Bürgergeld im Krankenhaus: Weiterzahlung und Regelungen bei stationären Aufenthalten

Wird während eines Krankenhausaufenthalts das Bürgergeld weiter gezahlt? Was gilt, wenn man in eine sonstige stationäre Einrichtung muss oder in eine Reha-Klinik? Wir beantworten diese Fragen in unserem Beitrag!

Bürgergeld: Aufenthalt im Krankenhaus - wird weiter gezahlt?
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Bürgergeld ist die Geldzahlung zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter. Ees wird für Lebensmittel, Kleidung, Haushalt zur Verfügung gestellt.

Was aber, wenn man als Bezieher von Bürgergeld aus gesundheitlichen Gründen in ein Krankenhaus, in eine Reha-Klinik oder sonstige stationäre Einrichtung muss? Krankenhaus oder Klinik zählen zu den stationären Einrichtungen. §? Ab wie viel Tagen ist man dort „untergebracht“? Wir erklären die Einzelheiten zum Bürgergeld und Aufenthalt im Krankenhaus oder sonstiger stationärer Einrichtung.

Bürgergeld und Aufenthalt in stationärer Einrichtung

Wird das Bürgergeld weiter gezahlt, wenn man in ein Krankenhaus muss?

Wie bei einem Krankenhausaufenthalt wird das Bürgergeld auch während einer stationären Reha weiter gezahlt, wenn diese voraussichtlich nicht länger als 6 Monate dauert.

Unter stationärer Einrichtung fallen Krankenhäuser, Kliniken, Strafanstalten, Pflegeheime,  Heime für behinderte Menschen und sonstige Örtlichkeiten, in denen man voll verpflegt wird und eine Unterkunft hat.

Der Grund dafür, dass man kein Bürgergeld erhält, wenn man in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, besteht darin, dass man dort in der Regel voll verpflegt wird und auch eine Unterkunft hat.

§ 7 Abs. 4 SGB II (Bürgergeld Gesetz) formuliert die Regel: wer in einer stationären Einrichtung lebt, erhält kein Bürgergeld.

Doch wie zu jeder Regel gibt es auch zu dieser Ausnahmen.

Bürgergeld: Zahlung bei  Krankenhausaufenthalt

§ 7 Abs. 4 S. 3 SGB II (Bürgergeld Gesetz) bestimmt auch sogleich die Ausnahme, dass bei einem Krankenhausaufenthalt das Bürgergeld weiter gezahlt wird, wenn die Bezieher von Bürgergeld voraussichtlich weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Was unter einem Krankenhaus zu verstehen ist, wird in § 107 Abs. 1 SGB V definiert.

Jobcenter über Krankenhausaufenthalt oder sonstigen stationären Aufenthalt informieren

Die Informationspflicht des Bürgergeld Beziehers dahingehend, das Jobcenter von einem Krankenhausaufenthalt zu unterrichten, ergibt sich aus dem Grundsatz der Erreichbarkeit, der in § 7b SGB II (Bürgergeld Gesetz) festgelegt ist. Danach sind Leistungsberechtigte nur erreichbar, wenn sie sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können.

Es gibt jedoch Ausnahmen von der Pflicht zur Erreichbarkeit, nämlich u.a. bei der  Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation.

Bürgergeld bei Reha-Maßnahme oder Therapie?

Eine stationäre Reha-Maßnahme oder eine stationäre Therapie steht einem Krankenhausaufenthalt gleich. § 7 Abs.4 S. 3 SGB II (Bürgergeld Gesetz) verweist insgesamt auf § 107 SGB V, in dem auch die Rehakliniken genannt sind.

Auch bei einer Reha oder sonstigen stationären Therapie gilt, dass Bürgergeld gezahlt wird, wenn der Aufenthalt  voraussichtlich weniger als 6 Monate dauert.

Kann die Verpflegung im Krankenhaus oder in der Reha auf das Bürgergeld angerechnet werden?

Im Krankenhaus oder der Reha-Klinik bekommen Patienten Vollverpflegung. Ist es zulässig, wenn das Jobcenter den Regelsatz um den Wert der Verpflegung kürzt? Das erscheint zunächst plausibel, denn der Regelsatz enthält auch einen Anteil für Nahrung und Getränke. Bei einem Krankenhausaufenthalt tritt somit eine häusliche Ersparnis ein: man muss kein Geld für Lebensmittel während des stationären Aufenthalts ausgeben.

Allerdings besteht gerade aufgrund dieser häuslichen Ersparnis eine Zuzahlungspflicht von 10 Euro pro Kalendertag, die an das Krankenhaus bzw. die Krankenversicherung gezahlt werden müssen.

Das Bundessozialgericht hat jedoch bereits  im Jahr 2008 (Az. B 14 AS 22/07 ER) entschieden, dass eine  Anrechnung von Verpflegung im Krankenhaus rechtswidrig ist.

Das ist nunmehr auch ausdrücklich in § 1 Abs. 1 Nr. 11 Bürgergeld-Verordnung klargestellt worden. Die Verpflegung in einem Krankenhaus kann also nicht als Einkommen oder Ersparnis auf das Bürgergeld angerechnet werden.

Das Bürgergeld wird also während eines Krankenhausaufenthalts in voller Höhe weiter gezahlt!

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Aufenthalt im Krankenhaus

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

  • Bei einem Krankenhausaufenthalt von voraussichtlich bis zu 6 Monaten wird das Bürgergeld weitergezahlt.
  • Es erfolgt keine Anrechnung der im Krankenhaus erhaltenen Verpflegung auf den Bürgergeld Regelsatz.