Bürgergeld: Zahlt das Jobcenter für Haustiere (Hund, Katze)?

Jeder mag Haustiere aber diese kosten auch viel Geld. Wie sieht es bei den Bürgergeld-Empfängern aus? Beteiligt sich das Jobcenter an den Kosten? Lesen Sie hier wie die Rechtslage ist.

Zahlt das Jobcenter für ein Haustier (Mehrbedarf)?
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Menschen in Deutschland lieben Haustiere. Besonders Familien mit Kindern und alleinstehenden Personen mögen Hunde, Katzen, Meerschweinchen, Hamster und Vögel. Sie sind wichtig für das seelische Wohlbefinden.

Doch ein Haustier kann auch zum Problem werden, wenn nicht genügend Geld für den eigenen Lebenunterhalt vorhanden ist, wenn man in eine Notlage gerät und Bürgergeld beantragen muss.

Viele Bezieher von Bürgergeld fragen sich, ob sie Unterstützung vom Jobcenter für ihr Haustier, etwa einen Hund oder eine Kateze, erhalten können.

Keine finanziellen Hilfen für Haustiere im Bürgergeld-Gesetz vorgesehen

Wer Bürgergeld bezieht und ein Haustier hat, muss es selbstverständlich nicht abschaffen. Jeder Bürger in Deutschland kann entscheiden, ob er ein Haustier halten möchten oder nicht. Auf der anderen Seite sind im Bürgergeld-Gesetz aber keine finanziellen Mittel zur Haustierhaltung vorgesehen.

Wer ein Haustier hat und Bürgergeld bezieht, muss die laufenden Kosten für Hund, Katze und Co aus dem Regelsatz begleichen. Ein Mehrbedarf für ein Haustier kann nicht beim Jobcenter geltend gemacht werden, selbst dann nicht, wenn man das Tier schon hatte, als die Notlage eintrat.

Selbst wenn das Haustier krank wird und Kosten für den Tierarzt entstehen, kann die Übernahme dieser Kosten nicht beim Jobcenter beantragt werden. Das Bürgergeld-Gesetz sieht nur Hilfen für Menschen vor, nicht für Tiere, auch nicht indirekt.

Auch die Hundehalterhaftpflichtversicherung kann beim Bürgergeld nicht in Ansatz gebracht werden, auch nicht als Absetzbetrag von einem möglichen Einkommen. Denn es handelt sich nicht um eine gesetzlich vorgeschriebene Versicherung i.S.d. § 11b Abs. 1 S. Nr. 3 SGB II .

Bürgergeld: Zahlt das Jobcenter für Haustiere (Hund, Katze)?
Haustiere sind niedlich. Doch was ist mit den Kosten, wenn man selbst Hilfe vom Jobcenter braucht?

Was tun, wenn das Haustier nicht mehr finanziert werden kann?

Reicht das Geld des Bürgergeld-Regelsatzes nicht aus, um die laufenden Kosten für den Hund, die Katze, den Hamster, den Vogel, das Meerschweinchen oder ein anderes Haustier zu tragen, muss man sich fragen, ob man das Tier weiter behalten kann. Eventuell gibt es vor Ort Hilfe in Form von Tierschutzorganisationen oder Tier-Tafeln.

Beispiel: Hundetafeln für Bürgergeld-Hundebesitzer

In einigen Städten haben Tierschutzorganisationen Hunde-Tafeln installiert (in Anlehnung an die Lebensmittel-Tafeln). Sie sind spendenfinanziert und ermöglichen den kostenlosen oder kostengünstigen Erwerb von Tiernahrung.

Wer bereits Grundsicherungsleistungen bezieht und sich dann ein Haustier anschafft, soll nicht unterstützt werden. Dennoch sollten Tierhalter den Weg zur Tiertafel nicht scheuen, wenn letzteres der Fall ist. Es kommt auf oft auch auf die Meinung der Tiertafel vor Ort an.

Beispiel: Tierarzt-Nothilfe für Bürgergeld-Tierhalter

In manchen Orten findet man auch Tierarzt-Nothilfen, die Tierhalter in Anspruch nehmen können, die Bürgergeld beziehen. Man kann die Nothilfe für das Tier in Anspruch nehmen, wenn es krank ist.

Finanzielle Zuwendung durch Dritte (Verwandte, Freunde oder Bekannte) für das Tier sind zulässig

Wir ein Tier krank und hat man nicht die finanziellen Mittel, die Kosten des Tierarztes zu begleichen, sind manchmal Verwandte oder Bekannte da, die die Kosten übernehmen.

Das ist im Hinblick auf die Einkommensfrage beim Bürgergeld zulässig. Zwar handelt es sich bei der Kostenübernahme um eine geldwerte Schenkung, diese ist aber zweckgebunden und deckt einen anderen Bedarf ab, als den, für den das Bürgergeld Leistungen vorsieht. Deshalb wird die Zuwendung für das Tier nicht auf den Regelsatz angerechnet.

Wird das Geld für den Tierarzt auf das Konto des Bürgergeld-Beziehers überwiesen, sollte ein eindeutiger Verwendungszweck angegeben werden. Außerdem darf es den Betrag der Tierartrechnung nicht übersteigen. Dann ist für das Jobcenter eindeutig ersichtlich, dass es um die Kostenübernahme für eine Tierarztrechnung geht.

Möglich ist auch, dass die dritte Person das Rechnung des Tierarztes direkt begleicht, ohne Umweg über das Konto des Bürgergeld-Beziehers. Dann werden Unklarheiten von vornherein vermieden.

Finanzplanung vor Anschaffung eines Haustieres durchführen

Wer Bürgergeld bezieht und sich einen Hund, eine Katze oder ein anderes Haustier anschaffen möchte, sollte zuvor eine Finanzplanung durchführen und sich verdeutlichen, welche Kosten für die Tierhaltung entstehen. Mögliche Kosten (am Beispiel Hund) sind:

  • Futterkosten
  • Hundesteuer
  • Kosten Hundehalterhaftpflichtversicherung
  • Krankenversicherung für den Hund oder
  • monatlicher Ansparbetrag für mögliche Tierarztkosten

Im Zweifel sollte von der Anschaffung eines Haustieres abgesehen werden. Im Interesse des Tieres. Es will auch bei finanziellen Engpässen gut versorgt werden.

Müssen Bürgergeld-Bezieher Hundesteuer bezahlen?

Vom Grundsatz her müssen Bezieher von Bürgergeld Hundesteuer bezahlen, da die Steuer an die Haltung des Hundes anknüpft und nichts mit Einkommen zu tun hat. Ein Bürgergeld Bezieher kann frei entscheiden, ob er einen Hund halten will oder nicht. Entscheidet er sich für den Hund, ist die Hundesteuer rechtliche Folge davon. So der rechtliche Grundsatz.

Die Kommunen können jedoch in ihrer Gemeindesatzung festlegen, dass Bezieher von Bürgergeld von der Hundesteuer befreit sind oder auch nur einen ermäßigten Satz zahlen müssen. Ob die Gemeinde von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, liegt in ihrem Ermessen. Bürgergeld-Bezieher sollte bei ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung nachfragen.

Zusammenfassung zu Bürgergeld und Haustiere

Das wichtigste kurz notiert:

  • Bezieher von Bürgergeld müssen die Kosten für ein Haustier aus dem Regelsatz bestreiten. Es gibt keinen Mehrbedarf für Haustiere vom Jobcenter.
  • Finanzielle Unterstützung für das Tier durch Dritte ist zulässig und wird nicht auf den Regelsatz angerechnet.
  • Bürgergeld-Bezieher sollten vor der Anschaffung von Hund, Katze und Co eine Finanzplanung durchführen.