Änderungen 2025 für Menschen mit Behinderung: Was ist neu?

Im Bereich der Schwerbehinderung gibt es im Jahr 2025 wieder Neuerungen. Sie betreffen spezifische Änderungen für Menschen mit Behinderung und Neuregelungen, die oft in ihren Bereich hineinragen. Die wichtigsten finden Sie in unserem Beitrag!

Frau in Rollstuhl im Hintergrund
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Das Jahr 2025 bringt einige Neuerungen und gesetzliche Änderungen mit sich, die für Menschen mit Behinderung wichtig sind. Unser nachfolgender Beitrag fasst die Neuregelungen zusammen und gibt somit einen guten Überblick über das, was bei einer Behinderung im neuen Jahr finanziell relevant werden kann.

Eingliederungshilfe: Änderungen 2025

stehende Kindere und Kind im Rollstuhl spielen Ball
Bildquelle: Canvaq

Welche Neuerungen und Änderungen hält das Jahr 2025 für Menschen mit Behinderung bereit?

Bei der Eingliederungshilfe werden zum 1. Januar 2025 folgende Neuregelungen wirksam:

Es ändern sich die Vermögensfreibeträge und Einkommensfreibeträge bei der Eingliederungshilfe. Die Höhe dieser Freibeträge hängen von der sogenannten Bezugsgröße ab, die sich jährlich ändert.

Die Bezugsgröße wird in § 18 SGB IV gesetzlich definiert. § 17 Abs. 2 SGB IV ist die Ermächtigungsgrundlage für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung zum Erlass einer Rechtsverordnungen hinsichtlich der Bezugsgröße.

Bezugsgröße 2025

Die Bezugsgröße liegt im Jahr 2025 bei 44.940 Euro. Rechnet man auf den Monat um, so liegt bei 3.745 Euro. Dies gilt einheitlich in Gesamtdeutschland.

Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt aller Versicherten der allgemeinen Rentenversicherung, Auszubildende ausgenommen, und zwar aus dem vorvergangenen Kalenderjahr. Man rundet dabei auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag.

Vermögensfreibetrag steigt

Der Vermögensfreibetrag für vermögensabhängige Leistungen im Bereich der Eingliederungshilfe wird ab dem 01.01.2025 von 63.630 Euro auf 67.410 Euro erhöht.

Einkommensfreibetrag steigt

Der Einkommensfreibetrag wird angehoben. Er liegt im Jahr 2025 :

  • bei 85 % der Bezugsgröße bei überwiegendem Einkommen aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
  • bei 75 % der Bezugsgröße bei überwiegendem Einkommen nicht sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung und
  • bei 60 % der Bezugsgröße bei überwiegendem Einkommen aus Renteneinkünften.

Daneben existieren Sonderregelungen hinsichtlich der Erhöhung und Begrenzung der Freibeträge

  • für minderjährige Leistungsberechtigte im Haushalt der Eltern,
  • für nicht getrennt lebende Ehegatten oder Lebenspartner,
  • für Partner einer eheähnlichen oder Gemeinschaft
  • sowie für unterhaltsberechtigte Kinder im Haushalt.

In dem Fall, dass das Einkommen den maßgeblichen Freibetrag übersteigt, ist ein monatlicher Beitrag in Höhe von 2 % des übersteigenden Betrags (aufgerundet auf volle 10 EUR) selbst aufzubringen. Er wird auf die Leistung der Eingliederungshilfe angerechnet, vermindert dieselbe also.

Ein Eigenanteil, also ein Eigenbeitrag, ist auch bei Einkommen, das den Freibetrag übersteigt, in folgenden Fällen nicht aufzubringen (nicht abschließend):

  • bei heilpädagogischen Leistungen,
  • bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • bei Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Grundsicherung und Sozialhilfe: Änderungen 2025

Im Bereich der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und der allgemeinen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII gibt es zum 1. Januar 2025 ebenfalls Änderungen.

Vorab: der allgemeine Regelsatz wird nicht angehoben. Es gilt hier das gleiche wie beim Bürgergeld. 2025 wird eine Nullrunde beim Regelsatz.

Mehrbedarf für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung steigt 2025 (Teilhabe am Arbeitsleben)

Der Mehrbedarf für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung nach § 42b Abs. 2, § 30 Abs. 8 SGB XII) wird zum 1. Januar 2025 auf 4,40 Euro pro Mittagsessen erhöht.

2025: Mehr Geld für die Pflege

Bei den Leistungen der Pflegeversicherung gibt es zum 1. Januar 2025 folgende Änderungen:

Die Leistungen der Pflegeversicherung werden um 4,5 % angehoben. Das gilt für alle Bereiche der Zahlungen der Pflegekasse, also z.B. für das Pflegegeld.

Auf der anderen Seite werden die Beiträge zur Pflegeversicherung um 0,2 % angehoben.

Höhere Krankenkassenbeiträge 2025

Im Jahr 2025 steigen die Krankenkassenbeiträge für viele Versicherte. Das gilt nicht für den allgemeinen Beitragssatz zur Krankenversicherung, sondern für den Zusatzbeitrag, über dessen Höhe jede Krankenkasse selbst entscheidet. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der Krankenkassen steigt zum 01.01.2025 auf 2,5 %.

Änderung beim Wohngeld 2025

Wohngeld ist keine spezifische Leistung für Menschen mit Behinderung. Das Wohngeld wird zum 01.01.2025 um durchschnittlich 30 Euro, also 15 % pro Wohngeldempfänger erhöht.

Änderungen beim Kindergeld 2025

Hinsichtlich des Kindergeldes steht 2025 folgende positive Änderung an. Das Kindergeld wird auf 255 Euro pro Kind und Monat angehoben.

Kindergeld wird bei einer Behinderung auch über das 18. Lebensjahr des Kindes gezahlt. Es müssen allerdings weitere Voraussetzungen vorliegen.