Bürgergeld und Kindesunterhalt: Anrechnung, Berechnung und Beispiele 2025

Kindesunterhalt wird auf Bürgergeld-Anspruch des Kindes angerechnet. Dies betrifft manchmal auch den Elternanspruch. Erfahren Sie hier die Details zur Anrechnungsmethode.

Bürgergeld – Wie wird Kindesunterhalt angerechnet?
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Bürgergeld für Kinder 2025: Anspruch und Berechnung

Kinder von Bürgergeld-Empfängern haben Anspruch auf den Kinder-Regelsatz. Bei getrennt lebenden Eltern wird der Barunterhalt des nicht betreuenden Elternteils angerechnet. Die Höhe richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Dieser Beitrag erläutert detailliert die Berechnung und Auszahlung des Bürgergeldes für Kinder, basierend auf den aktuellen Zahlen von 2025. Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen und wie sich der Kindesunterhalt auf den Bürgergeld-Anspruch auswirkt.

Kindesunterhalt, bei Trennung von Vater und Mutter

Typischer Fall hinsichtlich des Kindesunterhalts ist der, dass sich Mutter und Vater getrennt haben, das Kind bei der Mutter lebt und der Vater Unterhalt für das Kind an die Mutter leistet.

Die Höhe des Kindesunterhalts richtet sich nach dem Einkommen des Vaters und dann nach der Düsseldorfer Tabelle. Die Mutter, bei der das Kind lebte, erfüllt ihre Unterhaltspflicht durch die Betreuung und Pflege des Kindes. Der nicht betreuende Vater muss Barunterhalt leisten.

Kann der Vater – z.B. aufgrund eigenen Bezugs von Bürgergeld oder aufgrund Minimaleinkommens – keinen Kindesunterhalt zahlen, besteht ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss gegen das Jugendamt.

Anrechnung von Kindesunterhalt auf Bürgergeld für Kind

Mutter und Kind im Bürgergeld-Bezug bilden eine Bedarfsgemeinschaft.

Kindesunterhalt ist Einkommen des Kindes und mindert den Bürgergeld-Bedarf des Kindes.

Das Jobcenter prüft also bei einem Antrag auf Bürgergeld immer, ob ein Unterhaltsanspruch des Kindes besteht und ob dieser realisiert werden kann.

Kindesunterhalt als Einkommen des Kindes

Der Kindesunterhalt – genauso wie das Kindergeld – wird vom Bürgergeld-Gesetz als Einkommen des Kindes behandelt. Beides wird auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Zum Bedarf des Kindes zählt beim Bürgergeld nicht nur der Regelbedarf, der durch den Regelsatz abgedeckt wird, sondern auch Mehrbedarf, z. B. bei Behinderung, und den Kosten der Unterkunft.

Hinsichtlich der Mietkosten wird beim Bürgergeld der der Wohnraum der Bedarfsgemeinschaft pro Kopf aufgeteilt. Das ist anderes als beim Kinderzuschlag, wo die Quoten für das Kind für den Wohnanteil des Kindes nach dem Existenzminimum-Bericht der Bundesregierung berechnet werden.

Sind der Unterhalt und das Kindergeld höher als der gesamte Bürgergeld Bedarf oder gleich hoch, so besteht für das Kind kein Anspruch auf Bürgergeld.

Beispiel für Anrechnung Kindesunterhalt auf Bürgergeld

Beispielrechnung 1: Kind kann den Bedarf nicht allein aus Unterhaltszahlung decken

In nachfolgenden Beispielen zeigen wir, wie der Kindesunterhalt auf den Bedarf des Kindes beim Bürgergeld angerechnet wird.

Wir gehen in der ersten Bürgergeld Unterhalt Beispielrechnung von folgenden Zahlen für 2023 aus:

Eine Mutter lebt mit ihrem 9 Jahren alten Kind in einer Mietwohnung, ist selbst nicht erwerbstätig. Für das Kind besteht eine private Haftpflichtverischerung.

Miete inkl. Heizkosten: 600 Euro

Kindesunterhalt: 300 Euro

Kindergeld: 255 Euro

monatlich.

Bedarf für
Regelsatz Mutter563 Euro
Mehrbedarf Alleinerziehend für Mutter 12%67,56 Euro
Regelsatz Kind 9 Jahre390 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung600 Euro
Gesamtbedarf der Familie1.5620,56 Euro

Der Bedarf des Kindes berechnet sich wie folgt:

Bedarf für Kind
Regelsatz Kind 9 Jahre390 Euro
Kosten der Unterkunft und Heizung (50%)300 Euro
Gesamtbedarf der Tochter690 Euro

Vom Bedarf des Kindes werden nun zunächst der Unterhalt und dann das Kindergeld abgezogen.

Bedarf des Kindes690 Euro
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale)-300 Euro
Freibetrag Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 2. Bürgergeld-Verordnung)+ 30 Euro
abzüglich Kindergeld-255 Euro
Bürgergeld Anspruch des Kindes175 Euro

Durch den Unterhalt des Vaters sowie der Anrechnung des Kindergeldes zahlt das Jobcenter für das Kind noch 123 Euro aus. Der restliche Bedarf wird aus Unterhalt und Kindergeld gedeckt.

Beispielrechnung 2: Kind kann seinen Bedarf aus Unterhaltszahlung decken

Es gelten die gleichen Zahlen wie im 1. Beispiel. Die Unterhaltszahlung des Vaters beträgt nunmehr 500 Euro.

Bedarf des Kindes690 Euro
abzüglich Unterhalt (gemindert um 30 Euro Versicherungspauschale)-500 Euro
Freibetrag Versicherungspauschale (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Bürgergeld-Verordnung)+ 30 Euro
abzüglich Kindergeld-255 Euro
Bürgergeld Anspruch des Kindes wird überschritten in Höhe von105 Euro

Das Einkommen des Kindes übersteigt in dieser Beispielrechnung seinen Bedarf um 105 Euro. Folglich besteht kein Bürgergeld-Anspruch für das Kind.

Der übersteigende Betrag von 105 Euro steht der Bedarfsgemeinschaft jedoch zur Verfügung und wird als sonstiges Einkommen der Mutter behandelt, also nicht als Erwerbseinkommen. Euro wird bei der Mutter als sonstiges Einkommen angerechnet. Da kein Erwerbseinkommen, steht der Mutter die Versicherungspauschale nach, § 6 Abs. 1 Nr. 1 Bürgergeld-Verordnung in Höhe von 30 Euro zur Verfügung; es ergibt sich folgende Berechnung:

Bedarf der Familie1.560,56 Euro
abzüglich gedeckter Bedarf des Kindes-690 Euro
abzüglich Kindergeld Überschuss-105 Euro
Zuzüglich Freibetrag Versicherung+30 Euro
Bürgergeld Auszahlung795,56 Euro

Zusammenfassung Bürgergeld und Kindesunterhalt

Das Wichtigste kurz und knapp zum Schluss:

Was, wenn Vater nicht freiwillig Unterhalt zahlt?

Zahlt der Vater keinen Unterhalt an die Mutter, die mit dem Kind zusammenlebt, so kann die Mutter nicht einfach auf die Unterhaltszahlung verzichten und stattdessen Bürgergeld für das Kind beantragen. Stattdessen muss sie Unterhaltsvorschuss beim Jugendamt beantragen. Dieses setzt dann den Unterhaltsanspruch des Kindes gerichtlich durch.