Urteil: Solarstrom-Vergütung mindert Bürgergeld

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil festgestellt, dass die Einspeisevergütung für Solarstrom als Einkommen auf das Bürgergeld angerechnet werden muss. Hier die Einzelheiten zur höchstrichterlichen Entscheidung!

Solaranlage auf Dach mit traurigem Emoji

Bürgergeld bezieht nicht nur, wer zur Miete wohnt, sondern auch Besitzer eines Eigenheims, Haus oder Wohnung, können Bürgergeld erhalten. Ein selbstgenutztes Haus wird bis zu einer bestimmten Größe nicht auf das Bürgergeld angerechnet. Wer nun allerdings eine Solaranlage auf dem Dach oder der Terrasse hat, muss sich die Einspeisevergütung in das Netz auf das Bürgergeld als Einkommen anrechnen lassen. Das entscheid das Bundessozialgericht in einem Urteil vom 28.11.2024 unter dem AZ: B 4 AS 16/23 R.

Einspeisevergütung für Solarstrom mindert Bürgergeld

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Die Einspeisevergütung für Solarstrom darf vom Jobcenter auf den Bürgergeld-Anspruch angerechnet werden. Das urteilte das Bundessozialgericht.

Die Einspeisevergütung für Solarstrom wird auf das Bürgergeld angerechnet. Das Das geht aus einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts mit Sitz in Kassel hervor.

Ein Ehepaar hatte gegen die Anrechnung der Vergütung für den Solarstrom auf das Bürgergeld durch das Jobcenter geklagt, unterlag aber nun letztinstanzlich vor dem höchsten deutschen Sozialgericht.

Das Bundessozialgericht urteilte mit folgenden Grundgedanken:

  • Die Vergütung für Solarstrom mindert das Bürgergeld.
  • Für die Einspeisevergütung gilt auch der Freibetrag aus einer Erwerbstätigkeit nicht.

Vergütung für Solarstrom ist Einkommen

Die Einspeisevergütung für Solarstrom aus einer eigenen Photovoltaikanlage mindert das Bürgergeld. Es stellt Einkommen dar. Für dieses Einkommen gilt  der Erwerbstätigenfreibetrag vom Jobcenter nicht. Auch die angefallenen Abschreibungen für die Photovoltaikanlage können gegenüber dem Jobcenter nicht angeführt werden. 

Hintergrund des Bürgergeld Urteils

Ein Ehepaar aus Sachsen hatte Klage gegen das Jobcenter erhoben. Sie bezogen Ende 2011 Grundsicherungsleistungen für Erwerbsfähige, heutiges Bürgergeld.  Der Ehemann hatte auf dem Grundstück des eigenen Hauses eine Photovoltaikanlage für 85.000 Euro anbringen lassen. Die Finanzierung erfolgte aus seinen Ersparnissen.

Nunmehr erzielt das Ehepaar durch die Einspeisung des selbst produzierten Stroms Einnahmen von 235 Euro im Monat.

Das Jobcenter vertrag die Auffassung, dass diese Summe die seinerzeitigen Hartz IV Leistungen (heute Bürgergeld) reduzieren würde. Es kürzte den Anspruch.

Die Kläger vertragen hingegen die Rechtsauffassung, dass es sich bei dem Geld nicht um Einkommen, sondern um einen “Rückfluss” von Vermögen handele; dieses habe er aus seinen geschützten Ersparnissen finanziert.

Aber auch dann,  wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um (auf das Bürgergeld) anzurechnendes Einkommen handele, müsse der Erwerbstätigenfreibetrag zur Anwendung gelangen: Abschreibungen auf die Solaranlage wären als Betriebskosten zu berücksichtigen.

Strom-Einspeisevergütung ist Einkommen

Das Bundessozialgericht folgte der Rechtsauffassung der Kläger nicht. Auch das vorinstanzliche Landessozialgericht sah das anders. Es urteilte:

1. Bei der Einspeisevergütung für den mittels Solarmodulen erzeugten Strom handelt es sich um zu berücksichtigendes Einkommen.

2. Der Freibetrag für Erwerbstätige kommt nicht zur Anwendung. Grund: die die Vergütung des eingespeisten Stroms sei keine Gegenleistung für eine Erwerbstätigkeit unter Einsatz von Arbeitskraft zurück. Die Vergütung resultiere aus einer privaten Vermögensverwaltung. Es spiele keine Rolle, dass die Finanzverwaltung die Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit eingestuft habe. Abschreibungen könnten deshalb auch nicht als Betriebskosten berücksichtigt werden.

Quelle

Bundessozialgericht