Auch Besitzer eines selbstbewohnten, eigenen Hauses oder einer Eigentumswohnung können in die Situation geraten, auf Bürgergeld angewiesen zu sein. Das Eigenheim zählt zum Schonvermögen und muss nicht für den Lebensunterhalt verwertet werden. Geht die Heizung kaputt, dürfen sie sich auch auf Kosten des Jobcenters eine neue Heizungsanlage einbauen lassen und anschließend mieten. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil am 28. 11.2024 unter dem Az. B 4 AS 18/23 R.
Jobcenter muss Wärme-Plus-Vertrag bezahlen
Urteil des Bundessozialgerichts: Jobcenter muss Kosten für Einbau und Anmietung einer neuen Heizungsanlage übernehmen – Wärme-Plus-Vertrag!
Eigentümer eines Wohnobjekts, deren Heizung kaputt geht, müssen sich um Ersatz bemühen. Das gilt auch, wenn sie auf Bürgergeld angewiesen sind. Ohne Wärme kann der Mensch nicht leben. Das Jobcenter muss hier mithelfen – so entschied das Bundessozialgericht, das oberste deutsche Sozialgericht.
Geht die Heizung im Eigenheim kaputt, kann der Eigentümer eine neue Heizungsanlage einbauen lassen und sie anschließend mieten, also einen sog. Wärme-Plus-Vertrag abschließen.
Hintergrund des BSG-Urteils
Eine Frau aus Niedersachsen hatte, nachdem ihre Heizung im selbstbewohnten Eigenheim irreparabel defekt geworden war, einen Vertrag über die Installation sowie den anschließenden Betrieb einer “Wärmeerzeugungsanlage mit Vollservice” abgeschlossen. In diesem Vertrag war geregelt, dass der Installateur die Heizungsanlage im Wert von ca. 5.500 Euro installieren und warten musste. Die Anlage verblieb in seinem Eigentum. Als Gegenleistung musste die Frau 165 Euro monatlich zahlen und hatte die Option, die Anlage nach 15 Jahren übertragen zu erhalten. . Sie blieb über die gesamte Vertragslaufzeit Eigentum des Versorgungsunternehmens.
Jobcenter weigerte sich – Bundessozialgericht entschied pro Bürgergeld Bezieher
Das Jobcenter weigerte sich, die volle monatliche Rate zu übernehmen. Es wollte nur die Zinsen tragen, nicht den Anteil der Rate, der auf die Tilgung entfiel. Das seien 69 Euro.
Das Bundessozialgericht wertete die Rechtslage anders, und zwar im Sinne der Klägerin. Das Urteil lautete, dass das Jobcenter die Kosten für die Heizungsmiete voll übernehmen müsse. Die monatlichen Zahlungen seien eine “Gegenleistung für die Bereitstellung der Wärmeleistung”, so das Bundessozialgericht.
Es begründete dies damit, dass die neu eingebaute Heizung über die gesamte Vertragslaufzeit Eigentum des Heizungsunternehmens bliebe. Erst nach 15 Jahren sei im Vertrag vorgesehen, dass die die Klägerin die Möglichkeit einer Übernahme der Anlage habe. Es sei nicht vorgesehen, dass die Anlage in das Eigentum der Klägerin (automatisch) übergehe, weder während der Vertragslaufzeit noch nach Vertragsende. Dass Grundsicherungsleistungen (Bürgergeld) nicht dem Zwecke der Vermögensbildung dienen sollen, stehe somit der vollständigen Berücksichtigung der Kosten aufgrund des Wärme-Plus-Vertrages nicht entgegen, so das Bundessozialgericht.
Quelle
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.