Bürgergeldgesetz: Wann kommt der Kooperationsplan?

Bürgergeldgesetz: Wann kommt der Kooperationsplan?
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Das Bürgergeld Gesetz dient bekanntermaßen nicht nur der Existenzsicherung, sondern auch der Wiedereingliederung der betroffenen Person in den Arbeitsmarkt. Federführend hierbei sind die Integrationsfachkräfte des Jobcenters. Diesen wird ab dem 01.07.2023 ein zentrales Werkzeug für ihre  an die Hand gegeben: der Kooperationsplan. Er ersetzt die Eingliederungsvereinbarung.

Die relevanten gesetzlichen Rahmenbedingungen bleiben bestehen, jedoch in angepasster Form, und sind weiterhin in der Regelung des § 15 SGB II (Bürgergeld Gesetz) verankert.

Neu ist, dass die erwerbsfähige, leistungsberechtigte Person den Kooperationsplan in “Textform” erhalten soll, vgl. § 15 Abs. 2 SGB II.

Zweck des Kooperationsplans

Welchem Zweck dient der Kooperationsplan? Die Vereinbarung ist im Zusammenhang mit der Integrationsarbeit zu sehen, die das Jobcenter gemeinsam mit dem Bürgergeld Bezieher leistet. In diesem Zusammenhang sollen die Ziele der Integration sowie die grundlegenden Maßnahmen zur Eingliederung dokumentiert werden. Der Kooperationsplan ist alle sechs Monate gemeinschaftlich zu überarbeiten und auf den neuesten Stand zu bringen.

Die erste Aufforderung zum Dialog zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans findet ohne rechtliche Konsequenzen bei Nichtteilnahme statt.

Was passiert, wenn kein Kooperationsplan zustande kommt

Sollte jedoch kein Kooperationsplan erstellt werden können oder ist eine Aktualisierung nicht möglich sein, wird die Einladung zur Teilnahme mit einer Belehrung über die rechtlichen Folgen versehen. Das Jobcenter ist angehalten, regelmäßig zu kontrollieren, ob die Leistungsberechtigten den vereinbarten Plan einhalten. Aufforderungen dazu sind grundsätzlich mit einer Belehrung über die rechtlichen Folgen verbunden, insbesondere bei eingeleiteten Maßnahmen.

Es ist wichtig, die Ziele der Integration und die grundlegenden Schritte zur Eingliederung klar zu dokumentieren. Der Kooperationsplan muss alle sechs Monate gemeinsam überarbeitet und aktualisiert werden. Es wird dazu aufgefordert, an einem Dialog zur Erstellung der Potenzialanalyse und des Kooperationsplans teilzunehmen, ohne dass es bei Nichtteilnahme zu rechtlichen Konsequenzen kommt.

Was geschieht mit den bestehenden Eingliederungsvereinbarungen?

Besteht der Bürgergeldbezug schon seit einiger Zeit, und wurde bereits eine Eingliederungsvereinbarung nach altem Recht abgeschlossen, so fragt es sich, was damit geschieht.

Eine Übergangsregelung bestimmt folgendes: Die bestehenden Eingliederungsvereinbarungen bleiben bis zum 31.12.2023 gemäß den bisherigen gesetzlichen Regelungen in Kraft, bis ein Kooperationsplan erstellt wurde. Auch eventuelle Sanktionen bleiben bestehen.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Kooperationsplan

Das Wichtigste kurz notiert:

Ab dem 1. Juli 2023 ersetzt der Kooperationsplan die Eingliederungsvereinbarung. Beteiligt daran ist die Integrationsfachkraft des Jobcenters und der Bürgergeld Bezieher.

Bestehende Eingliederungsvereinbarung bleiben bis längstens 31.12.2023 in Kraft, wenn nicht vorher ein Kooperationsplan abgeschlossen wurde.

Der Kooperationsplan hat den Zweck, den Weg aus der Arbeitslosigkeit und dem Bürgergeld zu ebnen; er soll eine dauerhafte Integration des Betroffenen in den Arbeitsmarkt erreichen.