Bürgergeld: Kann man den Jobcenter-Sachbearbeiter wegen Befangenheit ablehnen?

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat entschieden: Bürgergeld-Bezieher haben kein Recht, ihren Jobcenter-Sachbearbeiter wegen Befangenheit abzulehnen oder einen anderen zu fordern.

Kann man Jobcenter Mitarbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen?
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Viele Bürgergeld-Empfänger fragen sich, ob sie ihren Sachbearbeiter beim Jobcenter aufgrund von Befangenheit ablehnen können. Ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. April 2024 hat diese Frage nun geklärt. Die Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für Bürgergeld-Bezieher und ihre Interaktion mit dem Jobcenter. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Rechte Sie als Leistungsempfänger haben und wie das Gericht die Situation bewertet hat.

Bürgergeld Bezieher hat kein Recht auf Ablehnung des Jobcenter-Sachbearbeiters

Jobcenter Mitarbeiter wegen Befangenheit ablehnen - wie kann man das machen?
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Jobcenter Sachbearbeiter wegen Besorgnis der Befangenheit ablehnen. Wie funktioniert das?

Wer Bürgergeld bezieht, hat kein subjektiv-öffentliches Recht auf Benennung eines anderen persönlichen Ansprechpartners, selbst dann nicht, wenn die Besorgnis der Befangenheit besteht. Dies hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden. Es gelten die allgemeinen Regeln des Sozialverwaltungsrechts, um die Besorgnis der Befangenheit überprüfen zu lassen.

Ansprechpartner im Jobcenter

Das Gericht führt aus, dass als Anspruchsgrundlage für den Wunsch auf Zuteilung eines anderen Jobcenter-Mitarbeiters nur  § 14 Abs. 3 Satz 1 SGB II in Frage komme. Nach dieser Vorschrift soll das Jobcenter einen persönlichen Ansprechpartner für jede erwerbsfähige leistungsberechtigte Person und die mit dieser in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benennen.

Das Gericht zweifelt, ob überhaupt aus § 14 Abs. 3 Satz 1 SGB II ein durchsetzbarer subjektiver Anspruch auf Benennung eines persönlichen Ansprechpartners folge.

In der Rechtsliteratur werde vereinzelt in weiter Auslegung des § 14 Abs. 3 SGB II ein subjektiv-rechtlicher Anspruch des Hilfebedürftigen auf Auswechslung des Ansprechpartners bei Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 17 SGB X angenommen wird.

Das Gericht folgt dieser Auslegung und Rechtsauffassung jedoch nicht. Zum einen ergebe sich ein solcher  Anspruch ergibt nicht aus dem Wortlaut der Vorschrift. Es handele sich vielmehr nur um eine Soll-Vorschrift: Es solle persönlicher Ansprechpartner benannt werden. Die Regelung sehe aber gerade nicht vor, dass ein bestimmter Ansprechpartner benannt werden müsse.

Bei Besorgnis der Befangenheit nur internes Verwaltungsverfahren möglich

Bei der Besorgnis der Befangenheit würden die allgemeinen Regelungen des Sozialverwaltungsrechts gelten, so das Gericht. § 17 SGB X sei die Grundlage eines verwaltungsinternen Verfahrens, mit dem Gründe, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen können, einer Überprüfung unterzogen werden und ggf. zur verwaltungsseitigen Anordnung an die betroffene mitarbeitende Person führen, sich der weiteren Mitwirkung zu enthalten.

Der Bürgergeld Bezieher oder Bürgergeld Antragsteller selbst habe aber kein eigenes Ablehnungsrecht.

Quelle

LSG BW – sozialgerichtsbarkeit.de