Bürgergeld in Österreich: die Mindestsicherung – Unterschiede zu Deutschland

Österreich hat eine dem deutschen Bürgergeld vergleichbare Regelung mit der Mindestsicherung. Unser Artikel zeigt, wann ein Anspruch besteht und in welche Höhe die Sozialhilfe geltend gemacht werden kann - mit Seitenblick auf Deutschland.

Österreichische Fahne auf Landkarte von Österreich
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In Deutschland gibt es das Bürgergeld für erwerbsfähige hilfebedürftige Personen, in Österreich ist die entsprechende Leistung die Mindestsicherung. Doch was sind die Unterschiede? Erhalten österreichische Staatsbürger Menschen, die legal in Österreich wohnen, mehr, als die vergleichbaren Personengruppen in Deutschland?

In unserem Beitrag vergleichen wir die beiden Grundsicherungssysteme.

Mindestsicherung in Österreich: Anspruch und Voraussetzungen

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In Österreich gibt es nicht das Bürgergeld, sondern die Mindestsicherung 2025. Wir erklären die Unterschiede zur deutschen Regelung bei Voraussetzungen und Höhe.

Welche Personen haben in Österreich Anspruch auf Leistungen der Mindestsicherung und unter welche Voraussetzungen?

Zunächst haben selbstverständlich alle österreichischen Staatsbürger bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen einen Leistungsanspruch.

EU- bzw. EWR-Bürger haben in Österreich hingegen nur dann einen uneingeschränkten Anspruch auf die Mindestsicherung, wenn sie sich als Arbeitnehmer in Österreich aufhalten oder schon länger als fünf Jahre in Österreich wohnen.

Angehörige von Nicht-EU-Staaten haben hingegen grundsätzlich nur dann einen Anspruch auf die Sozialhilfe, wenn sie schon mehr als fünf Jahre rechtmäßig in Österreich gelebt haben.

Anerkannt asylberechtigte Personen haben ebenfalls einen Anspruch auf die Mindestsicherung.

Anrechnung von  Einkommen

Wie in Deutschland müssen auch in Österreich alle eigenen Mittel eingesetzt werden, um die Hilfebedürftigkeit abzuwenden bzw. zu überwinden.

Es gibt jedoch, ebenfalls ähnlich der Rechtslage in Deutschland, Einkünfte, die nicht auf die Mindestsicherung angerechnet werden. Dazu gehören die folgende Einnahmen:

    – freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären;

   – die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge nach § 33 Abs. 4 EstG Österreich;

   – das Pflegegeld oder ähnliche Leistungen sowohl bei der pflegebedürftigen Person selbst als auch bei deren pflegenden Angehörigen

   – Zuwendungen des Bundes bei besonderen Anlässen (zum Beispiel im Rahmen der Covid-Hilfen, Teuerungsausgleiche, etc.)

– Schmerzengelder sowie Versehrtenrenten und andere, bestimmte Leistungen der Unfallversicherung

  – der Kinderzuschlags nach § 104 EStG für Alleinerziehende und Alleinverdiener in der Sozialhilfe

Manche Bundesländer in Österreich haben weitere Ausnahmeregelungen geschaffen. Die Bundesländer können beispielsweise Heizkostenzuschüsse von der Anrechnung ausnehmen.

Einkommensfreibeträge bei Erwerbstätigkeit

Wie in Deutschland das Bürgergeld-Gesetz kennt auch das österreichische Sozialhilfe-Grundsatzgesetz einen Wiedereinsteigerfreibetrag von bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für diejenigen Leistungsbezieher, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Das gilt für die Dauer von höchstens 12 Monaten und soll einen Anreiz zur Aufnahme einer Erwerbstätig darstellen. .

Kürzungen der Mindestsicherung wenn zumutbare Arbeit nicht angenommen wird

Die Inanspruchnahme der Mindestsicherung in Österreich dient der Sicherung des Existenzminimums. Die Leistung kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Lebensunterhalt nicht durch eine eigene Erwerbstätigkeit sichergestellt werden kann. Eine zumutbare Arbeit muss also angenommen werden. Die Mindestsicherung ist bei arbeitsfähigen Personen somit an die Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft gebunden. Das bedeutet: wenn eine Sozialleistung bezogen, aber der Einsatz einer zumutbaren Arbeit abgelehnt wird, kann die Mindestsicherung gekürzt und in Ausnahmefällen auch komplett gestrichen werden. Ähnliches gilt bei einem Verstoß gegen eine Integrationsvereinbarung.

Ausnahmen von der Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit

Ähnlich in Deutschland gibt es auch Ausnahmen von der Pflicht zur Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit. Dies in folgenden Fällen:

  • Das Regelpensionsalter ist erreicht (Männer 65 Jahre, Frauen 60 Jahre); in Deutschland besteht dann kein Anspruch auf Bürgergeld mehr, sondern auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Erfüllen von Betreuungspflichten für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn keine geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist;
  • Pflegende Angehörige, wenn ein Pflegegeld ab der Stufe drei gezahlt wird;
  • Eine zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung, die bereits vor dem 18. Geburtstag begonnen wurde, wird absolviert.
  • Es liegt eine die Erwerbstätigkeit ausschließende Behinderung vor

Anrechnung von Vermögen

Wie in Deutschland muss auch eigenes Vermögen genutzt werden, um die Hilfebedürftigkeit zu beseitigen. Bestimmte Vermögenswerte sind aber von einer Anrechnung auf die Mindestsicherung ausgenommen. Es handelt sich dabei um folgende Vermögensgegenstände:

  • Gegenstände, die zur Erwerbsausübung oder Befriedigung angemessener geistig-kultureller Bedürfnisse notwendig sind
  • Kraftfahrzeuge, die berufsbedingt oder auf Grund besonderer Umstände (insbesondere wegen einer Behinderung oder unzureichender Infrastruktur) notwendig sind
  • angemessener Hausrat

Darüber hinaus gibt es aufgrund landesrechtlichen Bestimmungen im Bereich der Mindestsicherung Vermögensfreibeträge.  Auch das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz kennt Schonvermögen; es beträgt ca-  7.254 Euro im Jahr 2025 für jede leistungsberechtigte Person.

Wohnungseigentum (Haus oder Eigentumswohnung) müssen nicht verwertet werden, wenn es der Deckung des Wohnbedarfs der Person, die Leistungen bezieht, oder ihrer unterhaltsberechtigten Angehörigen dient.

Höhe der Mindestsicherung in Österreich

Für Alleinlebende und Alleinerziehende beträgt die monatliche Höhe der Mindestsicherung 2025 maximal rund 1.209 Euro. Für Paare wurde ein Maximalbetrag von ca. 1.693 Euro festgelegt.

Hinzu können weiter Zahlungen für die Unterkunftskosten kommen, wenn diese durch den Grundbetrag nicht mit abgedeckt werden können. So haben die Bundesländer nach dem neuen Grundsatzgesetz die Möglichkeit, die o.g. Leistung um 30 Prozent (rund 363 Euro) auf rund 1.572 Euro für Alleinstehende für die Deckung der Wohnkosten zu erhöhen.

Zusammenfassung zur Mindestsicherung in Österreich im Vergleich zum Bürgergeld

Die Mindestsicherung in Österreich ist der Bürgergeld-Regelung in Deutschland vergleichbar und dient der Sicherung des Existenzminimums. Die gesetzliche Struktur ist anders. Außerdem unterscheiden sich beide Leistungen in der Höhe.

Quelle

Bundessozialministerium Österreich