Alleinerziehende Eltern befinden sich oft in einer herausfordernden finanziellen Lage. Um diese zu erleichtern, bietet der Staat verschiedene Unterstützungsleistungen wie den Unterhaltsvorschuss und Wohngeld an. Doch ist es möglich, beide Leistungen gleichzeitig zu beantragen? Die Antwort lautet: Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. In diesem Artikel auf Bürger & Geld erfahren Sie, wie das funktioniert und worauf Sie achten müssen.
Was ist der Unterhaltsvorschuss?
Unterhaltsvorschuss und Wohngeld können zusammen beantragt werden?
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung für Kinder von Alleinerziehenden, wenn der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßigen Unterhalt zahlt. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach dem Alter des Kindes:
- Kinder bis 5 Jahre: 227 Euro monatlich
- Kinder von 6 bis 11 Jahren: 299 Euro monatlich
- Kinder von 12 bis 17 Jahren: 394 Euro monatlich.
Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen, wie etwa:
- Kein Bezug von SGB-II-Leistungen, also Bürgergeld bzw. „Neue Grundsicherung“,
- oder die Vermeidung des SGB-II-Bezugs durch den Vorschuss,
- oder ein Einkommen des alleinerziehenden Elternteils von mindestens 600 Euro brutto monatlich.
Was ist Wohngeld?
Wohngeld ist eine staatliche Unterstützung zur Deckung der Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Es wird individuell berechnet und hängt von Faktoren wie der Haushaltsgröße, den Unterkunftskosten und dem Einkommen ab.
Unterhaltsvorschuss zählt beim Wohngeldantrag als Einkommen und wird entsprechend angerechnet.
Kann man beide Leistungen gleichzeitig erhalten?
Ja, es ist möglich, Unterhaltsvorschuss und Wohngeld gleichzeitig zu beziehen. Allerdings gibt es einige wichtige Punkte zu beachten:
Anrechnung des Unterhaltsvorschusses beim Wohngeld
Der Unterhaltsvorschuss wird als Einkommen beim Wohngeldantrag berücksichtigt. Das bedeutet, dass die Höhe des Wohngeldes durch den Vorschuss beeinflusst wird. Dennoch kann die Kombination beider Leistungen die finanzielle Situation erheblich verbessern.
Voraussetzungen für beide Leistungen
- Für den Unterhaltsvorschuss muss der andere Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt zahlen.
- Für das Wohngeld muss das Gesamteinkommen des Haushalts unterhalb bestimmter Grenzen liegen.
Keine Überschneidung mit SGB-II-Leistungen
Wenn Sie Bürgergeld (SGB II) beziehen, ist der gleichzeitige Bezug von Wohngeld ausgeschlossen. Allerdings kann möglicherweise durch den Unterhaltsvorschuss und Kindergeld die Hilfebedürftigkeit i. S. d. SGB II überwunden werden, sodass ein Wechsel zum Wohngeld möglich wird.
Wie beantragt man beide Leistungen?
Unterhaltsvorschuss
Der Antrag auf Unterhaltsvorschuss wird schriftlich bei der zuständigen Unterhaltsvorschussstelle (in der Regel das Jugendamt) gestellt.
Notwendige Dokumente sind u.a. Nachweise über die Nichtzahlung des Unterhalts durch den anderen Elternteil.
Wohngeld
Der Antrag auf Wohngeld erfolgt bei der zuständigen Wohngeldbehörde Ihres Wohnorts.
Hier müssen Sie Ihr Einkommen (inklusive Unterhaltsvorschuss) sowie Ihre Mietkosten nachweisen.
Zusammenfassung zu Unterhaltsvorschuss und Wohngeld gleichzeitig beantragen
Die gleichzeitige Beantragung von Unterhaltsvorschuss und Wohngeld ist möglich und kann eine wertvolle Unterstützung für alleinerziehende Eltern darstellen. Wichtig ist jedoch, die Einkommensgrenzen und Anrechnungsregeln zu beachten, insbesondere im Zusammenhang mit anderen Sozialleistungen wie dem Bürgergeld bzw. der “Neue Grundsicherung”. Gut duchdarcht und mit den richtigen Anträgen können Sie beide Leistungen nutzen, um Ihre finanzielle Situation zu verbessern.