Das Einstiegsgeld ist eine Geldleistung, die vom Jobcenter im Rahmen des SGB II gezahlt wird, um den Schritt weg vom Bürgergeld hin zu einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Beschäftigung attraktiv zu gestalten und zu ermöglichen. Denn: Bürgergeld soll den Lebensunterhalt nur vorübergehend sichern. Ziel ist es, bald möglichst wieder eine Arbeitsstelle zu finden und dauerhaft zu arbeiten. Das Einstiegsgeld soll dabei helfen, den Sprung vom Bürgergeld in den Arbeitsmarkt möglichst rasch zu vollziehen. Es soll dazu beitragen, dass sich Arbeit und der Einstieg ins Arbeitsleben im Vergleich zum Bürgergeld finanziell lohnen, und zwar auch bei zunächst nur gering bezahlten Arbeitsstellen.
Auch bei befristeten Stellen oder bei einer Stelle in Teilzeit kann Einstiegsgeld beantragt werden. Die Zeit zwischen Beginn des Bezugs von Bürgergeld und erneuter Arbeit darf allerdings nicht zu lang sein.
Einstiegsgeld wird gezahlt, wenn das Arbeitsentgelt nicht oder kaum die Höhe des bisherigen Bürgergeldes übersteigt.
Einstiegsgeld kann auch gezahlt werden, wenn man sich selbständig machen möchte.
Einstiegsgeld: die Voraussetzungen
Einstiegsgeld vom Jobcenter wird zusätzlich zum Gehalt ausgezahlt, um den Übergang vom Bürgergeld zum Job attraktiv zu gestalten.
Die Hauptvoraussetzung für die Zahlung von Einstiegsgeld ist, dass man unmittelbar vor Arbeitsaufnahme Bürgergeld erhält. Dabei ist es unerheblich, ob man seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Bürgergeld bestreitet oder ob das Bürgergeld eigenes Einkommen aufstockt bzw. ergänzt.
Die nachfolgend aufgelisteten weiteren Voraussetzungen müssen ebenfalls für den Bezug von Einstiegsgeld durch das Jobcenter erfüllt sein:
- Die Beschäftigung muss sozialversicherungspflichtig sein. Das bedeutet, dass vom Lohn bzw. Gehalt Beiträge zur Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.
- Die Arbeitsstelle bietet eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass man nicht mehr auf Bürgergeld angewiesen ist.
- Das Einstiegsgeld muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages beantragt werden. Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich.
Liegen all diese Voraussetzungen vor, so entscheidet das Jobcenter, ob Einstiegsgeld gezahlt wird. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung. Das bedeutet, dass das Jobcenter alle Punkte, die für und gegen die Zahlung von Einstiegsgeld sprechen, gegeneinander abwägen muss und dann die Entscheidung treffen muss. Mit anderen Worten: Es besteht kein Rechtsanspruch auf das Einstiegsgeld, selbst dann nicht, wenn all die oben genannten Voraussetzungen gegeben sind.
Einstiegsgeld: die Rechtsgrundlage
Die Rechtsgrundlage für das Einstiegsgeld findet sich in § 16b SGB II (Bürgergeld-Gesetz).
Höhe des Einstiegsgeldes
Die Hohe des vom Jobcenter gezahlten Einstiegsgeldes ist abhängig von den persönlichen Lebensumständen. Es besteht kein rechtlicher Anspruch auf eine bestimmte Geldsumme.
Entscheidungserheblich und ausschlaggebend für die Höhe des Einstiegsgeldes ist etwa, ob man allein oder mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Dauer des Bezugs von Bürgergeld und die Chancen auf dem Arbeitsmarkt mit dem neuen Job sind ebenfalls wichtig für die Entscheidung über die Höhe des Einstiegsgeldes.
Die Höhe des Einstiegsgeldes kann sich im Lauf der Förderung auch ändern. So kann etwa geregelt werden, dass man in den ersten Monaten der neuen Beschäftigung mehr Einstiegsgeld ausgezahlt erhält als am Ende des Bewilligungszeitraums. Dies wird ebenfalls mit der Bewilligung des Einstiegsgeldes festgelegt.
Dauer der Zahlung des Einstiegsgeldes
Einstiegsgeld wird maximal für 24 Monate gezahlt. Die Auszahlung des Einstiegsgeldes erfolgt zum Beginn des Monats. Das Einstiegsgeld wird nicht mit dem Gehalt verrechnet. Das Einstiegsgeld wird also ohne Kürzungen ausgezahlt
Einstiegsgeld beantragen
Wie kann man Einstiegsgeld beantragen? Einstiegsgeld lässt sich in nachfolgend dargestellten 4 Schritten beantragen:
Beratungstermin
Um Einstiegsgeld zu erhalten, sollte man sich zunächst vom Jobcenter beraten lassen und dazu einen Termin beim Jobcenter vereinbaren. Zuständig ist das Jobcenter, von dem auch schon die laufende Zahlung von Bürgergeld bewilligt worden ist.
Im Jobcenter-Termin wird dann besprochen, ob die Voraussetzungen für die Zahlung von Einstiegsgeld erfüllt sind.
Antrag stellen
Steht nach dem Beratungstermin im Jobcenter fest, dass eine Förderung mittels Einstiegsgeld möglich erscheint, so kann ein Antrag auf Einstiegsgeld gestellt werden.
Den Antrag kann man mündlich, online oder per Post stellen. Für den Online-Antrag auf Einstiegsgeld kann mein sein BA-Benutzerkonto nutzen. Auch Nachweise, etwa der in Aussicht gestellt Arbeitsvertrag, lässt sich online übermitteln.
Bescheid erhalten
Nachdem das Einstiegsgeld beantragt worden ist, erlässt das Jobcenter einen Bescheid. Es handelt sich dabei entweder um einen Bewilligungsbescheid oder einen Ablehnungsbescheid. Wird die Förderung bewilligt, so enthält der Bescheid Angaben über die Höhe des Einstiegsgeldes und die Dauer der Zahlung
Arbeitsstelle antreten
Ist der Bewilligungsbescheid erlassen worden, kann man die neue Arbeitsstelle antreten. Das Jobcenter zahlt dann das Einstiegsgeld auf das angegebene Konto.
Sie treten Ihre neue Stelle an. Wir überweisen Ihnen dann monatlich das Einstiegsgeld auf Ihr Konto.
Weitere Einzelheiten zum Einstiegsgeld
Weitere Informationen zum Einsteigsgeld finden Sie auf folgenden Seiten:
- Für soziales Leben e.V. : Einstiegsgeld: Höhe, Dauer, Voraussetzungen
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.