Bürgergeld: Lottogewinn, Erbschaft, Steuererstattung – Vermögen oder Einkommen – was wird angerechnet?

Wie geht man als Bürgergeld Bezieher mit einer Erbschaft, einem Lottogewinn oder einer Steuerrückerstattung um? Wird alles angerechnet? Wo liegen die Freigrenzen?

Anrechnung aufs Bürgergeld: Lottogewinn, Erbschaft?
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Bürgergeld Bezieher müssen Einkommen und Vermögen nutzen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Nur wenn beides nicht ausreicht, besteht der Anspruch auf die Bürgergeld Leistung. Das bedeutet, wenn plötzlich Einkommen oder Vermögen da ist, wird dieses angerechnet, wenn es die Freibeträge übersteigt. Diese sind bei Einkommen und Vermögen stark unterschiedlich. Was also ist mit Lottogewinn, Steuererstattung oder Erbschaft? Vermögen oder Einkommen? Diese Fragen beantworten wir in unserem Beitrag.

Grundsatz: Vermögensgegenstände sind Vermögen

Wie erfolgt die Anrechnung eines Lottogwinns, einer Erbschaft auf das Bürgergeld?
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Wird ein Lottogewinn, wird eine Erbschaft auf das Bürgergeld angerechnet? Wenn ja, wie?

Was unter Vermögen, was unter Einkommen fällt, ist in § 12 SGB II festgelegt. Der Grundsatz lautet: alle verwertbaren Vermögensgegenstände werden auch beim Vermögen berücksichtigt. Zum Vermögen gehören also beispielsweise Schmuck, Uhren, Aktien, Sparbücher oder sonstige Bankkonten.

Was ist Einkommen, was ist Vermögen?

Zum Einkommen zählt, was während des Kalendermonats, für den das Bürgergeld bewilligt ist, wertmäßig zufließt. Vermögen hingegen ist all das, was er bereits besitzt, also nicht neu erwirbt.

Einmalige Leistungen sind Einkommen

Einmalige Leistungen zählen deshalb zunächst zum Vermögen. Das trifft also insbesondere auf den Lottogewinn, eine Erbschaft oder eine Steuererstattung zu. Sie sind in dem Monat, in dem sie anfallen, dem Berechtigten also zufließen, Einkommen. Im nächsten Monat hingegen ist das, was dann noch vorhanden ist, Vermögen.

Vermögen muss verwertbar sein

Vermögen wird nur angerechnet, wenn es verwertbar ist. Das ist dann der Fall, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder durch Verbrauch, Vermietung oder auch Beleihung nutzbar gemacht werden kann. Ist ein sofortiger Zugriff auf das Vermögen nicht möglich, weil eine sinnvolle Verwendung seine Zeit braucht, so kann in der Zwischenzeit ein Darlehen nach § 24 Abs. 5 SGB II gewährt werden.

Schonvermögen

Beim Vermögen gibt es eine Freigrenze. Das Vermögen, das darunter liegt gehört zum Schonvermögen. Diese Freigrenze liegt bei 15.000 Euro pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Zu Beginn des Bürgergeld Bezugs liegt die Freigrenze für ein Jahr für ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft sogar bei 40.000 Euro (Karenzzeit). Die einzelnen Vermögensfreibeträge aller Mitglieder der Bürgergeld Bedarfsgemeinschaft werden zusammengerechnet.

Beispiel: Mutter, Vater, 2 Kinder. Das Schonvermögen liegt bei 60.000 Euro. Fällt eine Erbschaft von 50.000 Euro für lediglich eine Person der Bedarfsgemeinschaft an, etwa für die Mutter, so muss die Erbschaft nicht verwertet werden, da zwar die Freigrenze für eine Einzelperson überschritten ist, nicht aber für die Bedarfsgemeinschaft insgesamt.

Zusammenfassung: Vermögen und Einkommen beim Bürgergeld

Beim Bürgergeld muss zwischen Einkommen und Vermögen unterschieden werden:

  • Einkommen ist, was im jeweiligen Monat an Werten zufließt.
  • Vermögen ist, was im jeweiligen Monat schon vorhanden war.

Quelle

Bürgergeld Gesetz