Alles gehört irgendwie zusammen: Minijob, Mindestlohn und Midijob. Und: zum 1. Januar 2025 gibt es zu diesem Trio einiges an neues zu berichten. Das Wichtigste: der Mindestlohn um 41 Cent pro Stunde erhöht, die Verdienstobergrenze im Minijob beträgt nun monatlich 556 – und: der sozialversicherungspflichtige Midijob beginnt schon bei einem Cent mehr.
Die Einzelheiten zu den Änderungen bei den drei großen M (Minijob, Mindestlohn, Midijob) erfahren Sie in unserem Beitrag.
Mindestlohn: die Änderungen 2025
Was ist neu 2025 bei Midijob, Minijob und Mindestlohn?
Es geht um den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist ab dem 1. Januar 2025 um 41 Cent pro Stunde erhöht worden, und zwar von 12,41 Euro auf 12,82 Euro. Bekannt war die Erhöhung schon seit Mitte vorletzten Jahres, als die Mindestlohnkommission als die Anhebung beschlossen und der Bundesarbeitsminister die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung erlassen hatte.
Einige Parteien und die Gewerkschaften fordern allerdings einen gesetzlichen Mindestlohn von 15 Euro. Und auch vielen Berufssparten gibt es höhere tarifliche Mindestlöhne als der gesetzliche.
Regelungsbereich: wer hat Anspruch auf den Mindestlohn?
So gut wie alle Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Lediglich Auszubildende und nicht 18 Jahre alte Personen ohne Berufsausbildung sowie Bürgergeld-Bezieher in den ersten 6 Monaten in einem neuen Arbeitsverhältnis fallen aus der gesetzlichen Regelung zum Mindestlohn heraus.
Studenten und Schüler ab 18 Jahren haben hingegen einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Auch Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung, die neben der Rente arbeiten sowie Bürgergeld Bezieher, die aufstockend arbeiten, haben einen Anspruch auf den Mindestlohn.
Kein Verzicht auf Mindestlohn möglich!
Ein Verzicht auf den Mindestlohn durch anderslautende Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ist nicht möglich. Das Gesetz kann nicht umgangen werden.
Arbeitgeber zahlt den Mindestlohn nicht – was tun?
Auf den Mindestlohn besteht ein gesetzlicher Anspruch im Rahmen des zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehenden Arbeitsverhältnisses. Wie bei allen Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis kann das Arbeitsgericht angerufen werden, der Arbeitgeber dort auf Zahlung des Mindestlohns verklagt werden, wenn er denselben nicht zahlt.
Außerdem kann man sich an den Zoll wenden. Dieser ist für die diesbezügliche Kontrolle des Arbeitgebers zuständig. Der Zoll setzt den Anspruch aber nicht für den Arbeitnehmer durch. Bei ausbleibender Zahlung trotz Einschaltung des Zolls muss Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben werden.
Ist man Mitglied einer Gewerkschaft, übernimmt die Gewerkschaft die entsprechende arbeitsgerichtliche Klage.
Der Anspruch auf Mindestlohn verjährt nach der allgemeinen Verjährungsregel des § 195 BGB nach 3 Jahren. Verjährungsbeginn ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entsteht.
Minijob – was ist neu 2025?
Wie eingangs beschrieben, sind Minijob 2025 und Mindestlohn (sowie Midijob) eng miteinander verknüpft.
Steigt der Mindestlohn, so wird dementsprechend auch die obere Minijobgrenze (Geringfügigkeitsgrenze) angehoben. Das folgt aus § 8 Abs. 1a SGB IV. Dort ist die Berechnungsformel für die Minijobobergrenze festgeschrieben. Für 2025 liegt sie bei 10 Wochenstunden zum gesetzlichen Mindestlohn von 12,82 Euro. Pro Monat dürfen maximal 43,3 Stunden zum Mindestlohn gearbeitet werden. Erhält man einen höheren Stundenlohn als den Mindestlohn, so verkürzt sich die Arbeitszeit. Man darf nicht mehr als 556 Euro monatlich verdienen. Andernfalls liegt keine Minijob mehr vor und man muss Sozialabgaben zahlen.
Midijob was hat sich 2025 verändert?
Beim Midijob hat sich lediglich die Untergrenze nach oben verschoben. Wer die Minijobgrenze von 556 Euro monatlich überschreitet, der übt einen Midijob aus – wenn die Obergrenze des Midijobs nicht überschritten wird. Diese hat sich 2025 nicht verändert und liegt weiterhin bei 2000 Euro.
Im Bereich des Midijobs muss man nicht die vollen Sozialversicherungsbeiträge zahlen, hat aber dennoch den vollen sozialversicherungsrechtlichen Schutz, ist also voll krankenversichert und auch arbeitslosenversichert (nach Erfüllung der Wartezeiten).
Das gilt allerdings nur, wenn der Midijob nicht lediglich einen Nebentätigkeit zu einem weiteren Midijob ist und insgesamt kein Entgelt von mehr als 2000 Euro erzielt wird. Andernfalls sind die vollen Sozialversicherungsbeiträge fällig.
Genau wie einen Minijob, kann auch ein Midijob von Rentnern ausgeübt werden. Auch für Rentner gelten die Vergünstigungen bei der Sozialversicherung.
Weiterführende Informationen
Weitere Infos zu Minijob, Midijob und Mindestlohn gibt es auf der Internetseite der Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/gesetzesvorhaben/mindestlohn-steigt-2223632
Simon Overberg ist Journalist aus Leidenschaft. Bereits vor seinem ersten Volontariat engagierte er sich im sozialen Bereich. Nach seinem Journalismus-Studium arbeitete er bei verschiedenen Zeitungen. Er absolvierte einen Master in Fachjournalismus. Seit mehreren Jahren schreibt er für buerger-geld.org bzw. die Schwesterplattformen.