Bürgergeld ist die Grundsicherung für erwerbsfähige Menschen und ihre Angehörigen. In vielen Fällen wird das Bürgergeld auch neben dem Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gezahlt, wenn das Einkommen nicht hoch genug ist, um die Familie zu ernähren und die laufenden Kosten wie Miete und Heizung oder Strom zu bezahlen.
Dabei wird die Höhe des Bürgergeldes monatlich bewilligt und festgesetzt, da das Erwerbseinkommen schwanken kann. Üblicherweise erlässt das Jobcenter einen vorläufigen Bescheid für sechs Monate und gleicht anschließend den prognostizierten Verdienst mit dem tatsächlich erhaltenen Verdienst ab.
Das hat das Bundessozialgericht in einer aktuellen Entscheidung unter dem Az noch einmal klargestellt. Wir erklären das Urteil des Sozialgerichts in nachfolgendem Artikel.
Bürgergeld und Erwerbseinkommen können monatlich schwanken
Ob das Jobcenter ein Recht hat, Bürgergeld zurückzufordern, muss es für jeden Monat gesondert prüfen. Gezahltes Bürgergeld kann nicht für mehrere Monate addiert und mit einer Rückforderung saldiert werden.
Dem vom Bundessozialgericht entschiedenen Fall lag die Klage eines Ehepaares mit einer Tochter zugrunde, denen das Jobcenter aufstockendes Bürgergeld (seinerzeit noch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) bewilligt hatte.
Wegen schwankenden Einkommens der Ehefrau aus einer Erwerbstätigkeit erfolgte die Bewilligung zunächst vorläufig in monatlich unterschiedlicher Höhe.
Anschließende wurde das Bürgergeld nach Vorlage aller Einkommensnachweise endgültig festgesetzt. Das Jobcenter gelangte unter Anrechnung des tatsächlich monatlich zugeflossenen Einkommens sowie zweier nach seiner Auffassung auf sechs Monate aufzuteilender Einmalzahlungen zu dem Ergebnis, dass in einem Monat kein Leistungsanspruch bestehe. Für die übrigen Monate berechnete das Jobcenter deshalb die Leistungen ohne Bildung eines monatlichen Durchschnittseinkommens. Die sich ergebende Nachzahlung zahlte der Beklagte aus. Im übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen.
Die Kläger vertraten die Auffassung, die Einkommensanrechnung sei fehlerhaft. Sie wollten, dass die einmaligen Zahlungen bei der Berechnung des Durchschnittseinkommens berücksichtigt werden und die Leistungen für die einzelnen Monate des Bewilligungszeitraums unter Berücksichtigung eines monatlichen Durchschnittseinkommens errechnet werden.
Das Jobcenter vertrat die Auffassung, es sei keine monatsweise Betrachtung anzustellen, weil das Monatsprinzip durch § 41a SGB II mit dem Gebot einer Durchschnittsberechnung (§ 41a Absatz 4 SGB II alte Fassung) und dem Gebot der monatsübergreifenden Saldierung (§ 41a Absatz 6 SGB II) durchbrochen werde.
Die Kläger vertragen die Auffassung, die Saldierungsvorschrift des § 41a Absatz 6 Satz 2 SGB II greife bei der Korrektur einer bereits endgültigen Entscheidung nicht nochmals ein. Nachzahlungen und Erstattungen würden deshalb nebeneinander stehen und eine Verrechnung könne nicht erfolgen.
Bundessozialgericht: Rückforderung von Bürgergeld muss monatlich geprüft werden
Das Bundessozialgericht (BSG) argumentierte wie folgt: Der Bescheid des Jobcenters regele durch getrennte Verwaltungsakte Leistungsansprüche für die Kläger jeweils monatlich neu. Darum sei die Frage nach dem begünstigenden oder nicht begünstigenden Charakter der Verwaltungsakte und danach, ob als Rechtsgrundlage für eine Rücknahme der abschließenden Festsetzung § 44 SGB X oder § 45 SGB X heranzuziehen ist, ebenfalls monatsweise zu beantworten.
Aus § 41a SGB II alter Fassung, der von der endgültigen Feststellung des “monatlichen Leistungsanspruchs“ ausgeht, folge nichts anderes.
Schlussfolgerung aus der BSG Entscheidung
Fazit: Die Rückforderung von Bürgergeld muss vom Jobcenter monatsweise geprüft werden.