Bürgergeld und Geldgeschenke: Bundessozialgericht fällt richtungsweisendes Urteil – Auswirkungen auf Empfänger

Bundessozialgericht: Geldgeschenke für Reparaturen nicht auf Bürgergeld anrechenbar. Urteil stärkt Rechte von Leistungsempfängern bei finanzieller Unterstützung durch Angehörige für notwendige Hausreparaturen.

Geldgeschenk auf Bürgergeld nicht immer anzurechnen
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Bürgergeld und Einkommen: Wichtige Informationen für Empfänger

Bürgergeld wird bei Einkommen jeglicher Art gekürzt, einschließlich Geldgeschenke. Empfänger müssen eigenes Einkommen für ihren Bedarf einsetzen. Eine bemerkenswerte Ausnahme: Das Bundessozialgericht erlaubt Geldgeschenke von Verwandten für dringende Reparaturen ohne Anrechnung.

Unser Artikel beleuchtet einen Präzedenzfall: Eine Frau erhielt Geld von ihrer Mutter für eine Dachreparatur. Das Jobcenter kürzte daraufhin ihr Bürgergeld. Erfahren Sie mehr über die Hintergründe und Auswirkungen dieses wichtigen Urteils.

Grundsatz: Geldgeschenk ist Einkommen

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Geldgeschenke von Verwandten oder Bekannten sind im Grundsatz, jedoch nicht immer auf das Bürgergeld anzurechnen. Das Bundessozialgericht hat einen Ausnahmefall festgelegt.

Geldgeschenke werden auf das Bürgergeld angerechnet, so dass entsprechend der Höhe der Zahlung eine Kürzung des Regelsatzes erfolgt. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Geldgeschenk denselben Bedarf abdeckt, wie das Bürgergeld.

Geldgeschenk für dringend notwendige Reparaturen sind kein anrechenbares Einkommen

Das Bundessozialgericht hatte nun unter dem Aktenzeichen B 7 AS 10/23 R über einen Fall zu entscheiden, indem  Verwandte dringende Reparaturen  finanziert haben, die am Haus des Bürgergeld Beziehers zu tätigen waren. In diesem Fall, so das Bundessozialgericht, darf das Jobcenter das geschenkte Geld nicht als Einkommen anrechnen. Geklagt hatte eine Frau, die für die Reparatur ihres Dachs Geld von ihrer Mutter geschenkt bekommen hatte. Das Jobcenter kürzte ihr daraufhin das Bürgergeld.

Der Leitsatz des Bundessozialgerichts lautet also sinngemäß:

Wenn Verwandte von Bürgergeldempfängern dringende Reparaturen am eigenen Haus des Beziehers finanzieren, darf das Jobcenter das Geld nicht auf den Bürgergeld Regelsatz bzw. das Bürgergeld generell anrechnen. Das gilt jedenfalls dann, wenn das Jobcenter ohnehin die Reparaturkosten hätte übernehmen müssen.

 Voraussetzung ist allerdings, so das Gericht, dass das Geldgeschenk die finanzielle Lage des Leistungsempfängers nicht verbessert.

Der Sachverhalt der Klage

Der Entscheidung des Bundessozialgerichts lag die Klage einer alleinstehende Frau aus dem Wartburgkreis in Thüringen zugrunde, die ihr Eigenheim selbst bewohnt. Sie bezog die früheren Hartz-IV-Leistungen, das heutige Bürgergeld. Das Dach ihres Hauses wies so starke Schäden auf, dass an mehreren Stellen Wasser einbrach. Ihre Mutter schenkte der ca  7.000 Euro für die Dachsanierung. Dem Jobcenter hatte die Klägerin von dem erforderlichen neuen Dach nichts gesagt, also keinen Antrag auf Kostenübernahme gestellt.

Das Jobcenter führte eine Außenprüfung durch und entdeckte das neu gedeckte Dach.  Sofort erließ es einen Aufhebungsbescheid. Anschließend  gewährte das Jobcenter dann seine Geldleistungen als Darlehen. Die Begründung: Das Geldgeschenk der Mutter sei Einkommen und somit leistungsmindernd zu berücksichtigen. Die Frau klagte hiergegen.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht urteilte wie folgt: Grundsätzlich  sei zufließendes Einkommen auf das Bürgergeld anzurechnen. Bei dem Geldgeschenk für die Dachreparatur gelte das aber aus den angeführten Gründen nicht.

Quelle

Bundessozialgericht