Bürgergeld und Zusammenleben: Wichtige Unterscheidungen
Das Zusammenleben mehrerer Personen beeinflusst maßgeblich die Bürgergeld-Zahlungen. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Bedarfs-, Haushalts- und Wohngemeinschaften, wobei jede Form unterschiedliche Auswirkungen auf das Bürgergeld hat.
Bedarfsgemeinschaft im Fokus
Eine Bedarfsgemeinschaft hat besondere Bedeutung für das Bürgergeld. Wir erläutern die spezifischen Auswirkungen dieser Lebensform auf die finanzielle Unterstützung und klären, wie sich die Zahlungen in solchen Gemeinschaften gestalten.
Kernauszage zur Bedarfsgemeinschaft im Bürgergeld Gesetz
Entsprechend der wichtigen Regelung des § 7 Abs. 2 S. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) haben nicht nur erwerbsfähige Personen einen Anspruch auf Bürgergeld, sondern auch nichterwerbsfähige Personen, wenn sie mit einer erwerbsfähigen Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. An sich hätten nichterwerbsfähige Personen lediglich einen Anspruch auf Sozialhilfe, was einen eigenständigen Antrag erfordern würde, bei einer anderen Behörde. Dies will das Bürgergeld Gesetz verhindern. Für eine Bedarfsgemeinschaft werden somit alle Leistungen einheitlich durch das Jobcenter zur Verfügung gestellt.
Merksatz: Auch nicht erwerbsfähige Personen haben Anspruch auf Bürgergeld, wenn sie mit einer erwerbsfähigen Person eine Bedarfsgemeinschaft bilden!
Bedarfsgemeinschaft modifiziert die Zahlungshöhe des Bürgergeldes
Das Vorliege einer Bedarfsgemeinschaft hat auch große Auswirkungen auf die Höhe der Leistung, also auf die Höhe des ausgezahlten Bürgergeldes. Die stellt sich wie folgt dar:
- Bürgergeld wird nur bei Hilfebedürftigkeit gezahlt. Die Hilfedürftigkeit wird für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft insgesamt festgestellt. Das bedeutet, dass Einkommen und Vermögen des Partners und der Kinder als Einheit betrachtet werden.
- Geht es um die Bedürftigkeit von Kindern, wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder eines Elternteils und des Partners mit berücksichtigt.
- Partner in einer Bedarfsgemeinschaft erhalten jeweils nur 90 Prozent des Bürgergeld Regelsatzes einer alleinstehenden Person.
Fazit: Hilfebedürftigkeit wird immer für die gesamte Bedarfsgemeinschaft festgestellt. Also auch dann, wenn eine Person durch eigenes Einkommen an sich ihren eigenen Bedarf vollständig decken könnte, werden ihre Einnahmen anteilmäßig auf die gesamte Bedarfsgemeinschaft verteilt.
Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zur Bedarfsgemeinschaft finden Sie hier: Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft
Quelle: § 7 Abs. 2 SGB II (Bürgergeld Gesetz)