Bürgergeld: Konsequenzen bei Verschweigen von Einkommen oder Vermögen
Wer beim Bürgergeld-Antrag Einkommen oder Vermögen verheimlicht, riskiert ernsthafte Folgen:
- Rückforderung: Jobcenter kann unrechtmäßig gezahltes Bürgergeld zurückfordern.
- Bußgeld: Mögliche finanzielle Strafe.
- Strafverfahren: Bei Betrug drohen rechtliche Konsequenzen.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen behandelte kürzlich einen Rückforderungsfall (Az: L 11 AS 221/22). Eigene Mittel können die Hilfebedürftigkeit aufheben und Bürgergeld-Ansprüche nichtig machen.
Kapitallebensversicherung bei Bürgergeld Antrag nicht angegeben
Falsche Angabe beim Bürgergeld Antrag hinsichtlich Vermögen oder Einkommen führen dazu, dass das Jobcenter das Bürgergeld zurückfordern kann.
Das Landessozialgericht hat in seinem Urteil entschieden, dass eine unterbliebene Mitteilung von Kapitallebensversicherungen zu Rückforderungen von Grundsicherungsleistungen, also Bürgergeld, führen kann.
Dem Urteil des Gerichts lag der Fall einer Frau zugrunde, die seit mehreren Jahren Grundsicherungsleistungen bezog. Weder bei der Antragstellung noch danach hatte sie dem Jobcenter mitgeteilt, das zwei Kapitallebensversicherungen im Wert von rd. 14.000 Euro vorhanden waren. Das Jobcenter erfuhr von den Lebensversicherungen, also der Ex-Ehemann der Leistungsbeziehern einen Anspruch auf die Hälfte der Versicherungsleistungen erhob. Das Jobcenter forderte daraufhin ca. 14.000 Euro Leistungen zurück. Als Grund gab es an, dass der seinerzeitige Vermögensfreibetrag überschritten worden sei. Damals betrug er 9.600 Euro. Heute liegt er bei mindestens 15.000 Euro. Das Jobcenter erklärte, die Frau sei überhaupt nicht hilfebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs II (Bürgergeld Gesetz) gewesen.
Rückforderung vom Jobcenter nicht auf Vermögensfreibetrag begrenzt
Die Frau klagte gegen das Jobcenter. Sie führte aus, dass sie von den Verträgen keine Kenntnis gehabt habe. Ihr seinerzeitiger Ehemann habe noch während der Ehe die Verträge abgeschlossen und sie auch nach der Scheidung nie über die Angelegenheit informiert. Nach der Kenntniserlangung habe sie das Jobcenter umgehend informiert.
Hilfsweise führte die Klägerin an, dass – wenn die Versicherung berücksichtigt werden müsse – nur die Beträge oberhalb der Vermögensfreigrenze, also des Schonvermögens, zu berücksichtigen seien.
Den klägerischen Vortrag hinsichtlich der mangelnden Kenntnis erkannte das Landessozialgericht nicht an, da die Frau die Verträge persönlich unterzeichnet hatte.
Landessozialgericht: Rückforderung von Bürgergeld rechtens
Das Landessozialgericht urteilt, dass die Rückforderung des Jobcenters rechtmäßig ist. Versicherungsverträge, die nicht ausschließlich der Altersversicherung dienten, sondern auf die jederzeit zugegriffen werden könne, stellten, so das Gericht, kein geschütztes Altersvorsorgevermögen dar.