In der Elternzeit kann ein Minijob, also eine geringfügige Beschäftigung, eine Möglichkeit sein, das Haushaltsbudget zu vergrößern. Dabei gilt es jedoch, gesetzliche Vorgaben einzuhalten und die neuen Verdienstgrenzen 2025 zu beachten.
In unserem nachfolgenden Artikel erklären wir alles wichtige hinsichtlich Minijob, Elternzeit und Elterngeld.
Zwei unterschiedliche Arten von Minijobs
Will man oder frau während der Elternzeit einen Minijob ausüben, so kommt es darauf an, bei welchem Arbeitgeber man das tun möchte: dem ursprünglichen oder einem anderen. Es gelten jeweils unterschiedliche Regel!
Beim Minijob muss unterschieden werden zwischen einem Minijob mit Verdienstgrenze und einem Minijob mit einer zeitlichen Grenze. Die Verdienstgrenze beim Minijob 2025 liegt bei 565 Euro im Monat, die zeitliche Grenze bei 3 Monaten bzw. 70 Arbeitstagen. Während dieser Zeit kann dann aber unbegrenzt verdient werden.
Für kurzfristige Minijobs gelten andere Regelungen als für Minijobs mit Verdienstgrenze.
Arbeitgeber entscheidend bei Minijob während Elternzeit
Für den Minijob während der Elternzeit ist es ebenfalls entscheidend, ob der Minijob beim ursprünglichen Arbeitgeber oder bei einem anderen Arbeitgeber ausgeübt wird. Auch hier gelten unterschiedliche gesetzliche Regelungen.
Minijob während Elternzeit bei anderem Arbeitgeber
Wird ein Minijob während der Elternzeit bei einem anderen als dem ursprünglichen Arbeitgeber ausgeübt, so sind keine besonderen Regelungen bzw. Einschränkungen zu beachten. Es gelten die allgemeinen Regeln für den Minijob:
- Anmeldung bei der Minijobzentrale
- Verdienstgrenze beachten
- Rentenversicherungspflicht beachten
Ebenfalls ist es ohne weitere Einschränkungen während der Elternzeit möglich, mehrere Minijobs bei unterschiedlichen Arbeitgebern auszuüben. Die Minijobgrenze hinsichtlich des Verdienst von 565 Euro im Jahr 2025 darf allerdings nicht überschritten werden.
Minijob während der Elternzeit beim ursprünglichen Arbeitgeber
Während der Elternzeit darf ein Minijob auch beim ursprünglichen Arbeitgeber ausgeübt werden, also dem Arbeitgeber, bei dem man vor der Elternzeit gearbeitet hat.
Will man während der Elternzeit bei alten Arbeitgeber tätig sein und dort einen Minijob ausüben, so ist das grundsätzlich möglich – eben wegen der Elternzeit, denn dann ruht das Arbeitsverhältnis, also das ursprüngliche Arbeitsverhältnis. Wäre das nicht der Fall, so könnten man keinen Minijob bei seinem Arbeitgeber ausüben, denn ein Hauptarbeitsverhältnis und ein Minijob sind gleichzeitig beim selben Arbeitgeber nicht möglich.
Der Arbeitgeber muss jedoch, wenn der Arbeitnehmer während der Elternzeit im Minijob bei ihm arbeiten möchten, den Arbeitnehmer hinsichtlich der Hauptbeschäftigung vorübergehend bei der Krankenkasse abmelden und den Minijob dann bei der Minijobzentrale anmelden. Die Mitgliedschaft in der Krankenkasse bleibt nichtsdestotrotz bestehen.
Handelt es sich um einen Minijob mit zeitlicher Befristung, ist die Beschäftigung also auf maximal 3 Monate beschränkt, so gilt: beim ursprünglichen Arbeitgeber ist das nicht möglich, das das als Fortsetzung der ruhenden Hauptbeschäftigung gelten würden, die ja erst nach Ablauf der Elternzeit wieder aufgenommen werden soll.
Bei einem anderen Arbeitgeber ist ein kurzfristige Beschäftigung als Minijob zwar möglich, doch es muss auch die monatliche Verdienstgrenze eingehalten werden, da die Beschäftigung andernfalls als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung gilt.
Minijob während Elternzeit und Elterngeld
Erzielt man während der Elternzeit Einnahmen durch einen Minijob und bezieht gleichzeitig Elterngeld, so wird der Verdienst aus dem Minijob unter Umständen auf das Elterngeld angerechnet. Vom Einkommen aus dem Minijob werden allerdings bei der Berechnung des Elterngelds Werbungskosten in Höhe von 102,50 Euro pro Monat abgezogen.
Der Verdienst aus dem Minijob wird jedoch nicht auf den Mindestbetrag des Elterngelds von 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) angerechnet. Erst wenn das Elterngeld mehr als 300 Euro (oder 150 Euro Elterngeld Plus) beträgt, wird der Verdienst aus dem Minijob mit dem Elterngeld verrechnet; es wird also gekürzt. In jedem Fall gilt: man muss einen Minijob der Elterngeldstelle melden!
Quelle
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.