Das Landessozialgericht (LSG) NRW musst sich mit dem Fall eines Auszubildenden beschäftigen, der in der Wohnung seiner Mutter lebte, allerdings mit ihr einen Untermietvertrag abgeschlossen hatte. Er beantragte Bundesausbildungsbeihilfe (BAB). Die Arbeitsagentur lehnt den Antrag ab; dagegen erhob er Klage beim Sozialgericht. Das Landessozialgericht wies nun die Klage zurück.
In unserem Artikel beleuchten wir die Hintergründe des Falles und erklären die höchstrichterliche Entscheidung.
Urteil hinsichtlich der Berufsausausbildungsbeihilfe (BAB)
Urteil des Landessozialgerichts NRW: keine Berufsausbildungsbeihilfe, wenn Azubi noch in elterlicher Wohnung lebt, selbst dann nicht, wenn ein Untermietvertrag besteht!
Der Antragsteller und Kläger wohnte gemeinsam mit seiner Mutter in einer von dieser angemietete Drei-Zimmer-Wohnung . Beide bezogen ursprünglich als Bedarfsgemeinschaft Bürgergeld (bzw. Leistungen nach dem SGB II). Die Mutter wurde jedoch aufgefordert, die Unterkunftskosten zu senken, diese unangemessen sei. Der Kläger nahm eine versicherungspflichtige Beschäftigung auf und stand seither – anders als seine Mutter – nicht mehr im Bezug von Bürgergeld (bzw. der Vorgängerleistung). Weil er nun eine Beschäftigung hatte, schloss der Kläger mit seiner Mutter einen Untermietvertrag. Er mietete in der von seiner Mutter angemieteten Wohnung ein möbliertes Schlafzimmer zur Untermiete an. Für Küche, Bad, WC, Keller und Stellplatz wurde ebenso wie für diverse Haushaltsgegenstände und Hausrat eine Mitbenutzung vereinbart. Für all das wurde der Untermietzins entrichtet.
Berufsausbildungsbeihilfe bei Untermietvertrag mit Eltern?
Der Antragsteller begann nun eine Ausbildung und beantragte Berufsausbildungsbeihilfe. Die Bundesagentur für Arbeit lehnte das ab. Der Kläger gehöre nicht zu dem nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III förderungsberechtigten Personenkreis; denn er wohne nicht außerhalb des elterlichen Haushalts, sondern gemeinsam mit seiner Mutter in der von ihr angemieteten Wohnung. Überdies habe er auch eine getrennte bzw. eigenständige Haushaltsführung nicht hinreichend dargelegt.
Landessozialgericht gab Arbeitsagentur Recht
Das Landessozialgericht schloss sich der Argumentation der Bundesagentur für Arbeit an. Die Ablehnung der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) sei zu Recht erfolgt.
Wer mit einem Elternteil eine Wohngemeinschaft bilde, gehöre nicht zu dem förderungsfähigen Personenkreis.
Bundesausbildungsbeihilfe erfordere ein „Wohnen“ außerhalb des elterlichen Haushalts“ i.S.v. § 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB III. Das bedeutet, so das Landessozialgericht, dass der Auszubildende in einer eigenen, von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung leben muss und darin einen eigenen Haushalt führen muss.
Eine räumliche Trennung in einer von der elterlichen Wohnung abgegrenzten Wohnung sei erforderlich, so die Richter. Ein Untermietverhältnis reicht nicht aus, um den Tatbestand der getrennten Wohnung zu erfüllen.
Mit § 60 Abs. 1 SGB III wolle der Gesetzgeber die Förderung mit Berufsausbildungsbeihilfe auf diejenigen Auszubildenden und Familien konzentrieren, die wegen der hohen Kosten der auswärtigen Unterbringung in besonderem Maße auf die Förderung angewiesen sind.
Fazit: Bundesausbildungsbeihilfe nur bei eigener Wohnung
Bundesausbildungsbeihilfe gibt es nur bei einer auswärtigen Unterbringung i.S.v. außerhalb der Wohnung der Eltern bzw. eines Elternteils.
Quelle
Sozialgerichtsbarkeit.de https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/node/176477
Unser Redaktionsmitglied Dirk van der Temme (Jahrgang 1973) hat in Düsseldorf Diplom-Sozialarbeit studiert und erfolgreich abgeschlossen. Schon als Schüler hat er sich sozial engagiert und die Liebe zu den Menschen beibehalten. Er hat die Entwicklung der Sozialhilfe, die Hartz Gesetze und die Einführung des Bürgergeldes mit großem Interesse verfolgt. Seine Beiträge in unserem Magazin zeigen, dass er weiß, worüber er schreibt.