Die Grundsicherung für Arbeitssuchende beinhaltet den Bürgergeld Regelsatz und die Koste der Unterkunft, also Miete einschließlich Nebenkosten und die Heizkosten. Die Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, werden in aller Regel als Vorauszahlung an der Vermieter geleistet; dieser erstellt dann einmal im Jahr eine Nebenkostenabrechnung. Daraus ergibt sich dann eine Nebenkostennachzahlung oder aber eine Erstattung zu viel gezahlter Nebenkosten.
Zahlt das Jobcenter die Miete, dann muss es auch die Nebenkostennachzahlung übernehmen – in der Regel. In diesem Artikel lesen Sie, unter welchen Voraussetzungen das Jobcenter eine Nebenkostennachzahlung übernimmt, auch wenn sie sehr hoch ausfällt.
Jobcenter übernimmt Nebenkostennachzahlung – wann?
Übernimmt das Jobcenter die Nebenkostennachzahlung? Ist ein Antrag erforderlich? Was sind die Voraussetzungen?
Ist die Miete für die Wohnung angemessen, so besteht grundsätzlich auch ein Anspruch auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung. Denn: die Nebenkosten gehören mit zur Miete. Wie hoch die Nebenkosten in einem Jahr sind, wird in der Nebenkostenabrechnung festgestellt.
Selbstverständlich wird nur dann die Nebenkostennachzahlung vom Jobcenter übernommen, wenn aktuell im Zeitpunkt der Forderung der Nebenkostennachzahlung durch den Vermieter noch ein Bürgergeld Bezug gegeben ist, also ein Bürgergeld Bedarf besteht.
Beispiel1: Kein Anspruch auf Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
Im letzten Jahr wurde durchgehend Bürgergeld bezogen. Ab Januar jedoch nicht mehr. Erstellt der Vermieter nunmehr eine Nebenkostenabrechnung für das abgelaufene Jahr und ergibt sich daraus eine Nachzahlung, so besteht kein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung, denn es liegt gegenwärtig kein Bürgergeld Bezug vor, Bedürftigkeit ist nicht gegeben.
Beispiel 2: Anspruch auf Nebenkostennachzahlung durch das Jobcenter
Wurde im letzten Jahr kein Bürgergeld bezogen, ab Januar jedoch schon und erstellt der Vermieter nunmehr eine Nebenkostenabrechnung, so besteht ein Anspruch gegen das Jobcenter auf Übernahme der Nebenkostennachzahlung. Grund: zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Nebenkostennachzahlung ist ein Bürgergeld Bezug gegeben.
Welche Nebenkosten zahlt das Jobcenter?
Das Jobcenter übernimmt die Nebenkosten, die der Bürgergeld Bezieher als Mieter dem Vermieter laut Mietvertrag schuldet. Erstattungsfähige Mietnebenkosten sind diejenigen Positionen, die die Betriebskostenverordnung auflistet. Das sind beispielsweise die Kosten für die Wasserversorgung, Müllabfuhr, Wohngebäudeversicherung, Gartenreinigung oder den Hausmeister.
Nicht zu den Nebenkosten zählen die Kosten für den Haushaltsstrom, also die allgemeinen Stromkosten. Selbst wenn diese durch den Vermieter als Nebenkosten abgerechnet werden, erstattet das Jobcenter diese Kosten nicht. Grund: Die Stromkosten müssen aus dem Regelsatz finanziert werden. Gleiches gilt für Internetkosten oder die Kosten für den Telefonanschluss (Festnetz oder Handy). Das Jobcenter wird diese Kosten aus der Nebenkostenabrechnung herausrechnen, sollten diese dort aufgeführt sein.
Nebenkosten werden vom Jobcenter übernommen – doch es gibt Ausnahmen
Die laut Mietvertrag geschuldeten Nebenkosten zählen somit zu den Kosten der Unterkunft und sind deshalb Bestandteil des Bürgergeldes und somit vom Jobcenter zu tragen. Liegt die Nebenkostenabrechnung vor und ergibt sich daraus eine Nachzahlung, kann der Bürgergeld Bezieher die Nebenkostenabrechnung beim Jobcenter einreichen und eine Kostenübernahme beantragen.
In einem Ausnahmefall übernimmt das Jobcenter die Nebenkostennachzahlung nicht bzw. nicht in voller Höhe. Dieser Ausnahmefall ist gegeben, wenn die Nebenkosten unangemessen hoch sind, wenn beispielsweise vorsätzlich oder fahrlässig ein hoher Wasserverbrauch vorliegt, dessen Kosten der Vermieter nunmehr mit der Nebenkostenabrechnung einfordert.
Die Nebenkostennachzahlung wird nur übernommen, wenn die Zahlungen angemessen erscheinen. Ob Angemessenheit vorliegt, entscheidet das jeweilige Jobcenter. Es prüft, ob sich die Aufwendungen in einem vernünftigen Rahmen bewegen.
Karenzzeit bei der Miete
Innerhalb des ersten Jahres des Bezugs von Bürgergeld gilt hinsichtlich der Kosten der Unterkunft eine Karenzzeit. Das bedeutet, dass das Jobcenter nicht überprüft, ob die Miete oder die Nebenkosten angemessen sind.
Nicht von der Karenzzeit erfasst werden die Heizkosten. Sie müssen jederzeit angemessen sein.
Quelle
Bundesjustizministerium: Betriebskostenverordnung
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.