Bürgergeld für Kinder 2025: Anspruch und Berechnung
Kinder von Bürgergeld-Empfängern haben Anspruch auf den Kinder-Regelsatz. Bei getrennt lebenden Eltern wird der Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils angerechnet. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Beitrag erläutert detailliert die Berechnung und Auszahlung des Bürgergeldes für Kinder, basierend auf den aktuellen Zahlen von 2025. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und wie sich der Kindesunterhalt auf den Bürgergeld-Anspruch auswirkt.
Kindesunterhalt, bei Trennung von Vater und Mutter
Typischer Fall hinsichtlich des Kindesunterhalts ist der, dass sich Mutter und Vater getrennt haben, das Kind bei der Mutter lebt und der Vater Unterhalt für das Kind an die Mutter leistet.
Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Vaters und dann nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Mutter, bei der das Kind lebte, erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Pflege des Kindes. Der nicht betreuende Vater muss Barunterhalt leisten.
Kann der Vater – z.B. aufgrund eigenen Bezugs von Bürgergeld oder aufgrund Minimaleinkommens – keinen Kindesunterhalt zahlen, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen das Jugendamt.
Anrechnung von Kindesunterhalt auf Bürgergeld für Kind
Mutter und Kind im Bürgergeld-Bezug bilden eine Bedarfsgemeinschaft.
Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes und mindert den Bürgergeld-Bedarf des Kindes.
Das Jobcenter prüft also bei einem Antrag auf Bürgergeld immer, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht und ob dieser realisiert werden kann.
Kindesunterhalt als Einkommen des Kindes
Der Kindesunterhalt – genauso wie das Kindergeld – wird vom Bürgergeld-Gesetz als Einkommen des Kindes behandelt. Beides wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Zum Bedarf des Kindes zählt beim Bürgergeld nicht nur der Regelbedarf, der durch den Regelsatz abgedeckt wird, sondern auch Mehrbedarf, z. B. bei Behinderung, und den Kosten der Unterkunft.
Hinsichtlich der Mietkosten wird beim Bürgergeld der der Wohnraum der Bedarfsgemeinschaft pro Kopf aufgeteilt. Das ist anderes als beim Kinderzuschlag, wo die Quoten für das Kind für den Wohnanteil des Kindes nach dem Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung berechnet werden.
Sind der Unterhalt und das Kindergeld höher als der gesamte Bürgergeld Bedarf oder gleich hoch, so besteht für das Kind kein Anspruch auf Bürgergeld.
Beispiel für Anrechnung Kindesunterhalt auf Bürgergeld
Beispielrechnung 1: Kind kann den Bedarf nicht allein aus Unterhaltszahlung decken
In nachfolgenden Beispielen zeigen wir, wie der Kindesunterhalt auf den Bedarf des Kindes beim Bürgergeld angerechnet wird.
Wir gehen in der ersten Bürgergeld Unterhalt Beispielrechnung von folgenden Zahlen für 2023 aus:
Eine Mutter lebt mit ihrem 9 Jahren alten Kind in einer Mietwohnung, ist selbst nicht erwerbstätig. Für das Kind besteht eine private Haftpflichtverischerung.
Miete inkl. Heizkosten: 600 Euro
Kindesunterhalt: 300 Euro
Kindergeld: 255 Euro
monatlich.
Bedarf für | |
Regelsatz Mutter | 563 Euro |
Mehrbedarf Alleinerziehend für Mutter 12% | 67,56 Euro |
Regelsatz Kind 9 Jahre | 390 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung | 600 Euro |
Gesamtbedarf der Familie | 1.5620,56 Euro |
Der Bedarf des Kindes berechnet sich wie folgt:
Bedarf für Kind | |
Regelsatz Kind 9 Jahre | 390 Euro |
Kosten der Unterkunft und Heizung (50%) | 300 Euro |
Gesamtbedarf der Tochter | 690 Euro |
Vom Bedarf des Kindes werden nun zunächst der Unterhalt und dann das Kindergeld abgezogen.
Bedarf des Kindes | 690 Euro |
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale) | -300 Euro |
Freibetrag Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 2. Bürgergeld-Verordnung) | + 30 Euro |
abzüglich Kindergeld | -255 Euro |
Bürgergeld Anspruch des Kindes | 175 Euro |
Durch den Unterhalt des Vaters sowie der Anrechnung des Kindergeldes zahlt das Jobcenter für das Kind noch 123 Euro aus. Der restliche Bedarf wird aus Unterhalt und Kindergeld gedeckt.
Beispielrechnung 2: Kind kann seinen Bedarf aus Unterhaltszahlung decken
Es gelten die gleichen Zahlen wie im 1. Beispiel. Die Unterhaltszahlung des Vaters beträgt nunmehr 500 Euro.
Bedarf des Kindes | 690 Euro |
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale) | -500 Euro |
Freibetrag Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-Verordnung) | + 30 Euro |
abzüglich Kindergeld | -255 Euro |
Bürgergeld Anspruch des Kindes wird überschritten in Höhe von | 105 Euro |
Das Einkommen des Kindes übersteigt in dieser Beispielrechnung seinen Bedarf um 105 Euro. Folglich besteht kein Bürgergeld-Anspruch für das Kind.
Der übersteigende Betrag von 105 Euro steht der Bedarfsgemeinschaft jedoch zur Verfügung und wird als sonstiges Einkommen der Mutter behandelt, also nicht als Erwerbseinkommen. Euro wird bei der Mutter als sonstiges Einkommen angerechnet. Da kein Erwerbseinkommen, steht der Mutter die Versicherungspauschale nach, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung in Höhe von 30 Euro zur Verfügung; es ergibt sich folgende Berechnung:
Bedarf der Familie | 1.560,56 Euro |
abzüglich gedeckter Bedarf des Kindes | -690 Euro |
abzüglich Kindergeld Überschuss | -105 Euro |
Zuzüglich Freibetrag Versicherung | +30 Euro |
Bürgergeld Auszahlung | 795,56 Euro |
Zusammenfassung Bürgergeld und Kindesunterhalt
Das Wichtigste kurz und knapp zum Schluss:
Was, wenn Vater nicht freiwillig Unterhalt zahlt?
Zahlt der Vater keinen Unterhalt an die Mutter, die mit dem Kind zusammenlebt, so kann die Mutter nicht einfach auf die Unterhaltszahlung verzichten und stattdessen Bürgergeld für das Kind beantragen. Stattdessen muss sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieses setzt dann den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich durch.