Bürgergeld-Reform 2025: Verschärfung des SGB II
Die Grundsicherung in Deutschland durchläuft erneut einen Wandel. Ab 1. Januar 2025 treten signifikante Änderungen beim Bürgergeld in Kraft. Das Gesetz kehrt teilweise zu Hartz IV-ähnlichen Bedingungen zurück, mit strengeren Sanktionen und Mitwirkungspflichten. Neu ist eine 1000-Euro-Prämie für ein Jahr Arbeit ohne Bürgergeld. Diese Reformen zielen darauf ab, Arbeitsanreize zu erhöhen und die Vermittlung in den Arbeitsmarkt zu beschleunigen. Das Bundeskabinett hat die Gesetzesinitiative am 2.10.2024 verabschiedet.
Bürgergeld hat Erwartungen nicht erfüllt – zum 1. Januar 2025 kommen tiefgreifende Änderungen
Zum 1. Januar 2025 kommen beim Bürgergeld viele Änderungen auf die Leistungsbezieher zu. So plant es die Bundesregierung. Hier die Einzelheiten!
Das Bürgergeld als Hartz IV Nachfolger feiert am 1. Januar 2025 den zweiten Geburtstag. Die Bundesregierung ist mit der Entwicklung jedoch sehr unzufrieden. Die FDP spricht sogar von einem scheitern. Die Opposition will das Bürgergeld abschaffen. Die Kritik ist also groß.
Die Bundesregierung hat sich deshalb entschlossen zu handeln. Für Bezieher von Bürgergeld bedeuten die geplanten Maßnahmen gravierende Veränderungen und auch Einschnitte. Es wird jetzt mehr gefordert als gefördert. Die neuen Maßnahmen sollen ab dem 1. Januar 2025 rechtswirksam sein.
Pendelzeit
Ab Anfang Januar 2025 sollen die zumutbare Pendelzeit und die Pendeldistanz werden erhöht. Bürgergeld Bezieher müssen bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden eine Arbeit annehmen, bei der der tägliche Arbeitsweg bis zu drei Stunden (Hin- und Rückweg) beträgt. Sind weniger Stunden zu arbeiten, müssen sie mindestens 2,5 Stunden Pendelzeit hinnehmen. Außerdem wird der Einzugsbereich für die Arbeitssuche und Arbeitsaufnahme ausgedehnt werden. Jobcenter bieten künftig auch Jobs an, die bis zu 50 Kilometer vom Wohnort des Bürgergeld Beziehers entfernt liegen.
Aktuell müssen Leistungsbezieher bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden nur eine maximale Pendelzeit von 2,5 Stunden pro Tag akzeptieren. Werden weniger Stunden gearbeitet, so müssen maximal 2 Stunden Pendelzeit für Hin- und Rückweg zusammen in Kauf genommen werden. Arbeitsstellen dürfen sich weiter als 50 km im Umkreis des Wohnorts befinden.
Zu Hartz IV Zeiten wurde ein Arbeitsweg von 50 Kilometern für einen Weg als angemessen angesehen. Allerdings war das nicht exakt festgelegt. Es kam auf die örtliche Verkehrsinfrastruktur und die örtliche Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen an.
Fazit: Hinsichtlich der Pendelzeit bedeuten die neuen Bürgergeld Regelungen eine Rückkehr zu Hartz IV.
Sanktionen
Das SGB II soll hinsichtlich der Sanktionen wie folgt geändert werden: Bürgergeld Bezieher, die eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme ohne triftigen Grund ablehnen, müssen mit einer Kürzung des Bürgergeldes rechnen. Die Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden verschärft. Das Jobcenter kann sofort eine Kürzung des monatlichen Bürgergeldes in Höhe von 30 Prozent verfügen, und zwar für eine Zeit von 3 Monaten.
Aktuell haben Jobcenter die Befugnis, Leistungsbeziehern, die eine zumutbare Arbeit dauerhaft ablehnen, das gesamte Bürgergeld für bis zu zwei Monaten streichen. .Sonstige Sanktionen sind in den ersten 6 Monaten des Bürgergeld-Bezugs ansonsten grundsätzlich ausgeschlossen.
Zu Hartz IV Zeiten wurden von den Jobcentern oft Sanktionen in Höhe von Kürzungen des Regelsatzes um bis zu 60 Prozent vorgenommen. Das Bundesverfassungsgericht hatte dann jedoch am 5. November 2019 geurteilt, das Leistungskürzungen um 60 Prozent oder mehr mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren sind. Nach der Entscheidung des obersten deutschen Gerichts kürzten die Jobcenter bei Pflichtverletzungen die monatlichen Leistungen nur noch um bis zu 30 Prozent.
Fazit: Hinsichtlich der Sanktionen bedeuten die neuen Bürgergeld Regelungen einen Rückschritt in Richtung Hartz IV, wenngleich sie das seinerzeitige strenge Niveau nicht erreichen.
Karenzzeit
Das Bürgergeld Gesetz soll hinsichtlich der Kranzzeit betreffend das Schonvermögen wie folgt geändert werden: Bürgergeld Beziehern steht ab dem 1.1. 2025 nur noch eine Karenzzeit hinsichtlich des Vermögens von einen halben Jahr zu. Auch die Höhe des Schonvermögens wird reduziert. Sie soll bei maximal 15.000 Euro liegen.
Gegenwärtig beträgt die Karenzzeit hinsichtlich des Vermögens ein Jahr. Innerhalb dieser Zeit wird das vorhandenen Vermögen nicht auf das Bürgergeld angerechnet, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von 40.000 Euro für den Antragsteller und bis 15.000 Euro für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft.
Zu Hartz IV Zeiten gab es keine Karenzzeit hinsichtlich des Vermögens. Vorhandenes Vermögen wurde in vollem Umfang auf Hartz IV angerechnet. Es gab zwar auch ein Schonvermögen; die Freibeträge waren jedoch nach Alter gestaffelt und betrugen im Maximum 10.050 Euro. Gewisses Vermögen wurde nicht angerechnet, etwa ein Auto, wenn dies zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit notwendig gebraucht wurde.
Fazit: Hinsichtlich der Karenzzeit und des Schonvermögens bedeutet auch die Verkürzung der Karenzzeit und die Herabsetzung des Vermögensfreibetrages zwar einen Rückschritt in Richtung Hartz IV, jedoch nur einen sehr kleinen.
Meldefrist beim Jobcenter
Das Bürgergeld Gesetz soll hinsichtlich von Meldepflichten erweitert werden: Meldepflichten sollen für Bezieher von Bürgergeld eingeführt werden, die in der Lage sind, kurzfristig eine Arbeit aufzunehmen. Unter diese Neuregelung fallen Leistungsbezieher, die keine Kinder betreuen oder auch keine Fortbildung oder sonstige Maßnahme absolvieren. Sie sind nach der Neuregelung verpflichtet, sich einmal im Monat beim Jobcenter bzw. der Agentur für Arbeit zu melden. Wer Termine versäumt, dem kann das Bürgergeld sofort für einen Monat um bis zu 30 Prozent gestrichen werden.
Gegenwärtig gibt es auch schon Meldepflichten beim Bürgergeld. Leistungsbezieher müssen sich in regelmäßigen Abständen beim Jobcenter melden und sie sind verpflichtet, Einladungen des Jobcenter zu folgen, also Termine wahrzunehmen. Bürgergeld Bezieher müssen erreichbar sein. Lediglich drei Wochen pro Jahr dürfen sie sich nach vorheriger Genehmigung des Jobcenters außerhalb der näheren Umgebung des Jobcenters aufhalten, etwa zu urlaubszwecken.
Zu Hartz IV Zeiten galt bereits eine Meldepflicht. Der Leistungsbezieher musste jederzeit erreichbar sein und Aufforderungen des Jobcenters nachkommen bzw. Termine wahrnehmen.
Fazit: Die Neuregelung zu den Meldepflichten ist eine Verschärfung gegenüber den Hartz IV Regeln.
1-Euro-Job
Totalverweigerer sollen in besonderem Maße 1-Euro-Jobs angeboten erhalten, so die Neuregelung.
Gegenwärtig besteht ebenfalls die Möglichkeit, Bürgergeld Beziehern einen 1-Euro-Job anzubieten. Offiziell heißen sie sozialversicherungsfreie Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung (AGH-MAE). Sie sollen helfen, den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu erleichtern.
Zu Hartz IV Zeiten gab es ebenfalls die 1-Euro-Jobs, die insbesondere für schwer vermittelbare Leistungsbezieher in Betracht kamen.
Fazit: Hinsichtlich des 1-Euro-Jobs gibt es keine großen Unterschiede zwischen der geplanten Neuregelung der jetzigen Bürgergeld-Regelung und der alten Hartz IV Regelung.
1000 Euro Prämie für ein Jahr Arbeit ohne Bürgergeld
Die Gesetzesänderung zum Bürgergeld 2025 sieht aber auch eine Prämie von 1000 Euro vor, und zwar für all diejenigen, die ein Jahr ohne Bürgergeld ausgekommen sind und eine entsprechende Arbeitsstelle innehatten.
Tabelle Bürgergeld Änderungen 2025
Hier die Änderungen 2025 beim Bürgergeld in Form einer Tabelle und Übersicht:
Bürgergeld Regelungen zu: | Pendelzeit (Entfernung Arbeitsplatz) | 1-Euro-Job | Sanktionen | Karenzzeit | Schonvermögen | Meldepflicht | 1000 Euro Arbeitsprämie |
Bürgergeld | 2,5 Stunden; Arbeitsplatz bis 50 km entfernt | möglich | In den ersten 6 Monaten grds. keine Sanktionen; bei Totalverweigerern 2 Monate Regelsatz komplett streichen möglich | 12 Monate | 40.000 Euro | Erreichbarkeit muss gegeben sein | keine 1000 Euro Prämie |
Neuregelung 1. Januar 2025 | 3 Stunden, Arbeitsplatz mehr als 50 km entfernt | Verstärkt möglich | Sofort 30 Prozent für 3 Monate Kürzung des Regelsatzes | 6 Monate | 15.000 Euro | Pflicht, sich selbständig einmal pro Monat beim Jobcenter zu melden | 1000 Euro Prämie für 1 Jahr Arbeit ohne Bürgergbeld |
Hartz IV | 3 Stunden (ca), Arbeitsplatz mehr als 50 km entfernt | Oft möglich | Bürgergeld Kürzungen waren möglich | Keine Karenzzeit | 10.050 Euro | jederzeitige Erreichbarkeit | keine Prämie |
Grund der Bürgergeld Neuregelungen 2025
Der Grund für die Neuregelungen beim Bürgergeld ab dem 1. Januar 2025 sind die Kosten, die der Staat für die Sozialleistung aufbringen muss. Außerdem fehlen Arbeitskräfte in der deutschen Wirtschaft.
Im letzten Jahr musste der Staat 5,6 Milliarden Euro mehr für das Bürgergeld aufbringen als im Jahr zuvor. Der Kostenanstieg droht sich fortzusetzen. Auch die Zahl der Bürgergeld Bezieher ist gestiegen. Gegenwärtig beziehen ca. 5 Millionen Menschen Bürgergeld.
Die Regierung möchte für 2025 eine Entspannung hinsichtlich Finanzen und Arbeitsmarkt erreichen.
Wie hoch der Bürgergeld Regelsatz 2025 ist? Lesen Sie hier: Bürgergeld Erhöhung 2025
Zusammenfassung
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Die zum 1. Januar 2025 geplanten Neuregelungen beim Bürgergeld Gesetz sind punktuelle Anpassungen, keine Rückkehr zu Hartz IV. Letzteres war weitaus strenger und unübersichtlicher, als das Bürgergeld, auch wenn nunmehr einige Neuregelungen kommen.
Die größte Annäherung an Hartz IV durch die neuen Bürgergeld Regelungen 2025 sind im Bereich der Meldepflicht und den Sanktionen zu sehen.
Grund der Neuregelungen sind die Kosten, die aus der Haushaltskasse des Bundes für das Bürgergeld aufgebracht werden müssen. Sie sind in den vergangenen Jahren laufend gestiegen. Außerdem hat sich die Zahl der Leistungsbezieher stark erhöht.