Einnahmen aus Ehrenamt und Freiwilligendienst bei Bürgergeld – Anrechnung oder Freibetrag?

Einnahmen aus Ehrenamt und Freiwilligendienst bei Bürgergeld - Freibetrag oder anzurechnen
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Wie ist die Rechtslage, wenn während des Bezugs von Bürgergeld ein Ehrenamt oder Freiwilligendienst ausgeübt wird? Wird die Aufwandsentschädigung oder das Taschengeld angerechnet oder gibt es einen Freibetrag für das Ehrenamt oder den Freiwilligendienst?

Millionen von Menschen in Deutschland üben eine ehrenamtliche Tätigkeit aus oder absolvieren einen gesetzlich geregelten Freiwilligendienst wie FSJ oder Bundesfreiwilligendienst.

Die Frage, die sich sofort aufdrängt: Ist es überhaupt zulässig, dass Bezieher von Bürgergeld sich ehrenamtlich engagieren? Dürfen sie auch ein Freiwilliges Soziales Jahr oder den BFD absolvieren? Warum stellt sich diese Frage? Ganz klar, weil es beim Bürgergeld auch um die Vermittlung in Arbeit geht. Und wer ein soziales Jahr leistet, hat für Arbeit keine Zeit. Wenn diese Frage bejaht werden kann kommt sofort die nächste Frage: was passiert mit dem Taschengeld oder der Aufwandsentschädigung? Wird sie auf das Bürgergeld angerechnet?

Bürgergeld und Ehrenamt – erlaubt und zulässig?

Die Frage ist mit „ja, aber“ zu beantworten. Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld und eine ehrenamtliche Tätigkeit sind grundsätzlich möglich. Allerdings gilt die Einschränkung, dass die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Der Grund ist einsichtig und wurde oben schon angerissen. Bürgergeld-Bezieher müssen zur Arbeitsvermittlung bereit sein. Wenn mehr als 15 Stunden ehrenamtlich gearbeitet würde, wäre das nicht mehr durchführbar. Aus diesem Grunde kommen ein Soziales Jahr und der Bundesfreiwilligendienst für erwerbsfähige Bezieher von Bürgergeld grundsätzlich nicht in Betracht.

Anrechnung von Einnahmen aus dem Ehrenamt

Wer ein Ehrenamt ausübt, erhält oft eine Entschädigung für den damit verbundenen Aufwand, also kein Entgelt für die Tätigkeit, sondern lediglich eine Gegenleistung für eigene Aufwendungen, wie etwa für die Abnutzung des eigenen PKW, die eigene Bekleidung oder ähnliches.

Wird diese Aufwandsentschädigung auf den Regelsatz des Bürgergeldes angerechnet?

Man unterscheidet zwischen zweckbestimmten Aufwendungen und pauschaler Aufwandsentschädigung.

Zweckbestimmte Aufwandsentschädigung

Eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung ist nicht als Einkommen anrechenbar. Werden etwas die Kosten einer Busfahrt erstattet, so ist dies eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung. Dies ist von der Definition her kein Einkommen, da sie tatsächlich entstandene Kosten ausgleichen.

Pauschale Aufwandsentschädigung

Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist Einkommen. Hier fehlt es an der Zweckbestimmung, also an der direkten Verbindung mit tatsächlich entstandenen Kosten. Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist etwa die Ehrenamtspauschale oder die Übungsleiterpauschale.

Für pauschale Aufwandsentschädigungen gelten die Bürgergeld-Regeln zum Erwerbseinkommen. § 11b Abs. 2 S. 1 Nr. 1 SGB II bestimmte spezielle Freibeträge. Liegt die gezahlte Ehrenamtspauschale innerhalb dieser Freibeträge, wird sie nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Aktuell: 250 Euro Ehrenamt-Freibetrag im Monat – 3000 Euro Freibetrag im Jahr

Der Freibetrag für pauschale Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) beträgt 250 Euro monatlich, maximal also 3000 Euro jährlich. Da bei ist zu beachten, dass der Freibetrag für den jeweiligen Monat nicht überschritten wird. Im Bereich des Bürgergeldes gilt das Zuflussprinzip; es wird nur die Tatsache des Geldeingangs betrachtet, nicht, ob beispielsweise für mehrere Monate gezahlt wird. Werden also beispielsweise 500 Euro für 2 Monate gezahlt, so ist der Freibetrag um 250 Euro überschritten und diese 250 Euro werden auf das Bürgergeld angerechnet.

Ab 1. Juli 2023: Ehrenamt-Freibetrag von 3000 Euro jährlich – Monatsregelung obsolet

Ab dem 1. Juli2 2023 ändert sich die Rechtslage entscheidend. Ab diesem Datum ist das Zuflussprinzip für die Aufwandsentschädigung im Ehrenamt nicht mehr gültig, was die monatlich zulässigen 250 Euro betrifft. Es erfolgt keine Anrechnung auf das Bürgergeld, solange der Ehrenamts-Freibetrag von 3000 Euro pro Jahr nicht überschritten wird. Die Ehrenamtspauschale für ein Jahr kann somit theoretisch auch in einer Summe auf dem Konto des Bürgergeld-Beziehers eingehen, ohne das der Anspruch auf Bürgergeld gefährdet ist.

Freibetrag für Taschengeld aus FSJ und BFD

Für das Taschengeld aus FSJ und BFD gilt ebenfalls der ein Freibetrag hinsichtlich der Anrechnung auf das Bürgergeld. Dieser Freibetrag für den Freiwilligendienst beträgt für diejenigen, die den Freiwilligendienst leisten und noch nicht 25 Jahre alt sind, 520 Euro pro Monat. Für alle, die schon 25 Jahre alt sind, gilt der allgemeine Freibetrag für die Ehrenamtspauschale von 250 Euro pro Monat.

Aufwandsentschädigungen aus Ehrenamt müssen nicht versteuert werden

Der Gesetzgeber honoriert ehrenamtliche Tätigkeit nicht nur im Bereich des Bürgergeldes. Auch im Steuerrecht werden die Aufwandsentschädigungen aus ehrenamtlicher Tätigkeit bevorzugt behandelt.

§ 3 Nr. 26 EStG bestimmt, dass die Übungsleiterpauschale bis 3.000 Euro steuerfrei ist und § 3 Nr. 26a EStG bestimmt, dass die Ehrenamtspauschale bis 840 steuerfrei sind. Diese Summen sind auf ein Kalenderjahr bezogen.

Für Bezieher von Bürgergeld spielt dies in der Regel keine Rolle, wenn sie ansonsten kein steuerpflichtiges Erwerbseinkommen haben. Denn sie erreichen die Einkommensgrenze für den Grundfreibetrag im Steuerrecht nicht.