Bürgergeld: Diese Versicherungen zahlt das Jobcenter

Im Rahmen des Bürgergeldes werden Beiträge zu Versicherungen grundsätzlich nicht zusätzlich zum Regelsatz übernommen. Eine Ausnahme gilt für die Krankenversicherung. Was für Haftpflicht- und Hausratversicherung gilt, erklären wir in unserem Artikel.

Regenschirm über Haus und Menschen als Spielzeug

Das Bürgergeld besteht nicht nur aus dem Regelsatz und der Übernahme der Kosten für die Wohnung. Auch die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Jobcente übernommen. Doch welche weiteren Versicherungen trägt das Jobcenter?

Im Rahmen des Bürgergeldes werden nur bestimmte Versicherungen anerkannt. Das heißt abernicht, dass das Jobcenter dafür zusätzliches Geld bereitstellt und die Beiträge übernimmt. In unserem Artikel erklären wir, welche Versicherungsbeiträge das Jobcenter tatsächlich zahlt übernimmt und welche Kosten für Versicherungen aus dem Regelsatz des Bürgergeldes selbst getragen werden müssen.

Jobcenter zahlt Krankenversicherung

Würfel mit Auto, Herz, Einkaufswagen
Bildquelle: Canva

Welche Versicherungen zahlt das Jobcenter zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz?

Ganz oben auf der Skala der notwendigen Versicherungen steht die Krankenversicherung. Es besteht eine Krankenversicherungspflicht. Eine Versorgung im Krankheitsfalle gehört zum Existenzminimum eines jeden Menschen. Aus diesem Grund sieht das Bürgergeld Gesetz vor, dass das Jobcenter die Beiträge für die Krankenversicherung sicherstellen muss. Das gilt jedoch nur, wenn anderweitig kein Krankenversicherungsschutz gegeben ist. Wer Bürgergeld nur ergänzend zu einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis bezieht, also Bürgergeld Aufstocker ist, der ist bereits durch das Arbeitsverhältnis gesetzlich krankenversichert. Hier beteiligt sich das Jobcenter nicht an den Beiträgen für die Krankenversicherung.

Haftpflichtversicherung nicht zusätzlich zum Regelsatz

Nach der Krankenversicherung rangiert die Haftpflichtversicherung auf Platz der wichtigsten Versicherungen. Sie greift immer dann, wenn einem Dritten ein Schaden zugefügt wurde. Das Jobcenter übernimmt jedoch nicht die Beiträge für eine Haftpflichtversicherung. Wer eine Haftpflichtversicherung als Bezieher von Bürgergeld haben möchte, muss die Beiträge aus dem Regelsatz zahlen.

Verfügt man jedoch über Einkommen, das auf das Bürgergeld angerechnet wird, so kann man entsprechend der Regelung des § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) 30 Euro pro Monat vom Einkommen für Versicherungsbeiträge absetzen. Das bedeutet: vom Einkommen werden pauschal 30 Euro abgezogen; nur der Rest wird auf das Bürgergeld angerechnet. Diese Regelung kommt jedoch nur für Einkommen zum Zuge, das kein Erwerbseinkommen ist. Denn bei Erwerbseinkommen gibt es schon den Grundfreibetrag von 100 Euro, in dem die 30 Euro Versicherungspauschale schon enthalten ist. Den 30 Euro Freibetrag gibt es dann nicht noch einmal zusätzlich.

Den Pauschbetrag von 30 Euro für Versicherungen gibt es übrigens auch dann, wenn überhaupt keine Versicherung besteht. Das Jobcenter überprüft also nicht, ob tatsächlich eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist.

Hausratversicherung nicht zusätzlich zum Bürgergeld Regelsatz

Auch Beiträge zu einer Hausratversicherung werden nicht separat vom Jobcenter übernommen. Es gilt das gleiche wie für eine Haftpflichtversicherung. Die Beiträge müssen aus dem Regelsatz gezahlt werden, wenn eine solche Versicherung gewünscht ist. Aber auch hier gilt die Regelung des § § 11b Abs. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz):. Auch die Hausratversicherung gilt als angemessene Zusatzversicherung, so dass Bürgergeld Bezieher einen Pauschalbetrag von 30 EUR monatlich erhalten, der vom anrechenbaren Einkommen abgezogen werden kann. Auch hier gilt wieder: für Erwerbseinkommen steht dieser Freibetrag nicht extra zur Verfügung; es gilt der 100 Euro Grundfreibetrag.

Versicherungen als Vermögen oder Einkommen angerechnet

Sobald bei Versicherungen Kapital im Spiel ist, sie also einen Wert bilden – man spricht von kapitalbildenden Versicherungen –  können Versicherungen sogar als Vermögen gewertet werden. Oder als Einkommen, wenn es zu monatlichen Zahlungen aufgrund der Versicherungen kommt. Diese Zahlungen werden als Einkommen auf den Bürgergeld Anspruch angerechnet.

Folgende Versicherungen werden bei der Berechnung des Bürgergeldes berücksichtigt:

  • Lebensversicherung
  • Rentenversicherung
  • Berufsunfähigkeitsversicherung
  • Sterbegeldversicherung

Ist eine der o.g. Versicherungen vorhanden, so kommt es für die Berücksichtigung beim Bürgergeld darauf an, ob der gegenwärtige Wert der Versicherung, der sogenannte Rückkaufswert, innerhalb des Vermögensfreibetrages liegt, ob der Wert der Versicherung also das Bürgergeld Schonvermögen überschreitet. Dieses liegt pro Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenwärtig bei 15.000 Euro.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Versicherungen

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

Das Jobcenter übernimmt zusätzlich die Kosten der Krankenversicherung. Es überweist die Beiträge an die geseztliche Krankenkasse.

Kosten für Hausrat und Haftpflichtversicherung übernimmt das Jobcenter nicht zusätzlich. Allerdings werden diese Versicherungen als notwendig anerkannt, so dass sie bei aufstockendem Bürgergeld vom Einkommen abgesetzt werden können. Es gibt einen absetzbaren Pauschalbetrag von 30 Euro im Monat. Bei Erwerbseinkommen gilt jedoch lediglich der 100 Euro Grundfreibetrag.