Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat die neue Düsseldorfer Tabelle, die ab dem 1. Januar 2025 gültig ist, veröffentlicht. Sie bringt nur marginale Erhöhungen im Bereich Unterhalt für Kinder mit sich, kein Vergleich zu den Vorjahren.
In unserem Artikel beleuchten wir die Funktionsweise der Düsseldorfer Tabelle 2025, wie sie zu lesen ist, was es mit dem Selbstbehalt auf sich hat und wie sich das Kindergeld auf die Unterhaltszahlungen für Kinder, also auf den Kindesunterhalt, auswirkt.
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025
Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle 2025 finden Sie hier:
Düsseldorfer Tabelle – was ist das?
Der Kindesunterhalt wird 2025 neu berechnet und erhöht. Die Düsseldorfer Tabelle wurde aktualisiert und angepasst.
Bei der Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um Richtlinien, nicht um ein Gesetz. Sie regelt die Höhe des Kindesunterhalts in Abhängigkeit vom Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person und dem Alter des Kindes bzw. der Kinder.
Die Düsseldorfer Tabelle hat somit entscheidende Bedeutung Unterhaltsrecht. Sie wird von fast allen Familiengerichten in Deutschland als Grundlage für die Berechnung und Festsetzung des Kindesunterhalts genutzt.
Eine Leitlinie bzw. Richtlinie hinsichtlich der Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts ist notwendig, da das Gesetz, das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) keine exakte Regelung zur Höhe der Zahlungen trifft. Dort ist in § 1610 BGB lediglich geregelt, dass sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der Lebensstellung des Bedürftigen richtet.
Die Düsseldorfer Tabelle gibt es bereits seit 62 Jahren. Sie versteht sich als Leitlinie. Der Unterhalt soll in seiner Höhe einheitliche von den Gerichten bestimmt werden. Eine rechtliche Bindung der Gerichte an die Leitlinie besteht jedoch nur indirekt. Die Familiengerichte können sich bei der Festsetzung der Höhe des im konkreten Fall zu zahlenden Kindesunterhalts an der Tabelle orientieren. Die Gerichte können von den Tabellensätzen abweichen, müssen dies jedoch begründen, um keine willkürliche Entscheidung im Raum stehen zu lassen
Für wen gilt die Düsseldorfer Tabelle ?
Die Düsseldorfer Tabelle dreht sich um den Kindesunterhalt. Es geht um den Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder, egal, ob sie im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils leben oder nicht.
In der Düsseldorfer Tabelle findet man jedoch auch Richtlinien für den Ehegattenunterhalt und den sonstigen Verwandtenunterhalt, etwa den Elternunterhalt.
Auch der sog. Selbstbehalt ist in der Düsseldorfer Tabelle festgelegt. Dabei handelt es sich um die Geldsumme, die der unterhaltsverpflichteten Person zum Leben zu verbleiben hat.
Die Düsseldorfer Tabelle hat aber auch Regelungen für den Ehegattenunterhalt und den nachehelichen Unterhalt vorzuweisen.
Änderungen bei der Düsseldorfer Tabelle 2025
Gravierendes hat sich bei der Düsseldorfer Tabelle 2025 im Vergleich zu der des Vorjahres nicht verändert. Die Unterhaltsbeträge wurden nur sehr minimal nach oben korrigiert. Es gab nur eine marginale Erhöhung beim Mindestunterhalt. Dieser wurde für 2025 (und 2026) durch die Siebte Mindestunterhaltsverordnung mit Gesetzeskraft festgelegt. Die Düsseldorfer Tabelle muss sich nach dieser Verordnung ausrichten.
Erhöhung der Kinder-Bedarfssätze
Die Unterhalts-Bedarfssätze für Kinder wurden nur sehr leicht angehoben. Die Erhöhung beträgt 2 bis 4 Euro. Es gibt unterschiedliche Bedarfssätze; diese sind vom Alter der Kinder abhängig. Je älter ein Kind, desto höher ist sein Unterhaltsbedarf, also der Bedarf, den es zum Leben benötigt.
Tabelle Mindestunterhalt 2025 für minderjährige Kinder
Kinder Altersstufen | Kinder Mindestunterhalt 2025 | Erhöung im Vergleich zum Vorjahr um |
1. Altersstufe: 0 – 5 Jahre | 482 Euro | 2 Euro |
2. Altersstufe: 6 – 11 Jahre | 554 Euro | 3 Euro |
3. Altersstufe: 12 – 17 Jahre | 649 Euro | 4 Euro |
Je höher das Einkommen der unterhaltsverpflichteten Person, desto höher steigt auch der Anspruch auf Kindesunterhalt.
Bei den Einkommensstufen der Düsseldorfer Tabelle gibt es eine prozentuale Steigerung des Mindestunterhalts. So stiegen die die Bedarfssätze in den Einkommensstufen 2 bis 5 um jeweils 5 % pro Stufe, in den Einkommensstufen 6 bis 15 um jeweils 8 % an.
Mindestunterhalt 2025 für volljährige Kinder
Auch die Bedarfssätze für volljährige Kinder werden 2025 erhöht: Die Bedarfssätze der Kinder ab 18 Jahren liegen bei 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe.
Selbstbehalt: was das ist und wie hoch er ist
Eine Verpflichtung zur Zahlung von Kindesunterhalt durch das Gesetz besteht nur, wenn der eigene Lebensunterhalt der unterhaltspflichtigen Person sichergestellt ist. Das bedeutet: sie muss genug Geld zum Leben von ihrem Einkommen behalten dürfen. Die Geldsumme, die vom Einkommen der Sicherstellung des eigenen Lebensunterhalts dient, nennt man Selbstbehalt.
Auch zum Selbstbehalt trifft die Düsseldorfer Tabelle eine Aussage, da es keine konkreten gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Höhe gibt.
Es wird differenziert zwischen dem notwendigen und dem angemessenen Selbstbehalt. Außerdem ist es für die Höhe des Selbstbehalts entscheidend, ob man einer Erwerbstätigkeit nachgeht oder nicht.
Notwendiger Selbstbehalt
Der notwendige Selbstbehalt (Eigenbedarf) kommt zur Anwendung, wenn es um minderjährige, unverheiratete und diesen gleichgestellte volljährige Kinder bis zum 21. Lebensjahr in Schulausbildung im Haushalt eines Elternteils geht.
Der notwendige Selbstbehalt ist geringer als der angemessene. Der Grund: minderjährige Kinder und diesen gleichgestellte Kiinder können nicht für sich selbst sorgen.
Angemessener Selbstbehalt
Der angemessene Selbstbehalt (Eigenbedarf) kommt zur Anwendung, wenn es um volljährige Kinder geht, die minderjährigen Kindern nicht gleichgestellt sind. Außerdem kommt er zum Tragen gegenüber dem Ehegatten, dem Elternteil (Mutter oder Vater) eines außerhalb einer Ehe geborenen Kindes und den Eltern der unterhaltspflichtigen Person.
Der angemessene Selbstbehalt ist höher als der notwendige. Der Grund: Ehegatte, volljährige Kinder oder Eltern können grundsätzlich für sich selbst sorgen.
Tabelle Selbstbehalt 2025
Der die Höhe des Unterhalts für das Jahr 2025 nur im einstelligen Bereich verändert wurde, wurde der Selbstbehalt in der Höhe nicht verändert.
Nachfolgend die Tabelle zum Selbstbehalt im Kindes-Unterhaltsrecht 2025:
notwendiger Selbstbehalt 2025 | angemessener Selbstbehalt 2025 | |
nicht erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger | 1200 Euro | 1750 Euro (mindestens) inkl. Warmmiete bis 650 Euro |
erwerbstätiger Unterhaltspflichtiger | 1450 Euro | 1750 Euro (mindestens) inkl. Warmmiete bis 650 Euro |
Im Selbstbehalt sind Unterkunftskosten (Miete, Nebenkosten, Heizkosten) pauschal enthalten. Sind sie im Einzelfall höher, kann der Selbstbehalt vom Gericht heraufgesetzt werden.
Berechnung Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle.
Wie wird nun der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet?
Die Düsseldorfer Tabelle berücksichtigt bei der Berechnung des Kindesunterhalts folgendes:
- Alter des Kindes
- Anzahl der Kinder
- Höhe des Kindergeldes
- Selbstbehalt
- Höhe des Netto-Einkommens der unterhaltspflichtigen Person
Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person
Das Nettoeinkommen der unterhaltspflichtigen Person ist wesentlicher Faktor für die Berechnung des Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle. Es wird um berufsbedingte Aufwendungen bereinigt. Das geschieht dadurch, dass das Nettoeinkommen pauschal um 5 Prozent heruntergerechnet wird. Berufsbedingte Aufwendung sind etwa Fahrkosten zur Arbeit. Da es sich um eine Pauschale handelt, spielt es keine Rolle, ob sie tatsächlich vorhanden sind oder nicht. Maximal können 150 Euro in Abzug gebracht werden. 50 Euro werden mindestens abgezogen. Sind im Einzelfall höhere Aufwendung vorhanden, so muss dies nachgewiesen werden.
Klar ist, dass nur berufstätige unterhaltsverpflichtete Personen diese berufsbedingten Aufwendungen geltend machen können. Bei Rentnern erfolgt z.B. keine Bereinigung des Nettoeinkommens, also der ausgezahlten Rente.
Anzahl der Kinder bzw. der unterhaltsberechtigten Personen
Die Düsseldorfer Tabelle ist so konzipiert, dass sie zwei unterhaltsberechtigte Personen voraussetzt, etwa 2 Kinder oder Mutter und Kind.
Gibt es mehr oder weniger unterhaltsberechtigte Personen, so kommen eine andere Gehaltsgruppe zum Tragen:
- mehr als zwei Unterhaltsberechtigte: es erfolgt eine Umgruppierung in die nächst niedrigere Gehaltsstufe, wird der Unterhaltspflichtige eine Gehaltsstufe niedriger eingestuft.
- nur einen Unterhaltsberechtigten: es erfolgt eine Umgruppierung in die nächsthöhere Gehaltsstufe
Bereinigtes Nettoeinkommen reicht nicht aus?
Wenn das bereinigte Nettoeinkommen unter Berücksichtigung des Selbstbehalts nicht ausreichend hoch ist, um alle Unterhaltsverpflichtungen zu erfüllen, so muss auf die Rangfolge des Gesetzes zurückgegriffen werden (§ 1609 BGB). Minderjährige Kinder gehen volljährigen Kindern bzw. dem (Ex)-Ehegatten vor. Reicht das Einkommen nicht für alle minderjährigen Kinder, so wird es anteilig auf sie verteilt.
Alter des Kindes / der Kinder
Für den Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle kommt es auch auf das Alter des Kindes bzw. der Kinder an. Je älter das Kind, desto höher ist der Unterhaltsanspruch. Dabei sieht die Düsseldorfer Tabelle drei Altersstufen bei den minderjährigen Kindern sowie eine Bedarfsstufe für volljährige Kinder vor:
- 0 – 5 Jahre,
- 6 – 11 Jahre,
- 12 – 17 Jahre.
- ab 18 Jahre
Kindergeld wird auf Unterhalt angerechnet
Staatliches Kindergeld wird auf den Unterhaltsanspruch der Kinder angerechnet. Dabei muss zwischen minderjährigen und volljährigen Kindern unterschieden werden. Bei minderjährigen Kindern wird das Kindergeld zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet, bei Kindern ab 18 Jahren komplett.
Bei minderjährigen Kindern steht der Anspruch auf Kindergeld beiden Elternteilen zu. Kindergeldberechtigt ist allerdings nur der Elternteil, der das Kind betreut. Konsequenz: der unterhaltspflichtige Elternteil kann die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhaltsanspruch abziehen. Gegenwärtig sind das 125 Euro bei einem Kindergeld von 250 Euro pro Kind.
Bei volljährigen Kindern wird das Kindergeld in voller Höhe vom Unterhaltsanspruch abgezogen, der sich an sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergibt. Gegenwärtig sind das 250 Euro.
Das Kindergeld beträgt gegenwärtig 250 Euro pro Kind und Monat. Es soll 2025 um 5 Euro erhöht werden. Ob das allerdings umgesetzt wird, steht nach dem Aus der Ampel-Regierung nicht fest.
Tabelle: Kindergeld-Anrechnung auf Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2025
Bedarfskontrollbetrag
Der Bedarfskontrollbetrag der Düsseldorfer Tabelle ist nicht mit dem Selbstbehalt zu verwechseln. Der Bedarfskontrollbetrag dient einer gleichmäßigen Verteilung des Einkommens zwischen unterhaltspflichtiger Person (Vater oder Mutter) und den Kindern. Er ist in der Düsseldorfer Tabelle in einer Spalte ganz rechts ausgewiesen.
Die Handhabung funktioniert wie folgt: unterschreitet das verbleibende Einkommen der unterhaltspflichtigen Person nach Abzug des Unterhaltsanspruchs den Bedarfskontrollbetrag, so erfolgt eine Umgruppierung und Einordnung in die nächste tiefer liegende Gehaltsgruppe. Das bedeutet, dass dann weniger an Unterhalt zu zahlen ist.
Düsseldorfer Tabelle für studierende Kinder
Für 2025 wurde der Bedarfssatz für studierende, nicht bei den Eltern lebenden Kindern durch die Düsseldorfer Tabelle auf 960 Euro angehoben. Hierin sind 440 Euro an Unterkunftskosten (Miete, Nebenkosten, Heizung) enthalten. Zusätzlich muss die unterhaltsverpflichtete Person die Kosten für die Krankenversicherung zahlen, wenn keine Familienversicherung vorhanden ist
Düsseldorfer Tabelle für Kinder in der Ausbildung
Die Düsseldorfer Tabelle gilt auch für Kinder, die eine Ausbildung absolvieren, also für Auszubildende. Hier ist zu beachten, dass die Ausbildungsvergütung, die pauschal um 100 Euro rechnerisch zu reduzieren ist, auf den Unterhaltsanspruch angerechnet wird.
Zusammenfassung zur Düsseldorfer Tabelle
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Die Düsseldorfer Tabelle ist weder ein Gesetz noch eine Rechtsverordnung, sondern lediglich eine Leitlinie für die Gerichte hinsichtlich des Kindesunterhalts.
- Die Höhe des zu zahlenden Kindesunterhalts ist abhängig vom Nettoeinkommen und vom Alter des Kindes. Auch die Anzahl der Kinder spielt eine Rolle.
- Dem unterhaltspflichtigen Vater bzw. der Mutter bleibt immer der Selbstbehalt, der das eigene Existenzminimum gewährleistet.
Quellen
- Eigene Recherche
Hartmut Dreier ist ein Vollblutjournalist mit sozialem Herz. Er engagiert sich seit Jahren in unserem Online-Magazin. Er hat Kommunikationswissenschaft und Journalismus studiert. Gebürtig stammt er aus Bayern, arbeitete in Berlin und Frankfurt a. M. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie gut recherchiert und für die Menschen geschrieben sind.