Bürgergeld – Klage gegen das Jobcenter: wie das funktioniert

Klage gegen das Jobcenter - viele Bürgergeld Antragsteller nutzten diese Möglichkeit, wenn sie mit dem Bescheid der Behörde nicht einverstanden sind. Wir erklären in unserem Beitrag, was zu beachten ist und wie das mit der Klage oder einstweiligen Anordnung funktioniert.

Wie Widerspruch und Klage gegen den Bürgergeld Bescheid des Jobcenters funktionieren.
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Wer Bürgergeld bezieht, hat zuvor einen Bescheid vom Jobcenter erhalten. Wer Bürgergeld beantragt hat und kein Geld erhält, bekommt hierüber auch einen Bescheid vom Jobcenter. Dieser Bescheid wird Bürgergeld-Bescheid oder SGB II Bescheid genannt.

Was kann man aber tun, wenn man mit dem Bescheid, mit der Entscheidung des Jobcenters nicht einverstanden ist? Die Antwort lautet: man kann  Widerspruch und Klage erheben. Doch wie geht das? Dies erklären wir in unserem folgenden Beitrag.

Rechtsmittel gegen Bürgergeld Bescheid

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Wie funktioniert das mit der Klage gegen den Bescheid des Jobcenters? Ist ein Widerspruch notwendig?

Das Jobcenter ist verpflichtet, einen schriftlichen Bescheid hinsichtlich eines Antrags auf Bürgergeld zu erlassen. Wenn das Jobcenter nicht zügig reagiert, kann es zu Notsituationen beim Antragsteller kommen. Dieser hat dann die Möglichkeit eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Sozialgericht zu erheben oder dort eine einstweilige Anordnung zu vorläufigen Sicherung des Lebensunterhalts zu stellen. Das ist deshalb empfehlenswert, da ein normales Klageverfahren leicht 2 Jahre und länger dauern kann. Auch bei einem Ablehnungsbescheid kann der Bürgergeld-Antragsteller eine dieser (oder beide) Möglichkeiten wählen.

Widerspruch ist der Klage vorgeordnet

Bevor eine Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden kann, muss gegen den Bescheid des Jobcenters Widerspruch eingelegt werden. Dies ist innerhalb der Widerspruchsfrist möglich. Diese Beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheides. Der Widerspruch muss schriftlich eingelegt werden. Er kann auch mittels Niederschrift bei der Behörde eingelegt werden. Das Jobcenter muss dann Formulierungshilfe leisten.

Keine Aufschiebende Wirkung des Widerspruchs

Der Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters hat keine aufschiebende Wirkung. Das steht in § 39 SGB II (Bürgergeld Gesetz).

Aufgrund des Widerspruchs erlässt das Jobcenter dann einen Widerspruchsbescheid. Zuvor muss es die Sachlage und Rechtlage noch einmal überprüfen.

Klage gegen Widerspruchsbescheid

Ist der Widerspruchsbescheid da und hat das Jobcenter nicht im Sinne des Antragstellers entschieden, so kann dieser nunmehr Klage beim Sozialgericht erheben. Dies muss innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids geschehen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig.

Einstweilige Anordnung bei Notsituation

Droht eine Notsituation, so kann der Bürgergeld Antragsteller, wie oben erwähnt, einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Sozialgericht stellen.

Rechtsanwalt ist ratsam

Vor dem Sozialgericht muss man sich nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dennoch sollte Sie einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen, wenn Sie nicht über dje erforderlichen Kenntnisse im Bereich Sozialrecht und Bürgergeld verfügen.  Die Kosten können im Wege der Beratungshilfe oder der Prozesskostenhilfe vom Staat übernommen werden.

Quelle

Justiz NRW – Klage

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