Bei der Erholungsbeihilfe handelt es sich, wie beim Urlaubsgeld, um eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer. Ein Anspruch auf diese Leistung besteht nur, wenn dies im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt ist.
Manche Arbeitgeber zahlen kein Weihnachtsgeld oder kein Urlaubsgeld, sondern eine Erholungsbeihilfe an ihre Angestellten. Dieser Bonus soll die Mitarbeiter in ihrer Erholungszeit, was nicht unbedingt der Urlaub sein muss, unterstützen und auch motivieren.
In nachfolgendem Beitrag klären wird, was eine Erholungsbeihilfe konkret ist, und ob neben Arbeitnehmern auch Rentner oder Bürgergeld Bezieher einen Anspruch auf die zusätzliche Zahlung haben.
Was ist die Erholungsbeihilfe?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers an seine Beschäftigten. Oft als Alternative zum Urlaubsgeld. Haben auch Rentner und Bürgergeld-Bezieher einen Anspruch?
Die Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgeber. Sie ist zweckgebunden und muss tatsächlich für Erholungszwecke genutzt werden. Ein zeitlicher Zusammenhang der Auszahlung mit dem Zweck (z.B. Urlaub) reicht als Nachweis aus. Drei Monate sollten nicht überschritten werden. Eine Dokumentation der erfolgten Ausgaben für die Erholung sollte dem Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden. Erholung kann beispielsweise durch einen Urlaub erfolgen, aber auch durch einen Besuch im Freizeitpark.
Nur selten ist die Erholungsbeihilfe vertraglich zugesagt.
Manche Arbeitgeber zahlen die Erholungsbeihilfe auch anstelle von Weihnachtsgeld oder 13. Monatsgehalt aus. Man sollte sich in jedem Fall beim Arbeitgeber erkundigen, ob die Zahlung einer Erholungsbeihilfe möglich ist.
Steuerliche Vorteile bei der Erholungsbeihilfe
Steuerlich unterfällt die Erholungsbeihilfe einer Sonderregelung. Erholungsbeihilfen können statt der individuellen Versteuerung mit 25 % pauschal besteuert werden, wenn sie im Kalenderjahr 156 Euro für Beschäftigte, 104 Euro für Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind nicht übersteigen. Das folgt aus § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes.
Erholungsbeihilfen sind in der Höhe limitiert
Diese Summen der Erholungsbeihilfe sind Freigrenzen und dürfen nicht überschritten werden. Wenn eine Überschreitung auch nur um einen Euro erfolgt, muss die gesamte Erholungsbeihilfe versteuert werden.
Beispiel: Bei einer Familie mit Eltern und einem Kind darf die Erholungsbeihilfe die Summe von 312 Euro nicht übersteigen. Wird der Freibetrag überschritten, so muss die Erholungsbeihilfe in vollem Umfang individuell versteuert werden
Die Zahlung der Erholungsbeihilfe ist zudem sozialversicherungsfrei.
Folge: Für Arbeitnehmer ist die Erholungsbeihilfe vollständig steuer- und sozialversicherungsfreie. Sie kommt ihnen also vollumfänglich zur Verfügung: brutto gleich netto!
Hier noch einmal übersichtlich die Summen der Erholungsbeihilfe:
- Singles bis 156 Euro pro Jahr
- Ehegatte 104 Euro pro Jahr
- Pro Kind 52 Euro pro Jahr
Erholungsbeihilfe: Haben auch Rentner einen Anspruch?
Die Erholungsbeihilfe ist nur für Arbeitnehmer vorgesehen. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt jedenfalls keine irgendwie geartete Erholungsbeihilfe für Rentner aus.
Dennoch können auch Rentner einen Anspruch auf die Erholungsbeihilfe haben, wenn sie neben ihrer Rente im einem Arbeitsverhältnis tätig sind und einen Job ausüben, für den der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe zahlt.
Haben Bezieher von Bürgergeld einen Anspruch auf Erholungsbeihilfe?
Für Bezieher von Bürgergeld gilt ähnliches wie für Rentner. Das Jobcenter zahlt keine Erholungsbeihilfe. Beziehen Leistungsberechtigte das Bürgergeld nur aufstockend, können Sie einen Anspruch auf Erholungsbeihilfe haben, wenn ihr Arbeitgeber eine solche auszahlt. Sich beim Chef zu erkundigen, lohnt sich. Allerdings kann – wie bei allen Sonderzahlungen im Arbeitsverhältnis – eine Anrechnung der Erholungsbeihilfe auf das Bürgergeld erfolgen, wenn die Einkommensfreigrenzen überschritten werden.
Zusammenfassung zur Erholungsbeihilfe
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Eine Erholungsbeihilfe ist eine freiwillige Zahlung des Arbeitgebers, eine sogenannte Gratifikation. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung besteht nicht.
- Die Erholungsbeihilfe ist in ihrer Höhe auf 156 Euro pro Jahr limitiert, ist aber in der Regel steuerfrei und sozialversicherungsfrei.
- Rentner haben nur dann einen Anspruch auf Erholungsbeihilfe, wenn sie neben der Rente in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis stehen.
- Bezieher von Bürgergeld erhalten keine Erholungsbeihilfe vom Jobcenter. Sie haben einen Anspruch, wenn sie Aufstocker sind und ihr Arbeitgeber freiwillig einen solchen Zuschuss zahlt.
Quellen:
Eigene Recherche
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.