Steuerliche Entlastung für Schwerbehinderte: Aktualisierte Pauschbeträge
Die Pauschbeträge für Menschen mit Schwerbehinderung wurden kürzlich angehoben, was zu größeren steuerlichen Vorteilen führt. Diese Änderung bedeutet effektiv mehr Geld für Betroffene. Unser Artikel bietet einen umfassenden Überblick über die aktualisierten steuerlichen Pauschbeträge bei Schwerbehinderung, mit besonderem Fokus auf die Auswirkungen für die Jahre 2024 und 2025. Erfahren Sie, wie diese Anpassungen Ihre finanzielle Situation verbessern können und welche neuen Möglichkeiten sich dadurch eröffnen.
Was sind Pauschbeträge bei Schwerbehinderung?
Änderte sich 2025 etwas an der Höhe des Behinderten Pauschbetrages? Wie kann er geltend gemacht werden?
Bei den Pauschbeträgen bei Schwerbehinderung handelt es sich um steuerliche Vergünstigungen, die Menschen mit einem bestimmten Grad der Behinderung (GdB) in Anspruch nehmen können. Sie dienen dazu, die zusätzlichen Belastungen auszugleichen, die durch eine Behinderung entstehen. Diese Pauschbeträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und mindern somit die Steuerlast. Pauschbeträge ist das Kurzwort für Pauschalbeträge. Man muss dem Finanzamt also nicht einzelne Belege einreichen; der Gesetzgeber hat aus Vereinfachungsgründen einen Pauschalsatz festgelegt, der bei einem bestimmten Grad der Behinderung in Anspruch genommen werden kann.
Wer hat Anspruch auf Pauschbeträge?
Grundsätzlich haben alle Menschen ab einem GdB von mindestens 20 einen Anspruch auf den Behinderten-Pauschbetrag. Für bestimmte Personengruppen, wie beispielsweise Blinde oder Hilflose, gibt es höhere Pauschbeträge.
Welche Pauschbeträge gibt es?
- Behinderten-Pauschbetrag: Dieser Betrag steht allen Menschen mit einem GdB von mindestens 20 zu.
- Erhöhter Behinderten-Pauschbetrag: Für Personen mit bestimmten Merkzeichen (z.B. “Bl”, “H”) gibt es einen höheren Pauschbetrag.
- Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale: Dieser Betrag dient zur Abgeltung von zusätzlichen Fahrtkosten, die durch die Behinderung entstehen.
Höhe der Pauschbeträge
Die Höhe des Pauschbetrags hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Grad der Behinderung (GdB): Ab einem GdB von 20 besteht grundsätzlich ein Anspruch.
- Merkzeichen: Besondere Merkzeichen wie “aG” (außergewöhnliche Gehbehinderung), “Bl” (Blindheit), “TBl” (Taubblindheit) oder “H” (Hilflosigkeit) ziehen höheren Pauschbeträge nach sich.
Wichtig: Es gibt immer nur einen Pauschbetrag, und zwar der höchste, der dem jeweiligen Merkmal entspricht.
Nachfolgend finden Sie die
Tabelle der Schwerbehinderten Pauschbeträge
Grad der Behinderung | Behinderten Pauschbetrag |
GdB 20 | 384 Euro |
GdB 30 | 620 Euro |
GdB 40 | 860 Euro |
GdB 50 | 1.140 Euro |
GdB 60 | 1.440 Euro |
GdB 70 | 1.780 Euro |
GdB 80 | 2.120 Euro |
GdB 90 | 2.460 Euro |
GdB 100 | 2.840 Euro |
- Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“: 7.400 Euro
- Pflegegrad 4 oder 5: 7.400 Euro
Wie beantrage ich die Pauschbeträge?
Die Pauschbeträge für Behinderung werden in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht. Man muss sie mit der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ zur Einkommensteuererklärung in den Zeilen 4 ff geltend machen. Zusätzlich ist es notwendig, den Schwerbehindertenausweis als Nachweis vorzulegen. Das Finanzamt bringt dann die dem GdB entsprechenden Pauschbeträge steuermindernd zur Anwendung.
Erneute Verdoppelung der Pauschbeträge bei Behinderung?
2021 wurden die Pauschbeiträge für Menschen mit Behinderungen verdoppelt. 2024 gab es keine weitere Änderung in der Höhe der steuerlichen Pauschbeträge, auch für 2025 wurde vom Finanzministerium nichts dergleichen angekündigt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die Behinderten Pauschbeträge 2025 in unveränderte Höhe bestehen bleiben werden.
Zusammenfassung zu den Pauschbeträgen bei Schwerbehinderung
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
Pauschbeträge bei Schwerbehinderung dienen dem Nachteilsausgleich für Menschen mit einer Behinderung und somit der gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.
Je nach GdB gibt es unterschiedlich hohe Pauschbeträge. Sie werden vom Finanzamt bei der Einkommenssteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Schwerbehindertenausweis vorgelegt wird.