Kostenvorteil bei Zahnersatz und Zahnarzt
Wenn man eine Krankenversicherung hat, sei es gesetzlich oder privat, braucht man sich normalerweise keine Sorgen um die Bezahlung des Zahnarztbesuchs zu machen, da die Krankenversicherung für die Kosten aufkommt.
Das Bürgergeld beinhaltet auch den Versicherungsschutz für Krankheiten, wodurch auch Empfänger des Bürgergeldes eine Krankenversicherung erhalten. Die Abwicklung von Zahnarztkosten erfolgt über die Krankenkasse.
Trotzdem ist es wichtig zu erwähnen, dass Krankenkassen nicht für alle Behandlungen aufkommen, sondern lediglich für die Grundversorgung zuständig sind. Das bedeutet, dass Patienten bei bestimmten Eingriffen, insbesondere im Bereich Zahnersatz, zusätzlich zur Kasse gebeten werden können.
Welche zahnärztlichen Behandlungen werden von der Krankenkasse getragen?
Zur Grundversorgung, die die Krankenkasse ohne Kostenbeteiligung der Versicherten übernimmt, zählen insbesondere Kariesbehandlungen, Wurzelbehandlungen, und das Ziehen eines Zahns.
Bei einem medizinisch notwendigem Zahnersatz trägt die Krankenkasse die Hälfte der Kosten für die Regelversorgung. Die andere Hälfte muss vom Patienten gezahlt werden.
Härtefallregelung bei Beziehern von Bürgergeld
Geht es um medizinisch notwendigen Zahnersatz, so trägt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten hierfür nur, wenn ein sogenannter Härtefall vorliegt. Bezieher von Bürgergeld erfüllen hierfür die Voraussetzungen.
Um als Härtefall eingestuft zu werden, ist jedoch ein entsprechender Antrag an die Krankenkasse zu stellen. Dies muss der Bürgergeld-Bezieher in die Hand nehmen. Er muss der Krankenkasse die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Härtefalls nachweisen. Das geschieht durch Vorlage des Bürgergeldbescheids.
Wenn der Härtefallantrag des Beziehers von Bürgergeld von der Krankenkasse bewilligt worden ist, so werden die Kosten für den Zahnersatz im Rahmen der Regelversorgung von der Krankenkasse mit dem doppelten Festzuschuss übernommen.
Im Rahmen der Härtefallregelung werden jedoch von der Krankenkasse keine Leistungen, übernommen die über die Regelversorgung hinausgehen. Zu nennen sind hier z. B. Keramikimplantate. Dies Kosten dieser Leistungen muss der Bürgergeld-Bezieher selbst tragen.
Doppelte Festzuschuss
Beim doppelten Festzuschuss, den die Krankenkasse im Rahmen der Härtefallregelung bei Zahnersatz übernimmt, handelt es sich um die Kosten der Regelversorgung, Damit sind in aller Regel die Kosten der Behandlung zu 100 Prozent abgedeckt.
Gesetzlich Versicherte, die kein Bürgergeld beziehen und somit nicht unter die Härtefallregelung fallen, erhalten von der gesetzlichen Krankenkasse regelmäßig nur 50 Prozent der Kosten der zahnärztlichen Behandlung.
Zu 100 Prozent abgedeckt sind durch den doppelten Festzuschuss Zahnprothesen, Zahn-Brücken und Zahn-Kronen. Eine solche volle Kostenabdeckung wird nur erreicht, wenn auf hochwertige Materialien bei der Behandlung und beim Zahnersatz verzichtet wird.
Wie Härtefallregelung bei Krankenkasse beantragen?
Wenn ein Zahnersatz oder ähnliches ansteht, erstellt der Zahnarzt in aller Regel einen Heil- und Kostenplan, der der Krankenkasse zur Genehmigung vorgelegt werden muss. Diesen Heil- und Kostenplan händigt der Zahnarzt dem Patienten aus und dieser muss ihn der Krankenkasse einreichen. In diesem Zusammenhang muss dann die Feststellung eines Härtefalls beantragt werden. Das kann formlos geschehen. Man fügt dem Heil- und Kostenplan einfach den Bürgergeldbescheid als Nachweis bei.
Wichtig: Das Jobcenter hat mit dem Antrag auf Härtefall nichts zu tun. Zuschüsse zu einer Zahnbehandlung sind nicht Bestandteil des Bürgergeldes.