Unterschiede zwischen Bürgergeld und Rentner-Grundsicherung – ungerecht! 

Es gibt große Unterschiede zwischen Bürgergeld und der Grundsicherung im Alter bzw. bei Erwerbsminderung, insbesondere hinsichtlich der Vermögensregelung. Diese sind nicht gerechtfertigt. In unserem Artikel zeigen wir auf, wo aufstockende Rentner benachteiligt werden!

rentnerin strickt und hat münzen auf dem Tisch liegen

Das Existenzminimum wird in Deutschland durch zwei unterschiedliche Systeme sichergestellt. Es sind das Bürgergeld, geregelt im SGB II und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, geregelt im SGB XII. Die Regelsätze sind in beiden System gleich, auch hinsichtlich der Übernahme der Mietkosten gibt es keine großen Unterschiede. Dennoch gibt es Differenzen, die ungerecht erscheinen und für die es keine nachvollziehbaren Gründe gibt, so etwa beim Schonvermögen, bei der Karenzzeit und beim Auto.

In unserem Beitrag zeigen wir die Unterschiede zwischen Bürgergeld und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung auf.

Mehr Vermögen mit Bürgergeld

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Warum gibt es Unterschiede zwischen Bürgergeld und Grundsicherung im Alter, auf die viele Rentner angewiesen sind? Insbesondere dürfen Rentner nicht so viel Vermögen anrechnungsfrei besitzen.

Beim Bürgergeld gilt in den ersten 12 Monaten des Leistungsbezugs eine Sonderregelung hinsichtlich des Vermögens, dass nicht für den Leistungsbezug berücksichtigt wird. Die erste Person der Bedarfsgemeinschaft darf ein Schonvermögen von 40.000 Euro besitzen, jede weiter 15.000 Euro. Ist das erste Jahr vorüber, darf die erste Person auch nur noch ein Schonvermögen von 15.000 Euro haben. Darüber hinausgehendes Vermögen muss für den Lebensunterhalt verwendet werden, wird also mit dem Bürgergeld Anspruch verrechnet.

Rentner in der aufstockenden Grundsicherung haben weniger Geld zur Verfügung

Rentner und alte Menschen in der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben nur einen Vermögensfreibetrag von 10.000 Euro. Das ist ihr Schonvermögen. Darüber hinausgehendes Vermögen wird auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet.

Die Grundsicherung im Alter, die als Zusatzrente wirkt, wenn die eigene Altersrente nicht zum Leben ausreicht, ist im SGB XII geregelt.

Warum unterschiedliche Behandlung von Bürgergeld und Grundsicherung um Alter?

Dem Gesetzgeber ging es wahrscheinlich um Anreize, schnell wieder eine Arbeit zu finden, um das eigene Vermögen auf Dauer behalten zu dürfen. Dieser Aspekt wirkt nur im Bereich Bürgergeld, da alte Menschen keinen Job mehr suchen.

Doch ob dieser Gedanke die Ungleichbehandlung rechtfertigt? Wir denken, nein. Es wird hier eine Ungerechtigkeit aufgebaut, die Unzufriedenheit mit sich bringt.

Auto darf beim Bürgergeld viel mehr wert sein als in Grundsicherung

Auch hinsichtlich des Besitz eines Autos wird beim Bürgergeld anders gewertet, als in der Grundsicherung im Alter. Wer Bürgergeld beantragt, muss ein Auto erst ab einem Wert von 15.000 Euro im Antragsformular angeben. Gem. § 12 SGB II (Bürgergeld Gesetz) wird vermutet, dass der Wert des PKW angemessen ist.

In der Grundsicherung im Alter, also für aufstockender Rentner, erfolgt hingegen eine Prüfung der Angemessenheit. Dabei darf ein Auto einen Wert von 7.500 Euro nicht übersteigen. Ansonsten zählt das Auto zum Vermögen, dass auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet wird.

Der Gesetzgeber argumentiert, dass ein Auto notwendig ist, um am Arbeitsleben teilzunehmen. Er übersieht aber, dass ein Auto auch notwendig ist, um am sozialen Leben teilzunehmen. Eine Ungleichbehandlung zwischen Beziehern von Bürgergeld und Grundsicherung ist unseres Erachtens nicht zu rechtfertigen

Eigentumswohnung oder Haus in unterschiedlicher Größe

Wer  Bürgergeld bezieht und in einer selbst genutzten Eigentumswohnung oder einem eigenen Haus wohnt, darf 130 Quadratmeter haben, Bezieher von Grundsicherung, also etwa aufstockende Rentner, dürfen nur auf 80 Quadratmeter eigener Immobilie wohnen.

Warum das so ist, erschließt sich uns und vielen anderen Sozialverbänden nicht.

Hinzuverdienst unterschiedlich geregelt

Im Bereich des Bürgergeldes gibt es weitreichende Hinzuverdienstgrenzen. Ein alleinstehender Bezieher von Bürgergeld darf 348 Euro vom Verdienst zusätzlich ohne Anrechnung auf das Bürgergeld behalten. Sind Kinder vorhanden, steigert dies die Möglichkeit eines anrechnungsfreien Hinzuverdienstes.

In der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung darf man hingegen nur  30 Prozent des Erwerbseinkommens, höchstens jedoch die Hälfte des Regelsatzes nach Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro, anrechnungsfrei zur Grundsicherung hinzuverdienen. Das sind höchstens 281,50 Euro.

Viele Rentner, die ergänzend auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sind, üben auch einen Minijob aus, um ihre Möglichkeiten zu erweitern. Sie dürfen aber ca. 30 Euro weniger vom Verdienst behalten, als ein Bürgergeld Bezieher mit Minijob.

Diese Ungleichbehandlung ist nicht gerechtfertigt!

Zusammenfassung zu Unterschiede Bürgergeld und Grundsicherung im Alter

Bürgergeld Bezieher und Bezieher von Grundsicherung im Alter, also in erster Linie Rentner, deren Rente zum Leben nicht ausreicht, werden ungleich behandelt. Rechtfertigende Gründe für diese Differenzierung sind unserer Meinung nach nicht vorhanden. Im Gegenteil: hier wird die Altersarmut gefördert, wenn ein Übergang vom Bürgergeld zur Grundsicherung aufgrund des erreichten Renteneintrittalters erfolgt.