Das Bürgergeld ist seit dem 1. Januar 2023 wirksam und Teil des geltenden Sozialrechts geworden. Es hat das Arbeitslosengeld II, besser bekannt unter dem Namen Hartz IV, ersetzt. Es ist somit keine völlig neue staatliche Sozialleistung. Das Grundgerüst der alten Regelungen wurde beibehalten, das SGB II als dem Ort der Regelung lediglich modifiziert.
Neben dem Bürgergeld gibt es weitere Sozialleistungen, von denen insbesondere die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und die allgemeine Sozialhilfe hervorzuheben sind.
Unserer Beitrag beschäftigt sich mit den Unterschieden und gibt einen Überblick darüber, wer Anspruch auf Bürgergeld, auf Grundsicherung oder Sozialhilfe hat.
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?
Bürgergeld erhält entsprechend den in § 7 Abs. 1 SGB II genannten Voraussetzungen, wer
- das 15. Lebensjahr vollendet hat,
- das gesetzliche Renteneintrittsalter noch nicht erreicht hat,
- erwerbsfähig ist,
- hilfebedürftig ist,
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat
- oder mit o. g. Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung im Alter?
Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, wer
- hilfebedürftig ist,
- seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
- das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht hat
- oder vollerwerbgemindert i.S.d. § 43 Abs. 2 SGB VI ist.
Wer hat Anspruch auf Sozialhilfe
Einen Anspruch auf Sozialhilfe in der Form der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 27 – 40 SGB XVII haben Personen, die
- hilfebedürftig sind und
- keinen Anspruch auf Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung haben.
Wo müssen die unterschiedlichen Sozialhilfeleistungen beantragt werden?
Die Zuständigkeiten für die drei oben genannten Leistungen sind unterschiedlich geregelt. Das bedeutet, dass der Antrag bei unterschiedlichen Leistungsträgern gestellt werden muss.
- Der Bürgergeld – Antrag muss beim Jobcenter gestellt werden.
- Der Antrag auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beim Grundsicherungsamt; dies ist in der Regel das örtliche Sozialamt.
- Der Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt (allgemeine Sozialhilfe) muss beim örtlichen Sozialamt gestellt werden.
Tabelle: Unterschiede Bürgergeld, Grundsicherung, Sozialhilfe
In nachfolgender Tabelle haben wir die wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen der drei Sozialhilfeleistungen gegenübergestellt:
Tabelle Bürgergeld – Grundsicherung – Sozialhilfe
Bürgergeld | Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung | Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt) | |
Hilfebedürftigkeit | x | x | x |
Erwerbsfähigkeit | x | – | – |
Altersgrenze | x | x | – |
Aufenthalt im Inland | x | x | x |
Zusammenfassung: Erwerbsfähigkeit als wichtigstes Merkmal beim Anspruch auf Bürgergeld
Alle Sozialhilfeleistungen, also Bürgergeld, Grundsicherung und Sozialhilfe setzen Hilfebedürftigkeit voraus. Das Bürgergeld hat als Voraussetzung das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit. Ist diese nicht gegeben, kann Grundsicherung oder Sozialhilfe beantragt werden.
Quellen
- SGB II
- SGB XII
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.