einer Erwerbstätigkeit vom Arbeitgeber erbracht werden. Gleiches gilt, wenn sie im Rahmen eines Jungendfreiwilligendienstes (FSJ) oder des Bundesfreiwilligendienstes erbracht werden. Das steht in § 11 Abs. 1 S. 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz).
Wie erfolgt die Anrechnung von Sachleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses?
Entsprechend § 2 Abs. 5 Bürgergeld Verordnung werden bei einer vom Arbeitgeber gewährten Verpflegung pauschal täglich ein Prozent des jeweiligen Regelsatzes aus Einkommen berücksichtigt. Bei einem Alleinstehenden beträgt der Regelsatz gegenwärtig 563 Euro monatlich. Es würden also pro Tag 5,63 Euro vom Bürgergeld abgezogen werden.
Wann wird das Einkommen angerechnet?
Einkommen wird immer in dem Monat angerechnet, in dem es zufließt (Zuflussprinzip). Als Einkommen gelten immer die Bruttoeinnahmen, nachzulesen in § 2 Abs. 1 Bürgergeld Verordnung.
Kindergeld ist nicht Einkommen der Eltern
Das Kindergeld ist kein Einkommen der Eltern, sondern gilt als Einkommen des Kindes, vgl. § 11 Abs. 1 S. 5 SGB II. Gleiches gilt für den Kinderzuschlag.
Zusammenfassung: Geld und Sachleistungen als Einkommen beim Bürgergeld
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Einkommen vermindert die Hilfebedürftigkeit.
- Grundsätzlich zählt nur Geld als Einkommen.
- Sachleistungen gelten nur im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder eines Freiwilligendienstes als Einkommen.
Quelle
Bürgergeld Gesetz, SGB II
Hartmut Dreier ist ein Vollblutjournalist mit sozialem Herz. Er engagiert sich seit Jahren in unserem Online-Magazin. Er hat Kommunikationswissenschaft und Journalismus studiert. Gebürtig stammt er aus Bayern, arbeitete in Berlin und Frankfurt a. M. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie gut recherchiert und für die Menschen geschrieben sind.