Kann Unterhaltsvorschuss gepfändet werden? Ein umfassender Überblick

Der Unterhaltsvorschuss wird vom Jugendamt gezahlt, wenn ein Elternteil keinen Unterhalt zahlt. Die Frage: kann diese Leistung gepfändet werden? Die Antwort liefert unserer Beitrag in aller Ausführlichkeit mit einfachen Worten.

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Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die Kindern von Alleinerziehenden zugutekommt, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Doch wie verhält es sich bei Schulden der Eltern oder des Kindes? Kann der Unterhaltsvorschuss dann gepfändet werden?

In diesem Artikel auf Bürger & Geld erfahren Sie alles Wichtige zu den rechtlichen Grundlagen und Schutzmaßnahmen für den Unterhaltsvorschuss.

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss wird gemäß dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) gewährt und dient dazu, das Existenzminimum des Kindes zu sichern. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes:

  • Bis 5 Jahre: 227 Euro monatlich
  • 6 bis 11 Jahre: 299 Euro monatlich
  • 12 bis 17 Jahre: 394 Euro monatlich (Stand: 2025).

Die Zahlung erfolgt direkt an den alleinerziehenden Elternteil, der das Kind betreut, und ist zweckgebunden, für den Unterhalt des Kindes bestimmt.

Ist Unterhaltsvorschuss pfändbar?

Grundsätzlich unterliegt der Unterhaltsvorschuss dem Pfändungsschutz. Das bedeutet, dass er nicht wie reguläres Einkommen behandelt wird und in der Regel unpfändbar ist. Jedenfalls kann er nicht bei der Unterhaltsvorschusskasse, dem Jugendamt, gepfändet werden. Dennoch könnte eine Pfändung der ausgezahlten Summe in bestimmten Situationen erfolgen:

Pfändung bei Überschreitung des Freibetrags:

Wenn der Unterhaltsvorschuss auf ein Konto eingeht, das bereits gepfändet wird, kann ein Teil des Geldes gepfändet werden, falls der Pfändungsfreibetrag überschritten wird. Bis Ende Juni 2025 liegt dieser Freibetrag bei 1.500 Euro auf einem Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Um den Unterhaltsvorschuss zu schützen, kann ein zusätzlicher Freibetrag auf dem P-Konto für Kinder eingerichtet werden.

Rückforderung durch die Unterhaltsvorschusskasse:

Wurde der Vorschuss zu Unrecht ausgezahlt (z. B. aufgrund falscher Angaben), kann die Kasse die Rückzahlung verlangen. Dies stellt jedoch keine klassische Pfändung dar.

Pfändung bei zweckwidriger Nutzung:

Sollte nachgewiesen werden, dass der Unterhaltsvorschuss nicht für das Kind verwendet wird, könnte eine Pfändung im Interesse des Kindeswohls erfolgen. Die Pfändung erfolgt denn z.B. durch das Kind bzw. dessen ges. Vertreter.

Wie können Sie den Unterhaltsvorschuss schützen?

Es gibt mehrere Maßnahmen, um sicherzustellen, dass der Unterhaltsvorschuss vor einer Pfändung geschützt bleibt:

P-Konto einrichten: Wandeln Sie Ihr Girokonto in ein P-Konto um. Dadurch bleibt der Grundfreibetrag automatisch geschützt.

Zusätzlicher Freibetrag: Beantragen Sie eine P-Konto-Bescheinigung, um einen zusätzlichen Freibetrag für Kinder einzurichten. Diese kann z.B. die Schuldnerberatung oder ein Anwalt erstellen.

Separates Konto für das Kind: Lassen Sie den Vorschuss direkt auf ein Konto des Kindes überweisen. Da Kinder in der Regel kein eigenes Einkommen haben, bleibt dieses Konto vollständig unpfändbar.

Antrag beim Vollstreckungsgericht: Sollte der Freibetrag nicht ausreichen, können Sie einen Antrag auf zusätzlichen Schutz beim Vollstreckungsgericht stellen.

Zusammenfassung zu: Ist der Unterhaltsvorschuss pfändbar?

Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:

Unterhaltsvorschuss ist grundsätzlich vor Pfändungen geschützt, da er ausschließlich dem Wohl des Kindes dient. Bei der Unterhaltsvorschusskasse ist somit vom Grundsatz her keine Pfändung möglich. Allerdings kann es bei Kontopfändungen oder fehlerhaften Auszahlungen zu Ausnahmen kommen. Mit einem P-Konto oder einem separaten Konto für das Kind lässt sich aber sicherstellen, dass diese wichtige Sozialleistung für das Kind unangetastet bleibt.

Wenn Sie von einer Pfändung betroffen sind, sollten Sie sofort handeln, sich rechtlich beraten lassen, um Ihre und die finanzielle Sicherheit Ihres Kindes nicht zu gefährden.

Redakteure

  • so

    Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.

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  • Peter Kosick
    Experte:

    Peter Kosick hat an der Universität Münster Rechtswissenschaften studiert und beide juristische Staatsexamen in Nordrhein-Westfalen mit Erfolg abgelegt. Er arbeitet als freiberuflicher Jurist, ist Autor verschiedener Publikationen und hält Vorträge im Bereich Arbeits- und Sozialrecht. Seit mehr als 30 Jahren engagiert er sich im sozialen Bereich und ist seit der Gründung des Vereins "Für soziales Leben e.V." dort Mitglied. Peter Kosick arbeitet in der Online Redaktion des Vereins und ist der CvD. Seinen Artikeln sieht man an, dass sie sich auf ein fundiertes juristisches Fachwissen gründen. Peter hat ebenfalls ein Herz für die Natur, ist gern "draußen" und setzt sich für den Schutz der Umwelt ein. Seine Arbeit im Redaktionsteam von buerger-geld.org gibt ihm das Gefühl,  etwas Gutes für das Gemeinwohl zu tun.

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