Landessozialgericht: Kein Bürgergeld bei Hausverkauf und Hauskauf

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hat entscheiden, dass Bürgergeld nicht dazu dient, die persönliche Vermögenssituation mittels Hauskaufs zu optimieren. Was damit gemeint ist, lesen Sie hier!

Modellhaus auf Hand, Schlüssel in Hand

Besteht ein Anspruch auf Bürgergeld, wenn man während des Bezugs von Bürgergeld sein altes Haus verkauft und ein teureres kauft? Über diese Frage musste das  Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entscheiden. Dies tat es mit Beschluss  vom 07.01.2025 unter dem Aktenzeichen L 11 AS 372/24 B ER und wies den Anspruch mit der Begründung zurück, dass Leistungen des Sozialstaat nicht dazu dienen, privates Vermögen von Leistungsempfängern zu optimieren.

Die Einzelheiten und Hintergründe der Gerichtsentscheidung erklären wir in nachfolgendem Beitrag.

Kein Haus kaufen mit Hilfe von Bürgergeld

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Bildquelle: Canva

Landessozialgericht: Bürgergeld – Anspruch erlischt, wenn Haus verkauft wird und neues Haus gekauft wird

Wer Bürgergeld bezieht und ein Haus baut, dem wird die staatliche Leistung nach dem SGB II gestrichen. Im konkreten Fall ging es um eine Familie, die ein zu großes Haus hatte, dieses für gut 500.000 Euro verkauft hatte und sich ein neues Haus mit einem Wert von knapp 600.000 Euro zugelegt hatte.

Das Landessozialgericht urteilte, dass das Jobcenter nicht zahlen muss, wenn der Wert des zu großen Hauses für den Lebensunterhalt genutzt werden kann. Dann bestehe, so das Gericht, kein Anspruch auf Bürgergeld.

Wie argumentierten die Bürgergeld Bezieher?

Argument 1: Die Bürgergeld beziehende Familie vertrat die Auffassung, das neu gebaute Haus falle als geschütztes Vermögen unter die Schutzvorschrift des § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 5 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Aus diesem Grund müsse es nicht für den Lebensunterhalt genutzt werden.

Argument 2: Es gelte die Karenzzeit nach§ 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz). Während dieser Zeit würden Bürgergeld Bezieher vom Jobcenter auch bei an sich unangemessenen Wohnverhältnissen 12 Monate lang Leistungen erhalten müssen.

Was urteilte das Landessozialgericht zum Hausbau und Bürgergeld Anspruch?

Das Landessozialgericht verneinte die Bedürftigkeit der antragstellenden Familie. Der Wert des neuen Hauses ermögliche eine Verwertung des Vermögens um den Lebensunterhalts zu sichern. Das könne nicht nur durch Verkauf geschehen, sondern könne auch mittels teilweise Vermietung funktionieren. Außerdem sei eine Beleihung des Hauses, also eine Kreditaufnahme zur Sicherung des Lebensunterhalts möglich.  

Die gesetzliche Karenzzeit von zwölf Monaten nach § 12 Abs. 3 Satz 1 SGB II (Bürgergeld auch bei unangemessener Wohnung) würde im Falle der Familie nicht greifen. Denn ihr Sinn und Zweck bestünde darin, dass Bezieher von Bürgergeld nicht sofort ihr angespartes Vermögen aufbrauchen müssen, wenn sie nur vorübergehend auf Bürgergeld angewiesen sind. Die Karenzzeit diene dem Schutz vor  unvorhergesehenen Härtesituationen, komme als nur bei Notlagen in Betracht..

Im Falle der Familie läge, so das Gericht, jedoch keine unvorhersehbare Notlage vor. Diese habe lediglich ihre Wohnsituation und ihr Immobilienvermögen gezielt verbessern wollen. Das schloss das Landessozialgericht daraus, dass die Familie als Grund für den Verkauf des alten Hauses die weite Entfernung zur Innenstand genannt hatte.

Quelle

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen