Bürgergeld wird für Personen gezahlt, die erwerbsfähig sind – und für ihre Familien. Bürgergeld kann auch aufstockend gezahlt werden, wenn das eigenen Einkommen nicht reicht, um den Lebensunterhalt sicherzustellen. Was aber passiert, wenn sich der gesundheitliche Zustand verschlechtert und man (teilweise) nicht mehr arbeiten kann? Wird das Bürgergeld weitergezahlt? Oder welche Leistungen kann man beanspruchen? Diese Fragen beantworten wir in unserem Artikel.
Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für den Bürgergeld-Bezug
Kann man bei einer Erwerbsminderungsrente Bürgergeld beziehen? Oder bleibt nur die Grundsicherung?
Bürgergeld kann nur beziehen, wer erwerbsfähig ist, zumindest teilweise. Oder, wer in der Bedarfsgemeinschaft mit einem Bürgergeld Berechtigten lebt. Das sind etwa die Kinder.
Erwerbsfähigkeit bedeutet, dass man in der Lage ist, wenigsten 3 Stunden jeden Werktag in der Woche arbeiten kann. Ist das nicht der Fall, ist man voll erwerbsunfähig. Teilweise erwerbsgemindert ist, wer zwischen drei und weniger als sechs Stunden arbeiten kann.
Vom Bürgergeld ausgeschlossen ist man nur, wenn man voll erwerbsgemindert ist. Das ist in § 8 Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) geregelt.
Ist man nur teilweise erwerbsgemindert, kann man Bürgergeld weiter beziehen. Das gilt auch, wenn man einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bezieht und diese nicht ausreicht, den Lebensunterhalt zu decken.
Volle Erwerbsminderung
Ist man voll erwerbsgemindert, so hat man keinen Anspruch auf Bürgergeld. In Betracht kommt für diesen Personenkreis die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung oder aber eine Erwerbsminderungsrente. Die Grundsicherung im Alter ist eine staatliche Sozialleistung, die gewährt wird, wenn kein anderweitiges ausreichendes Einkommen oder Vermögen vorhanden ist.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird gezahlt, wenn man voll erwerbsgemindert ist (oder aber das Renteneintrittsalter erreicht hat) und kein ausreichendes Einkommen (Rente) zum Leben hat.
Sie ist eine staatliche Sozialleistung und im SGB XII geregelt. Es handelt sich allerdings nicht um die allgemeine Sozialhilfe in Form der Hilfe zum Lebensunterhalt, sondern um eine besondere Art der Sozialhilfe.
Die Erwerbsminderungsrente
Die Erwerbsminderungsrente ist keine Sozialleistung sondern eine gesetzliche Rente für solche in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherte Personen, die voll oder teilweise erwerbsgemindert sind. Sie steht den Versicherten zur Verfügung, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr voll oder teilweise arbeitsfähig sind.
Wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt und reicht sie zum Leben nicht aus, so kann man ergänzend kein Bürgergeld, sondern nur Grundsicherung im Alte rund bei Erwerbsminderung (SGB XII) erhalten. Bezieht man eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, so kann man ergänzend Bürgergeld erhalten, falls die Rente nicht zum Leben reicht.
Erwerbsminderung prüfen lassen
Eine Erwerbsminderung muss offiziell festgestellt werden, damit sie anerkannt wird. Zuständig hierfür ist der Rentenversicherungsträger, wenn man einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellt. Man kann aber auch beim Jobcenter vortragen und beantragen, dass man die Erwerbsminderung festgestellt haben möchte. Dann wird der medizinische Dienst der Bundesagentur für Arbeit, die überörtliche Gesundheitsbehörde oder aber der Rentenversicherungsträger die Erwerbsfähigkeit überprüfen.
Für viele von einer Erwerbsminderung betroffene Menschen ist die Feststellung der Erwerbsminderung wichtig, wenn sie auf staatliche Leistungen angewiesen sind. Ist das Grundsicherungsamt und nicht mehr das Jobcenter zuständig, so besteht keine Arbeitspflicht mehr.
Zusammenfassung zum Thema Bürgergeld, Grundsicherung oder Erwerbsminderungsrente
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Nur wer erwerbsfähig ist, hat einen Anspruch auf Bürgergeld.
- Eine teilweise Erwerbsminderung schließt den Anspruch auf Bürgergeld nicht aus.
- Ist eine volle Erwerbsminderung gegeben, so besteht ein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente und (möglicherweise ergänzend) auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII.
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.