Erbschaft: Mehr als nur VermögenEine Erbschaft umfasst nicht nur Geld, Immobilien und Wertpapiere, sondern bringt auch Verpflichtungen mit sich. Erben müssen verschiedene rechtliche und finanzielle Aspekte berücksichtigen.
12 Pflichten und Tipps für Erben
- Testament prüfen: Suchen Sie nach einem gültigen Testament.
- Erbschaft annehmen oder ausschlagen: Entscheiden Sie innerhalb der Frist.
- Nachlassinventar erstellen: Erfassen Sie Vermögenswerte und Schulden.
- Erbschaftssteuer beachten: Reichen Sie fristgerecht eine Steuererklärung ein.
- Erbengemeinschaft verwalten: Treffen Sie gemeinsame Entscheidungen.
- Pflichtteilsansprüche berücksichtigen: Beachten Sie mögliche Forderungen.
Diese Übersicht hilft Erben, ihre Rechte und Pflichten zu verstehen und den Nachlass korrekt abzuwickeln.
Erbschaft ist Gesamtrechtsnachfolge
Bei einer Erbschaft geht es – ganz klar – ums Geld. Aber es gibt auch Pflichten, die Erben nicht aus dem Blick verliegen dürfen. Hier 12 Tipps für Erben.
Der Erbe ist der Rechtsnachfolger des Erblassers. Das bedeutet: er erbt nicht nur sämtliches Geld und Vermögen, er erbt auch die Pflichten des Erblassers. Konkret: er tritt in die Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Will er das nicht, muss er die Erbschaft ausschlagen. Nur die Rechte annehmen und die Pflichten ausschlagen geht hingegen nicht. Die Devise lautet: entweder alles oder nichts.
Nachfolgend finden Sie die häufigsten mit einer Erbschaft verbundenen Pflichten.
Beerdigung und Beerdigungskosten
Der Erbe muss in der Regel die Beerdigung organisieren und in jedem Fall die Beerdigungskosten übernehmen. Mit der Bestattungsfürsorge, also der Organisation der Beerdigung, kann im Testament hingegen auch eine andere Person als der Erbe betraut werden. Wurde niemand betraut, so sind die nächsten Angehörigen verpflichtet. Dazu gehören in der Reihenfolge Ehegatte, dann Kinder, dann weitere Verwandte.
Grabpflege
Eine gesetzliche Verpflichtung für den Erben, die Grabpflege zu übernehmen, gibt es nicht. Ist die Grabstätte vom Erblasser zu seinen Lebzeiten erworben worden, geht sie auf den Erben über – mit der Pflicht zur Pflege. Wird in einer Familiengruft beigesetzt, so sin die Angehörigen für die Pflege verantwortlich. Wenn die Friedhofsverwaltung tätig wird, so kann sie die Kosten dem Erben oder den Angehörigen auferlegen.
Versicherungen kündigen
Auch bestehende Versicherungen des Erblassers muss der Erbe kündigen – wenn sie nicht quasi von selbst mit dem Tod beendet werden. Das ist beispielsweise bei der Haftpflichtversicherung der Fall, wenn nur der Verstorbene, nicht auch Familienangehörige über die Police versichert waren. In letztem Fall kann die Versicherung von diesen übernommen oder gekündigt werden.
Bei einer Hausratversicherung kann eine Kündigung ausgesprochen werden. Sie kann aber auch übernommen werden.
Die Kfz-Versicherung läuft weiter – es sei denn, der Erbe verkauft das Auto. Der Beitrag wird allerdings an den Schadensfreiheitsrabatt des Erben angepasst.
Krankenversicherung
Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet mit dem Tod. Gleiches gilt auch bei einer privaten Krankenversicherung.
Heimvertrag
Ein Heimvertrag endet mit dem Tod automatisch. Der Erbe muss also nicht kündigen, wenn der Erblasser im Pflegeheim lebte.
Mietvertrag
Haben beide Ehepartner den Mietvertrag unterzeichnet, so setzt er sich nun allein mit dem überlebenden Ehegatten fort. Lief der Mietvertrag nur auf den Namen des Verstorbenen, so ist die Rechtslage ähnlich: der Vertrag setzt sich automatisch mit dem überlebenden Ehepartner fort. Der überlebende Partner hab aber auch ein außerordentliches Kündigungsrecht.
War kein Ehepartner vorhanden, so treten die Erben in den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Sie haben ein außerordentliches Kündigungsrecht innerhalb von 4 Wochen nach dem Tod.
Fitness – Studio
Beim Fitness-Studio besteht eine gewisse Rechtsunsicherheit. Es wird die Ansicht vertreten, dass der Vertrag mit dem Studio weiterläuft, wenn der Erbe nicht kündigt. Eine andere Rechtsauffassung sieht ein automatisches Ende des Vertrages mit dem Tod.
Vereinsmitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in einem Verein endet automatisch mit dem Tod.
Telefon und Internet
Die Verträge zu Telefon und Internet laufen auch nach dem Tod weiter. Es gibt kein Sonderkündigungsrecht. Die Erben müssen ordentlich kündigen, wenn sie möchten.
Strom und Gas
Auch Strom- und Gasverträge werden von den Erben übernommen. Sie können mit einer Frist von zwei Wochen bei Wohnungsübergabe kündigen.
Darlehensverträge
Darlehensverträge haben kein Sonderkündigungsrecht. Die Erben treten in den Vertrag ein, und zwar so, wie er besteht.
Lebensversicherung
Mit dem Tod tritt der Versicherungsfall ein. Die Lebensversicherung endet. Innerhalb von 3 Tagen muss die Versicherungsgesellschaft über den Tod informiert werden. Begünstigt aus einer Lebensversicherung müssen nicht zwangsläufig die Erben sein.
Quelle
Eigene Recherche