Mit der Wachstumsinitiative der Bundesregierung soll das Bürgergeld Gesetz, das SGB II, zum 1. Januar 2025 geändert werden.
Es geht um Sanktionen, um eine neue Definition der Zumutbarkeit der Arbeit, um Schonvermögen und um eine Anschubfinanzierung von 1000 Euro.
In unserem Artikel erklären wird die Einzelheiten.
Änderungen beim Bürgergeld 2025: Sanktionen werden verschärft
Das Bürgergeld Gesetz soll 2025 geändert werden. Mehr Sanktionen und eine 1000 Euro Prämie sollen kommen.
Schwarzarbeit ist Pflichtverletzung
Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen das Anziehen der Stellschrauben bei den Sanktionen beim Bürgergeld. So wird in der geplanten Gesetzesänderung Schwarzarbeit als Pflichtverletzung angesehen, die mit Sanktionen belegt ist.
Das ist dann eine doppelte Bestrafung. Wer wegen Schwarzarbeit strafrechtlich belangt worden ist, der wird auch durch eine Kürzung beim Bürgergeld sanktioniert.
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung
Auch die Rechtsfolgen bei sonstigen Pflichtverletzungen, also der Ablehnung oder der Abbruch einer zumutbaren Arbeit, Ausbildung oder Eingliederungsmaßnahme, werden verschärft. Konkret Der Regelsatz wird um 30 Prozent für drei Monate gekürzt.
Bei Meldeversäumnissen wird der Regelsatz ebenfalls um 30 Prozent gekürzt, allerdings nur für einen Monat.
Mehr Pendelzeit ist zumutbar
Die geplante gesetzliche Neuregelung des § 10 SGB II erklärt eine erhöhte Pendelzeit für zumutbar. Zumutbarkeit. Eine halbe Stunde mehr müssen Bürgergeld Bezieher für Pendelfahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle mehr in Kauf nehmen. Bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 6 Stunden wird eine Pendelzeit von 3 Stunden als zumutbar angesehen, bei einer Beschäftigungszeit von weniger als 6 Stunden sollen 2 1/2 Stunden zumutbar sein.
Umzug ist eher zumutbar als bisher
Ein Umzug soll schon dann zumutbar sein, wenn eine Verringerung der Hilfebedürftigkeit realisiert werden kann. Dies gilt für Leistungsberechtigte ohne “familiäre Bindungen”.
Karenzzeit bei Schonvermögen gekürzt
Die Karenzzeit beim Schonvermögen soll von einem Jahr auf 6 Monate verkürzt werden.
Integrationspraktikum für Geflüchtete
§ 16j SGB II soll festschreiben, dass Geflüchtete zu einem Integrationspraktikum verpflichtet werden können. Das ist für 6 Monate nach Beendigung eines Integrationskurses möglich.
1000 Euro Prämie – Anschubfinanzierung
Nach 6 Monaten bedarfsdeckender sozialversicherungspflichtiger Erwerbstätigkeit und insgesamt 12 Monaten Erwerbstätigkeit sollen 1000 Euro als Prämie ausgezahlt werden, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird.
Passiv-Aktiv-Transfers
In § 16i SGB II soll geregelt werden, dass mehr passive Leistungen für die Arbeitsförderung eingesetzt werden können, sog. Passiv-Aktiv-Transfers. Im Haushalt eingesparte Mittel im Bereich Lebensunterhalt können dann bis zu 50 Prozent für Maßnahmen der Arbeitsförderung genutzt werden, und zwar bis zu einer Gesamtsumme von 700 Millionen Euro jährlich. Das gilt, wenn eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen wird.
Weiterführende Infos
Weiterführende Infos zu o.g. Neuregelungen finden Sie hier:
1000 Euro Prämie Anschubfinanzierung