Bei Zahlungsverzug droht Schuldnern die Pfändung verschiedener Einkommensarten. Neben Lohn und Gehalt können weitere Einkünfte betroffen sein. Es gibt jedoch auch unpfändbare Einkommensquellen. Erfahren Sie hier, welche Einkommen pfändbar sind und welche nicht.
Eine übersichtliche Tabelle bietet Ihnen schnelle Orientierung zu diesem wichtigen Thema.
Pfändbares Einkommen: Was Gläubiger bei der Lohnpfändung beanspruchen können
Nicht jeder Teil des Einkommens kann von Gläubigern gepfändet werden. Schauen Sie in unsere Tabelle!
Welches Einkommen gepfändet werden kann, regeln die 850 ff ZPO (Zivilprozessordnung).
Pfändbares Einkommen sind danach:
- Arbeitseinkommen (Lohn bzw. Gehalt)
- Altersrente
- Arbeitslosengeld (früher ALG I)
- Lohnersatzleistungen wie z.B. Krankengeld
Welches Einkommen kann nicht gepfändet werden?
Nicht pfändbare Einkommen sind:
- Bürgergeld und sonstige Sozialleistungen
- Kindergeld
- Pflegegeld
- Einkommen unterhalb der Pfändungsfreigrenze
- Einige Gehaltsbestandteile
Das Unpfändbarkeit besteht allerdings nur „an der Quelle, der Wurzel“, also beispielsweise beim Jobcenter oder der Familienkasse. Sobald das Geld auf dem Girokonto eingezahlt bzw. überwiesen wurde, kann es auch gepfändet werden!!
Tabelle: pfändbare und nicht pfändbare Einkommensteile
Einkommensteile | Kann gepfändet werden (Ja/Nein) |
---|---|
Lohn, Gehalt | Ja, oberhalb der Pfändungsfreigrenze |
Rente | Ja, oberhalb der Pfändugnsfreigrenze |
Mehrarbeitsstunden | Ja, aber nur zur Hälfte |
Nachtzuschlag | Ja, aber nur zur Hälfte |
Weihnachtgeld | Ja, aber nur zur Hälfte; oberhalb 500 Euro komplett |
Elterngeld | Nein, aber nur bis zur Mindestgrenze (300 Euro) |
Bürgergeld | Nein |
Grundsicherung und sonstige Sozialleistungen | Nein |
Pflegegeld | Nein |
Kindergeld | Nein |
Urlaubsgeld (in üblicher Höhe) | Nein |
Treuegelder | Nein |
Heirats- und Geburtsbeihilfen | Nein |
Vermögenswirksame Leistungen | Nein |
Aufwandsentschädigungen | Nein |
Blindenzulagen | Nein |
Bedingt pfändbares Einkommen
Neben den pfändbaren und nicht pfändbaren Einkommen gibt es die bedingt pfändbaren Einkommensanteile, vgl. § 850b ZPO.
Einkommensteile, die nur bedingt pfändbar sind, sind etwa Renten, die aufgrund Verletzung oder Erkrankung gezahlt werden. Auch Unterhaltszahlungen sind nur bedingt pfändbar.
Bedingt pfändbar bedeutet, dass eine Pfändung nur möglich ist, „ …wenn die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat oder voraussichtlich nicht führen wird und wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge, die Pfändung der Billigkeit entspricht“, s. § 850b, Abs. 2 ZPO.
Pfändung der Rente
Auch die Rente kann gepfändet werden. Das gilt für den Teil, der die Pfändungsfreigrenze übersteigt.
Zum Pfändungsfreibetrag bei der Rente siehe hier: Pfändungsfreibetrag Rente
Unterschied direkte Pfändung des Einkommens und Kontopfändung
Wichtig ist der Unterschied zwischen der direkten Pfändung an der Quelle bzw. Wurzel, also beim Arbeitgeber, der Rentenversicherung bzw. der sonstigen auszahlenden Stelle und der Pfändung des Girokontos, auf welches das Einkommen überwiesen wird.
Eine Unpfändbarkeit bzw. teilweise Pfändbarkeit ist nur bei der Pfändung an der Quelle gegeben. Sobald das Geld auf das Konto des Schuldners überwiesen wurde, kann es dort komplett gepfändet werden! Deshalb ist es äußerst wichtig, das Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln. Dann besteht dort ein Pfändungsschutz innerhalb gewisser Grenzen, die auf die persönliche Situation des Schuldner abgestimmt sind und insbesondere von der Zahl der unterhaltsberechtigten Personen abhängen.
Einzelheiten hier: Pfändung beim P-Konto
Zusammenfassung zur Frage, welches Einkommen gepfändet werden kann
Das Wichtigste zum Schluss kurz zusammengefasst:
- Grundsätzlich können Einkommen und Lohnersatzleistungen oberhalb der Pfändungsfreigrenze gepfändet werden.
- Übersteigt die Rente die Freigrenze nicht, entfällt die Pfändung.
- Die Pfändungsmöglichkeiten für Überstunden und Weihnachtsgeld sind nur z.T. möglich
- Kindergeld kann nicht gepfändet werden, Bürgergeld ebenso wenig; auf dem P-Konto sieht das anders aus.