Eine Wohnung allein reicht zum Leben nicht. Sie muss ausgestattet sein mit wohnraumbezogenen Gegenständen, dem Hausrat. Darunter fallen Möbel, Kücheneinrichtung, Kochutensilien, Betten usw. Doch wer zahlt diese Hausratgegenstände? Bekommt man im Rahmen des Bürgergelds extra Gelder vom Jobcenter zur Anschaffung? Muss man diese Gegenstände aus dem Regelsatz zahlen?
Diese und weitere Fragen rund um den Hausrat beim Bürgergeld beantworten wir in unserem Beitrag.
Hausrat: Erstausstattung und laufenden Bedarf beim Bürgergeld
Was zahlt das Jobcenter beim Bürgergeld für Hausrat-Gegenstände? Zuschuss oder Darlehen?
Hinsichtlich des Hausrates beim Bürgergeld gilt es zu unterscheiden zwischen der erstmaligen Anschaffung beim Einzug in einer Wohnung, also der Erstausstattung, und der Ersatzbeschaffung, wenn Gegenstände kaputt oder verloren gehen, also dem laufenden Bedarf.
Vom Regelsatz des Bürgergeldes ist die Ersatzbeschaffung abgedeckt, die Erstausstattung hingegen nicht.
Was gehört zur Erstausstattung?
§ 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II (Bürgergeld Gesetz) besagt, dass Bedarfe für die Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf, vom Bürgergeld Regelsatz, umfasst sind.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gibt es Situationen, die mit einer Erstausstattung vergleichbar sind. Das ist der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände den Bedarf ursächlich begründen, vgl. Bundessozialgericht, Az. B 4 AS 57/13 R.
Als Beispiele sind zu nennen:
- Wohnungsbrand
- Änderung der Wohnsituation, z.B. Auszug aus der elterlichen Wohnung, Auszug nach Trennung oder Scheidung
- Änderung der persönlichen Situation, etwa aufgrund von Krankheit
Was gehört zum Hausrat?
Zum Hausrat gehören:
- Kühlschrank
- Kücheneinrichtung inkl. Herd, Kochtöpfe
- Sofa, Stühle, Tisch, Lampen, Gardinen
- Schreibtisch
- Bett inkl. Bettzeug wie Decke, Kissen, Bettbezüge
- Teppich und Teppichböden
Nicht zur Erstausstattung gehören nach Ansicht des Bundessozialgerichts
- ein PC,
- ein Fernsehgerät.
Sachleistung oder Geldleistung
Die Erstausstattung für die Wohnung kann in Form einer Sachleistung vom Jobcenter erbracht werden oder als Geldleistung.
Die Geldleistung kann auch als Pauschale gezahlt werden. Das steht in § 24 Abs. 3 S. 5 SGB II. Wie hoch die Pauschale ist, ist von Jobcenter zu Jobcenter unterschiedlich.
Hier zwei Beispiele: In Berlin werden für einen Einpersonenhaushalt ca. 1200 Euro gezahlt, in Hamburg nur ca. 800 Euro.
Ersatzbedarf als Darlehen möglich
Da der Ersatzbedarf aus dem Regelsatz zu zahlen ist, gibt es hierfür vom Jobcenter keinen Zuschuss. Es ist aber die Gewährung eines Darlehens vom Jobcenter möglich.
Zusammenfassung zum Hausrat beim Bürgergeld
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Die Erstausstattung für die Wohnung muss vom Jobcenter als Zuschuss gezahlt werden (Sachleistung ist auch möglich).
- Ein Ersatzbedarf muss der Bürgergeld Bezieher aus dem Regelsatz aufbringen. Er kann aber die Gewährung eines Darlehens beim Jobcenter beantragen.
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.